Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

262 Pest — Pfandbriefanstalten 
vor den Berichterstatter, das p. E. einer Partei das P. allen Preußen zu, jedoch mit der Ein 
anordnen (§ 68 Abs. 2). Ein Zwang kann im schränkung, daß Petitionen unter einem Ge- 
letzteren Falle aber niemals geübt werden, samtnamen nur Behörden und Korporationen, 
so daß der Termin auch stattfindet, wenn die also nicht Vereinen, gestattet sind, und daß 
Partei nicht erscheint und über die Folgen niemand den Häusern des Landtages eine 
ihres Nichterscheinens lediglich nach der freien Bittschrift oder Adresse in Person überreichen 
Beweistheorie zu befinden ist. Es handelt sich darf (Art. 81 Abs. 2). Auch findet Art. 32 auf 
immer bloß um eine Befugnis des Gerichts; das Heer nur insoweit Anwendung, als die 
namentlich hat eine Partei kein Recht darauf,militärischen Gesetze und Disziplinarvorschriften 
daß ihrem Antrage, das p. E. der anderen Partei nicht entgegenstehen. Die RV., welcher die Auf- 
anzuordnen, entsprochen werde, und ein Revi= zählung der sog. Grundrechte überhaupt fremd 
sionsgrund läßt sich daraus allein, daß im ein= ist, enthält keine Vorschriften über das P., 
zelnen Falle das p. E. nicht angeordnet worden doch wird letzteres im Reiche ebenso geübt wie 
ist, nicht herleiten. Dieselben Vorschriften gelten in Preußen. ÜUber die Behandlung der Peti- 
für die mündliche Verhandlung im Beschluß= tionen enthalten die Geschäftsordnungen der 
verfahren (§ 119 Abs. 3). Im Verwal= parlamentarischen Vertretungen nähere Vor- 
tungsstreitverfahren ist das p. E. der Parteien schriften. Als Grundsatz hat sich hierbei heraus- 
außer in dem Verfahren vor den Kr. (StA.) gebildet, daß keiner, einen Spezialfall betreffen- 
mittelbar dadurch erschwert worden, daß an den Petition Folge gegeben wird, wenn der 
baren Auslagen für dic persönliche Wahrnehmung behördliche Instanzenzug noch nicht erschöpft 
der mündlichen Verhandlung vor dem BezM., ist ((#eInstanzen zug). Das P. steht auch 
dem Bergausschuß und dem OV. die obsiegende den politischen Gemeinden zu, die es durch 
Partei nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ihre Organe (Gemeindevorstand, Gemeinde- 
als die gesetzlichen Gebühren eines sie ver= vertretung) ausüben können, aber nur in Ge- 
tretenden Rechtsanwalts betragen haben würden, meindeangelegenheiten. Zu diesen gehören 
es sei denn, daß ihr p. E. von dem Gericht an= nicht allein diejenigen Verwaltungsgegenstände, 
geordnet war (§ 103 Abs. 1). Das gilt auch für die gesetzlich der Beschlußfassung der Gemeinde- 
das Verfahren in Heimatsachen erster Instanz; organe zugewiesen sind, sondern alle Ange- 
wegen des vor dem BeAp. s. AG. vom 8. März slegenheiten, auch solche der staatlichen Gesetz- 
1871 (GS. 130) s 58. gebung, die die Interessen der örtlichen 
Kulemann und Heinitz, Versönliches Erscheinen Gemeinschaft berühren und Gegenstand der 
der Parteien im Ziviluorozeb, 5J 3. 8 S. 11, 163. kommunalen Tätigkeit sein können. Die Ge- 
Pest ist eine der gemeingefährlichen Krank= meinden dürfen daher mittels Petitionen alle 
heiten des G. vom 30. Juni 1900 (RG# Bl. 306), örtlichen Interessen gegenüber den Interessen 
