Personalkredit — Personenstandsgesetz
(s. Viehseuchengesetze, neu und
Anzeigepflicht II) ist jedoch die veterinär-
polizeiliche Bekämpfung der offenen Formen
der Tuberkulose vorgesehen. Nach dem In-
krafttreten des Gesetzes wird sich Gelegenheit
finden, die Wirksamkeit auf breitester Grundlage
praktisch zu erproben.
Personalkredit s. Kredit; Sparkassen-
bestände lUf'sowie Zentralgenossen-
schaftskasse.
Personalstenern sind diejenigen direkten
Steuern (s. d. und Steuer), die den Steuer-
pflichtigen mit Rücksicht entweder schon auf
ihr bloßes Vorhandensein (reine Kopfsteuern),
oder mit Rücksicht auf ihre persönlichen Ver-
hältnisse und nach Maßgabe dieser (nach Maß-
gabe ihrer sozialen Stellung als Klassensteuern,
nach Maßgabe ihrer Einkommens= und Ver-
mögensverhältnisse als Einkommens= und Ver-
mögenssteuern, nach Maßgabe ihrer Militär-
dienstpflicht als Wehrsteuer) auferlegt werden.
Den Gegensatz zu den P. bilden die Realsteuern
(s. d.). Die roheste und älteste Form der P.
sind die Kopfsteuern, welche die persönlichen
Verhältnisse unberücksichtigt lassen. Aus ihnen
entwickeln sich zunächst die Klassensteuern (s. d.),
welche diese Verhältnisse wenigstens insoweit
berücksichtigen, als sie sich in der Zugehörigkeit
zu den großen Klassen der Bevölkerung und
Berufe äußern. Eine Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse des Einzelnen auch
innerhalb derselben Bevölkerungs= und Berufs-
klasse enthalten dann die Einkommensteuern,
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schen der kath. Kirche und der Staatsregierung
durch das G. über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Form der Eheschließung
vom 9. März 1874 (GS. 95) der kirchlichen
Trauung und den Eintragungen in das Kirchen-
buch für die Zukunft jede bürgerliche Rechts-
wirkung entzogen. Es wurden besondere bürger-
liche Beamte, die Standesbeamten, zur Woll-
ziehung der Ehe und zur Beurkundung der
Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle be-
stellt und die Zivilehe (s. d.) für obligatorisch
erklärt. Das Gesetz trat am 1. Okt. 1874 in
Kraft. Mit nur geringen Abweichungen sind
seine Bestimmungen in das Reichsgesetz über
die Beurkundung des Personenstandes und die
Cheschließung vom 6. Febr. 1875 (Rl. 23)
übergegangen. Dieses Gesetz ist am 1. Jan.
1876 in Kraft getreten; der dritte Abschnitt
über die Erfordernisse der ECheschließung und
der § 77 wurden jedoch in Preußen schon am
1. März 1875 eingeführt. Seitdem hat das G.
vom 9. März 1874 mit Ausnahme weniger
Vorschriften über Verhältnisse, über die das
Reichsgesetz nichts enthält, oder wegen deren
es auf die Landesgesetzgebung verweist, keine
Geltung mehr. Das G. vom 6. Febr. 1875
hat durch das BG B. nicht unerhebliche Ande-
rungen erfahren (EB#. Art. 13, 46). Auch
das FGG#. hat darauf eingewirkt (s. dessen § 186).
Man hat daher bei ihm gegenwärtig zu unter-
scheiden Teile, die noch gelten, Teile, die ver-
altet sind, und Teile, die erst seit dem 1. Jan.
1900 gelten. In Helgoland ist es erst vom 1. Jan.
und diese Form der P. hat endlich eine weitere # 1900 ab in Geltung (V. vom 25. Nov. 1899 —
Fortbildung erfahren, indem durch Hinzu= RBl. 675). Auf Grund seines § 83 sind vom
fügung einer Vermögenssteuer oder Differen= BR. Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes
zierung der Einkommensteuersätze auch noch über die Beurkundung des Personenstandes
nach der Art, nicht nur nach der Höhe des Ein= und die ECheschließung erlassen worden, zuerst
kommens unterschieden wird. Vgl. außer den am 22. Juni 1875, dann am 10. März 1892 und
schon angezogenen Artikeln auch Einkom = die jetzigen vom 25. März 1899 nebst Formularen
mensteuer und Ergänzungssteuer. und Mustern (Röhl. 225). Die diesen Vor-
Personen (#uristische) s. Juristische Per= schriften beigegebenen Muster sind für die
sonen. Standesämter in der Weise bindend, daß die
Personenstandsaufnahme ist die zur nament= Personenstandsurkunden die in dem maßgeben-
lichen Feststellung der Einkommen= und Er= den Muster gesorderten Angaben enthalten
gänzungssteuerpflichtigen alljährlich erfolgende müssen; die bloße Bezeichnung der Gemeinde,
Aufnahme des Personenstandes. Vgl. das Nähere in der ein Sterbel Geburtsyfall sich ereignet
im Art. Steuerveranlagung II B. Hat, ist daher selbst für kleine Gemeinden keine
Personenstandsgesetz. Unter dem Personen= genügende Angabe des SterbekGeburtsorts
stand ist die rechtliche Stellung eines Menschen (Reger, Entsch. 28, 315; KGJ. 35 A 347). Eine
in Ansehung seiner Familienverhältnisse zu ver-- kleine Anderung ist durch das G. vom 14. April
stehen. Nachdem auf Grund des Art. 4 Ziff. 7 1905 (RBl. 251) vorgenommen worden. Das
der Verfassung für den Norddeutschen Bund Gesetz, aus 85 Paragraphen bestehend, hat
das noch jetzt als Reichsgesetz geltende G., betr. acht Abschnitte: Allgemeine Bestimmungen, Be-
die Eheschließung und die Beurkundung des I urkundung der Geburten, Erfordernisse der
Personenstandes von Bundesangehörigen im Eheschließung — jetzt durch die 8§ 1303—1315,
Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bol. 599) er--1322—1352 B#B. ersetzt —, Form und Be-
gangen war (s. Reichsangehörige im aurkundung der Eheschließung, Beurkundung der
Auslande und wegen der Aufbewahrung Sterbefälle, Beurkundung des Personenstandes
der auf Grund dieses Gesetzes vom Ausland der aus See befindlichen Personen, Berichtigung
eingehenden Auszüge aus den Personenstands= der Standesregister und Schlußbestimmungen
registern die Runderlasse vom 3. Juli 1892 — (s. die betr. besonderen Artikel). Angehängt ist
MBl. 219 — und vom 22. Febr. 1897 — MBl. ein Gebührentarif, nach welchem die höchste in
37), wurde in Preußen, wo bis dahin die Ehe= Ansatz kommende Gebühr 2 4+ beträgt. UÜber
schließung und die Beurkundung der Taufen, die Verrichtungen der Standesbeamten in
Heiraten und Sterbefälle fast ausschließlich — bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr
Ausnahmen namentlich für Juden und Dissi= Standquartier nicht innerhalb des Deutschen
denten — in den Händen der Kirche gelegen Reiches haben oder dasselbe nach eingetretener
hatten, aus Anlaß des sog. Kulturkampfs zwi= Mobilmachung verlassen haben, oder welche
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