Pfandbriese und Hypothekenpfandbriefe — Pfandleihanstalten 263
dem sie durch Ausgabe von Schuldverschrei= die nicht auf ein bestimmtes Gut lauten, son-
bungen (Pfandbriefen, Hypothekenpfandbriefen dern für die die Gesamtheit der der Landschaft
— s. d.) die Mittel zur Gewährung von Hypo- zustehenden Hypothekenforderungen und das
theken an den Grundbesitz beschaffen. Der In= eigene Vermögen der Landschaft haften. Über
haber der Schuldverschreibung hat dabei neben das Nähere ist der Artikel Landschaften zu
der Sicherheit gegenüber dem Hypotheken= vergleichen. Die Pfandbriese der öffentlichen
gläubiger den Vorteil der jederzeitigen Reali= Landschaften genießen die Mündelsicher-
sierbarkeit seines börsengängigen Forderungs= heit (s. d.). Nach dem Vorgange der Land-
papiers. Für den schuldnerischen Grundbesitz schaften haben auch die privaten Hypotheken--
gewährt das Pfandbriefsrecht den großen Vor= banken gleichartige Wertpapiere ausgegeben,
teil des unkündbaren Amortifations ekredits bei die, früher unter verschiedenen Namen vor-
einem billigen Zinssatze. Die Anstalten zer-" kommend, durch das Hypothekenbankgesetz vom
fallen in: 1. die für den ländlichen Grundbesitz 13. Juni 1899 (RGl. 375) die gesetzliche Be-
bestimmten, auf dessen korporativer Zusammen= zeichnung „Hypothekenpfandbriese“ erhalten
fassung berechneten Landschaften (s. d.); haben. Wegen des näheren sind auch hier die
2. die für den städtischen Grundbesitz bestimmten, Artikel Hypothekenbanken und *r fand-
nach dem Vorbilde der Landschaften auf ge-briefanstalten zu vergleichen. Die Mün-
nossenschaftlicher Grundlage gebildeten P. zu delsicherheit ist den Hypothekenpfandbriefen in
Berlin, Danzig, Breslau, Königsberg, Posen, Preußen nicht zugesprochen, wohl aber den
die, abgesehen von dem Berliner Pfandbrief= von einzelnen preuß. Hypothekenbanken aus-
institut (AE. vom 8. Mai 1868 — GE. 450), gegebenen Kommunalobligationen
als Privatkorporationen anzusehen sind (in der (AGBGB. vom 20. Sept. 1899 — GS. 177
Bildung begriffen ist das Brandenburgische — Art. 74 Ziff. 4). Der Entstehungsgeschichte
Pfandbriefamt für Hausbesitzer); 3. die für und dem Begriffe des „Pfandbriefs“ entspricht
städtischen und für ländlichen Grundbesitz ar- es, daß dem Inhaber eine pfandrecht-
beitenden Hypothekenbanken (s. d.); artige Sicherstellung an den der
4. die provinziellen (kommunalständischen) Grund= Pfandbriefsausgabe zugrunde liegenden Werten
kreditinstitute, Landesbanken, Landeskredit= gegeben wird. Bei den alten Pfandbriefen war
kassen, Provinzialhilfskassen usw. Die zu 4 be= diese Sicherheit ohne weiteres gegeben. Bei
zeichneten Institute sind durch die Gesetzgebung den neuen Pfandbriefen diente dem gleichen
mehrfach den Landschaften gleichgestellt (G. Zweck die Eintragung von Sperrvermerken
vom 3. Aug. 1897 — GES. 388 — § 1 Abs. 2; auf den Unterlagehnupotheken und die sich in
AG#BGB. Art. 73 § 1 Abfs. 2) und ersetzen mehreren Landschaftsreglements findende
in mehreren westlichen Provinzen die dort Vorschrift, daß die Unterlagehypotheken aus-
fehlenden Landschaften, sie sind aber begrifflich schließlich für die Sicherheit der Pfandbriefe
von ihnen verschieden. Bei allen P. ist Vorsorge haften und nicht von anderen Gläubigern mit
getroffen, daß die ausgegebenen Schuldverschrei= Beschlag belegt werden können. Obwohl die
bungen oder ihr Erlös lediglich zur Gewährung Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung nicht
von Darlehnen an die Grundbesitzer verwendet unzweifelhaft war, kam es darauf doch wenig
werden, mit anderen Worten, daß der Gesamt= an, da bei den Landschaften andere Gläubiger
betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit den Pfandbriesgläubigern im allgemeinen
jederzeit durch geeignete Unterlagehypotheken wenig konlurrieren, die Frage der Einräumung
gedeckt ist; das Nähere hierüber st bei den eines Pfandrechts also hier kaum praktische Be-
einzelnen Instituten zu erwähnen. Der Kreis deutung hat. Anders steht es mit den von den
der privaten P. ist durch § 2 des Hypo-Oypothekenbanken ausgegebenen und ähnlichen
thekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RG#l. 375). Schuldverschreibungen. Ein in den Jahren
eingeschränkt, indem danach für offene 1879 80 dem RX. vorgelegter Gesetzentwurf,
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, betr. das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und
Gesellschaften m. b. H., eingetragene Genossen-= ähnliche Schuldverschreibungen, kam nicht zur
schaften und Einzelpersonen der Betrieb des Erledigung. Das Hypothekenbank-
Pfandbriefsgeschäfts untersagt ist; bestehende'gesetz vom 13. Juli 1899 (Rl. 375) hat
Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten ohne Einräumung eines Pfandrechts für die
des Gesetzes dies Geschäft satzungsgemäß be= rechtliche Sicherheit der Inhaber der Hypo-
trieben, sind durch § 45 von diesem Verbote thekenpfandbriefe in anderer Weise Vorsorge
ausgenommen. getroffen, nämlich durch die Einführung des
#Pfandbriese und Hypothekenpfandbriefe. Treuhänders und eines Konkursvorrechts an
Die ursprünglich von den Landschaften den im Hypothekenregister eingetragenen Hy-
(s. d.) ausgegebenen Pfandbriefe waren auf den potheken (s. das Nähere unter Hypotheken-
Inhaber lautende Teilhypothekendokumente, die banken). Durch § 43 des Hypothekenbank-
nach Nummer und Betrag auf ein bestimmtes gesetzes ist der Landesgesetzgebung vorbehalten,
Gut eingetragen waren und ein unmittelbares auch für die von anderen Pfandbriefsanstalten
Schuldverhältnis zwischen dem Inhaber und ausgegebenen Pfandbriefe ein Konkursvorrecht
dem Eigentümer bes verpfändeten Gutes be= zu schaffen; in Preußen ist davon seither kein
gründeten, wobei die Haftung der Landschaft Gebrauch gemacht.
und die Generalgarantie des verbundenen Pfandleihanstalten. Die Gemeinden und
Grundbesitzes dem Gläubiger zur verstärkten weiteren kommunalen Verbände können P.
Sicherheit dienten. An ihre Stelle sind seit errichten; die Reglements bedürfen der Be-
längerer Zeit die sog. neuen Pfandbriefe ge= stätigung. ÜUber die Genehmigung und die
treten, Schuldverschreibungen der Landschaft, Bestätigung entscheidet der Regierungspräsident,