Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Personalkredit — Personenstandsgesetz 
(s. Viehseuchengesetze, neu und 
Anzeigepflicht II) ist jedoch die veterinär- 
polizeiliche Bekämpfung der offenen Formen 
der Tuberkulose vorgesehen. Nach dem In- 
krafttreten des Gesetzes wird sich Gelegenheit 
finden, die Wirksamkeit auf breitester Grundlage 
praktisch zu erproben. 
Personalkredit s. Kredit; Sparkassen- 
bestände lUf'sowie Zentralgenossen- 
schaftskasse. 
Personalstenern sind diejenigen direkten 
Steuern (s. d. und Steuer), die den Steuer- 
pflichtigen mit Rücksicht entweder schon auf 
ihr bloßes Vorhandensein (reine Kopfsteuern), 
oder mit Rücksicht auf ihre persönlichen Ver- 
hältnisse und nach Maßgabe dieser (nach Maß- 
gabe ihrer sozialen Stellung als Klassensteuern, 
nach Maßgabe ihrer Einkommens= und Ver- 
mögensverhältnisse als Einkommens= und Ver- 
mögenssteuern, nach Maßgabe ihrer Militär- 
dienstpflicht als Wehrsteuer) auferlegt werden. 
Den Gegensatz zu den P. bilden die Realsteuern 
(s. d.). Die roheste und älteste Form der P. 
sind die Kopfsteuern, welche die persönlichen 
Verhältnisse unberücksichtigt lassen. Aus ihnen 
entwickeln sich zunächst die Klassensteuern (s. d.), 
welche diese Verhältnisse wenigstens insoweit 
berücksichtigen, als sie sich in der Zugehörigkeit 
zu den großen Klassen der Bevölkerung und 
Berufe äußern. Eine Berücksichtigung der 
individuellen Verhältnisse des Einzelnen auch 
innerhalb derselben Bevölkerungs= und Berufs- 
klasse enthalten dann die Einkommensteuern, 
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schen der kath. Kirche und der Staatsregierung 
durch das G. über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Form der Eheschließung 
vom 9. März 1874 (GS. 95) der kirchlichen 
Trauung und den Eintragungen in das Kirchen- 
buch für die Zukunft jede bürgerliche Rechts- 
wirkung entzogen. Es wurden besondere bürger- 
liche Beamte, die Standesbeamten, zur Woll- 
  
ziehung der Ehe und zur Beurkundung der 
Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle be- 
stellt und die Zivilehe (s. d.) für obligatorisch 
erklärt. Das Gesetz trat am 1. Okt. 1874 in 
Kraft. Mit nur geringen Abweichungen sind 
seine Bestimmungen in das Reichsgesetz über 
die Beurkundung des Personenstandes und die 
Cheschließung vom 6. Febr. 1875 (Rl. 23) 
übergegangen. Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 
1876 in Kraft getreten; der dritte Abschnitt 
über die Erfordernisse der ECheschließung und 
der § 77 wurden jedoch in Preußen schon am 
1. März 1875 eingeführt. Seitdem hat das G. 
vom 9. März 1874 mit Ausnahme weniger 
Vorschriften über Verhältnisse, über die das 
Reichsgesetz nichts enthält, oder wegen deren 
es auf die Landesgesetzgebung verweist, keine 
Geltung mehr. Das G. vom 6. Febr. 1875 
hat durch das BG B. nicht unerhebliche Ande- 
rungen erfahren (EB#. Art. 13, 46). Auch 
das FGG#. hat darauf eingewirkt (s. dessen § 186). 
Man hat daher bei ihm gegenwärtig zu unter- 
scheiden Teile, die noch gelten, Teile, die ver- 
altet sind, und Teile, die erst seit dem 1. Jan. 
1900 gelten. In Helgoland ist es erst vom 1. Jan. 
  
und diese Form der P. hat endlich eine weitere # 1900 ab in Geltung (V. vom 25. Nov. 1899 — 
Fortbildung erfahren, indem durch Hinzu= RBl. 675). Auf Grund seines § 83 sind vom 
fügung einer Vermögenssteuer oder Differen= BR. Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes 
zierung der Einkommensteuersätze auch noch über die Beurkundung des Personenstandes 
nach der Art, nicht nur nach der Höhe des Ein= und die ECheschließung erlassen worden, zuerst 
kommens unterschieden wird. Vgl. außer den am 22. Juni 1875, dann am 10. März 1892 und 
schon angezogenen Artikeln auch Einkom = die jetzigen vom 25. März 1899 nebst Formularen 
mensteuer und Ergänzungssteuer. und Mustern (Röhl. 225). Die diesen Vor- 
Personen (#uristische) s. Juristische Per= schriften beigegebenen Muster sind für die 
sonen. Standesämter in der Weise bindend, daß die 
Personenstandsaufnahme ist die zur nament= Personenstandsurkunden die in dem maßgeben- 
lichen Feststellung der Einkommen= und Er= den Muster gesorderten Angaben enthalten 
gänzungssteuerpflichtigen alljährlich erfolgende müssen; die bloße Bezeichnung der Gemeinde, 
Aufnahme des Personenstandes. Vgl. das Nähere in der ein Sterbel Geburtsyfall sich ereignet 
im Art. Steuerveranlagung II B. Hat, ist daher selbst für kleine Gemeinden keine 
Personenstandsgesetz. Unter dem Personen= genügende Angabe des SterbekGeburtsorts 
stand ist die rechtliche Stellung eines Menschen (Reger, Entsch. 28, 315; KGJ. 35 A 347). Eine 
in Ansehung seiner Familienverhältnisse zu ver-- kleine Anderung ist durch das G. vom 14. April 
stehen. Nachdem auf Grund des Art. 4 Ziff. 7 1905 (RBl. 251) vorgenommen worden. Das 
der Verfassung für den Norddeutschen Bund Gesetz, aus 85 Paragraphen bestehend, hat 
das noch jetzt als Reichsgesetz geltende G., betr. acht Abschnitte: Allgemeine Bestimmungen, Be- 
die Eheschließung und die Beurkundung des I urkundung der Geburten, Erfordernisse der 
Personenstandes von Bundesangehörigen im Eheschließung — jetzt durch die 8§ 1303—1315, 
Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bol. 599) er--1322—1352 B#B. ersetzt —, Form und Be- 
gangen war (s. Reichsangehörige im aurkundung der Eheschließung, Beurkundung der 
Auslande und wegen der Aufbewahrung Sterbefälle, Beurkundung des Personenstandes 
der auf Grund dieses Gesetzes vom Ausland der aus See befindlichen Personen, Berichtigung 
eingehenden Auszüge aus den Personenstands= der Standesregister und Schlußbestimmungen 
registern die Runderlasse vom 3. Juli 1892 — (s. die betr. besonderen Artikel). Angehängt ist 
MBl. 219 — und vom 22. Febr. 1897 — MBl. ein Gebührentarif, nach welchem die höchste in 
37), wurde in Preußen, wo bis dahin die Ehe= Ansatz kommende Gebühr 2 4+ beträgt. UÜber 
schließung und die Beurkundung der Taufen, die Verrichtungen der Standesbeamten in 
Heiraten und Sterbefälle fast ausschließlich — bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr 
Ausnahmen namentlich für Juden und Dissi= Standquartier nicht innerhalb des Deutschen 
denten — in den Händen der Kirche gelegen Reiches haben oder dasselbe nach eingetretener 
hatten, aus Anlaß des sog. Kulturkampfs zwi= Mobilmachung verlassen haben, oder welche 
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