Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pfandbriese und Hypothekenpfandbriefe — Pfandleihanstalten 263 
dem sie durch Ausgabe von Schuldverschrei= die nicht auf ein bestimmtes Gut lauten, son- 
bungen (Pfandbriefen, Hypothekenpfandbriefen dern für die die Gesamtheit der der Landschaft 
— s. d.) die Mittel zur Gewährung von Hypo- zustehenden Hypothekenforderungen und das 
theken an den Grundbesitz beschaffen. Der In= eigene Vermögen der Landschaft haften. Über 
haber der Schuldverschreibung hat dabei neben das Nähere ist der Artikel Landschaften zu 
der Sicherheit gegenüber dem Hypotheken= vergleichen. Die Pfandbriese der öffentlichen 
gläubiger den Vorteil der jederzeitigen Reali= Landschaften genießen die Mündelsicher- 
sierbarkeit seines börsengängigen Forderungs= heit (s. d.). Nach dem Vorgange der Land- 
papiers. Für den schuldnerischen Grundbesitz schaften haben auch die privaten Hypotheken-- 
gewährt das Pfandbriefsrecht den großen Vor= banken gleichartige Wertpapiere ausgegeben, 
teil des unkündbaren Amortifations ekredits bei die, früher unter verschiedenen Namen vor- 
einem billigen Zinssatze. Die Anstalten zer-" kommend, durch das Hypothekenbankgesetz vom 
fallen in: 1. die für den ländlichen Grundbesitz 13. Juni 1899 (RGl. 375) die gesetzliche Be- 
bestimmten, auf dessen korporativer Zusammen= zeichnung „Hypothekenpfandbriese“ erhalten 
fassung berechneten Landschaften (s. d.); haben. Wegen des näheren sind auch hier die 
2. die für den städtischen Grundbesitz bestimmten, Artikel Hypothekenbanken und *r fand- 
nach dem Vorbilde der Landschaften auf ge-briefanstalten zu vergleichen. Die Mün- 
nossenschaftlicher Grundlage gebildeten P. zu delsicherheit ist den Hypothekenpfandbriefen in 
Berlin, Danzig, Breslau, Königsberg, Posen, Preußen nicht zugesprochen, wohl aber den 
die, abgesehen von dem Berliner Pfandbrief= von einzelnen preuß. Hypothekenbanken aus- 
institut (AE. vom 8. Mai 1868 — GE. 450), gegebenen Kommunalobligationen 
als Privatkorporationen anzusehen sind (in der (AGBGB. vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 
Bildung begriffen ist das Brandenburgische — Art. 74 Ziff. 4). Der Entstehungsgeschichte 
Pfandbriefamt für Hausbesitzer); 3. die für und dem Begriffe des „Pfandbriefs“ entspricht 
städtischen und für ländlichen Grundbesitz ar- es, daß dem Inhaber eine pfandrecht- 
beitenden Hypothekenbanken (s. d.); artige Sicherstellung an den der 
4. die provinziellen (kommunalständischen) Grund= Pfandbriefsausgabe zugrunde liegenden Werten 
kreditinstitute, Landesbanken, Landeskredit= gegeben wird. Bei den alten Pfandbriefen war 
kassen, Provinzialhilfskassen usw. Die zu 4 be= diese Sicherheit ohne weiteres gegeben. Bei 
zeichneten Institute sind durch die Gesetzgebung den neuen Pfandbriefen diente dem gleichen 
mehrfach den Landschaften gleichgestellt (G. Zweck die Eintragung von Sperrvermerken 
vom 3. Aug. 1897 — GES. 388 — § 1 Abs. 2; auf den Unterlagehnupotheken und die sich in 
AG#BGB. Art. 73 § 1 Abfs. 2) und ersetzen mehreren Landschaftsreglements findende 
in mehreren westlichen Provinzen die dort Vorschrift, daß die Unterlagehypotheken aus- 
fehlenden Landschaften, sie sind aber begrifflich schließlich für die Sicherheit der Pfandbriefe 
von ihnen verschieden. Bei allen P. ist Vorsorge haften und nicht von anderen Gläubigern mit 
getroffen, daß die ausgegebenen Schuldverschrei= Beschlag belegt werden können. Obwohl die 
bungen oder ihr Erlös lediglich zur Gewährung Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung nicht 
von Darlehnen an die Grundbesitzer verwendet unzweifelhaft war, kam es darauf doch wenig 
werden, mit anderen Worten, daß der Gesamt= an, da bei den Landschaften andere Gläubiger 
betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit den Pfandbriesgläubigern im allgemeinen 
jederzeit durch geeignete Unterlagehypotheken wenig konlurrieren, die Frage der Einräumung 
gedeckt ist; das Nähere hierüber st bei den eines Pfandrechts also hier kaum praktische Be- 
einzelnen Instituten zu erwähnen. Der Kreis deutung hat. Anders steht es mit den von den 
der privaten P. ist durch § 2 des Hypo-Oypothekenbanken ausgegebenen und ähnlichen 
thekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RG#l. 375). Schuldverschreibungen. Ein in den Jahren 
eingeschränkt, indem danach für offene 1879 80 dem RX. vorgelegter Gesetzentwurf, 
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, betr. das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und 
Gesellschaften m. b. H., eingetragene Genossen-= ähnliche Schuldverschreibungen, kam nicht zur 
schaften und Einzelpersonen der Betrieb des Erledigung. Das Hypothekenbank- 
Pfandbriefsgeschäfts untersagt ist; bestehende'gesetz vom 13. Juli 1899 (Rl. 375) hat 
Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten ohne Einräumung eines Pfandrechts für die 
des Gesetzes dies Geschäft satzungsgemäß be= rechtliche Sicherheit der Inhaber der Hypo- 
trieben, sind durch § 45 von diesem Verbote thekenpfandbriefe in anderer Weise Vorsorge 
ausgenommen. getroffen, nämlich durch die Einführung des 
#Pfandbriese und Hypothekenpfandbriefe. Treuhänders und eines Konkursvorrechts an 
Die ursprünglich von den Landschaften den im Hypothekenregister eingetragenen Hy- 
(s. d.) ausgegebenen Pfandbriefe waren auf den potheken (s. das Nähere unter Hypotheken- 
Inhaber lautende Teilhypothekendokumente, die banken). Durch § 43 des Hypothekenbank- 
nach Nummer und Betrag auf ein bestimmtes gesetzes ist der Landesgesetzgebung vorbehalten, 
Gut eingetragen waren und ein unmittelbares auch für die von anderen Pfandbriefsanstalten 
Schuldverhältnis zwischen dem Inhaber und ausgegebenen Pfandbriefe ein Konkursvorrecht 
dem Eigentümer bes verpfändeten Gutes be= zu schaffen; in Preußen ist davon seither kein 
gründeten, wobei die Haftung der Landschaft Gebrauch gemacht. 
und die Generalgarantie des verbundenen Pfandleihanstalten. Die Gemeinden und 
Grundbesitzes dem Gläubiger zur verstärkten weiteren kommunalen Verbände können P. 
Sicherheit dienten. An ihre Stelle sind seit errichten; die Reglements bedürfen der Be- 
längerer Zeit die sog. neuen Pfandbriefe ge= stätigung. ÜUber die Genehmigung und die 
treten, Schuldverschreibungen der Landschaft, Bestätigung entscheidet der Regierungspräsident, 
 
	        
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