s. Ubertragbare Krankheiten II der staatlichen Gesamtheit wahrnehmen. Da- 
bis VIII. Ihr Erreger, der Pestbazillus, ist gegen sind sie nicht befugt, Fragen, die ihrer 
bekannt. Die besonderen Einzelvorschriften tatsächlichen und rechtlichen Natur nach die 
über die Bekämpfung der P. enthält die BR.-Anw. Beziehung auf die einzelne Gemeinde aus- 
vom 3. Juli 1902 (MMl. 1903, 24) nebst Erl. schließen, namentlich Fragen der Staatsver- 
vom 26. Nov. 1902 (MMBl. 54). Eine be= fassung, in Petitionen zu behandeln (vgl. Erl. 
sondere Eigentümlichkeit der Pest ist ihre Uber= vom 6. Juni 1863 — Ml. 118 — und O. 13, 
tragung durch Ratten und Mäuse (vol. § 20/89; 41, 34). Petitionen von Kreistagen, für 
G. vom 30. Juni 1900). Der Schutz Europas welche die gleichen Gesichtspunkte gelten, müssen 
vor Einschleppung der P. aus überseeischen auf diesen selbst beraten und beschlossen werden. 
Ländern, insbesondere aus Indien, erfolgt (Kr O. f. d. ö. Pr. § 126 und analog die KrO. 
zurzeit in der Hauptsache dadurch, daß, wo auf der übrigen Provinzen). Betreffs des P. der 
einem einlaufenden Schiffe tote Ratten ge= Provinziallandtage (in Hessen-Nassau der Kom- 
funden werden, eine schleunige Untersuchung munallandtage) bestimmt § 43 der Prov O. 
auf Pestbazillen veranlaßt und bei positivem f. d. ö. Pr. (und analog in den übrigen Prov O.), 
Befunde das Schiff einem Verfahren unter= daß der Provinziallandtag (Kommunalland- 
worfen wird, durch das die Natten vernichtet tag) befugt ist, Anträge und Beschwerden, 
werden sollen. Als bestes Verfahren hierzu welche die Provinz (den Bezirk) oder einzelne 
hat sich bisher die Einführung von Kohlen= Teile betreffen, an die Staatsregierung zu 
oxydgas durch den Nocht--Giemsaschen Apparat richten. Auch für diese gilt dabei das vorher Ge- 
bewährt. — Trotz der verheerenden Wirlungen, agte. Für die Provinz Posen gelten die im 
welche in früheren Jahrhunderten Pestepide= wesentlichen gleichen Bestimmungen des G. 
mien in Europa ausgeübt haben („,schwarzer wegen Anordnung der Provinzialstände vom 
Tod"), ließ noch das Regulativ vom 8. August 5. Juni 1823 (G S. 129) unter III, 3, bezw. des 
1835 (GS. 240) die Pest unerwähnt. G. wegen Anordnung der Provinzialstände 
Petitionsrecht ist nach dem üblichen Sprachge= für das Großherzogtum Posen vom 27. März 
brauch das Recht, Bitten, Anträge und Beschwer-- 1824 (GS. 141) §3 47. 
den aller Art an die Organe der Staatsgewalt Arndt, Preuß. Verfassungsurkunde, 1907, S. 155 ff. 
und an die verschiedenen politischen und sonstigen v. Rönne= Zorn, Staatsrecht der Preuß. Mon- 
Vertretungen, insbesondere aber die parlamen= archie Bd. 2 (1906) S. o0 ff. 
tarischen Körperschaften zu richten, für diese Petroleum, Petroleumprober, Petroleum- 
mit der nicht besonders ausgesprochenen Pflicht, raffinerien s. Erdöl und Mineralöle. 
sie zu prüfen, und dem Rechte, sie geeigneten-= Pfandbriefanstalten. Die P. sind die Ver- 
falls der Regierung zu überweisen (Vu. Art. 81 mittler zwischen dem Anlage suchenden Kapital 
Abs. 3; RV. Art. 23). Nach Vl. Art. 32 steht und dem kreditbedürftigen Grundbesitzer, in- 
  
  
  
  
  
 
	        
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