Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeindeversammlung 25 
Vertreter der Einzelgemeinden, deren Vorsteher –’' 3 der PWrob. sienpinia r 7 
seine Organe darstellen. Die Vertretung der Ge= v. # Ponznr kowski, Die cnrobr d Lelsenala1 der 
meindeglieder erfolgt durch den Gemeinde-Prov. Hannover, 18911 Brüning, Die preuß. Ver- 
rat oder Schöffenrat (s. Land geme inde- I waltungsgesetzgebung f. d. Prov. Hannover, 1906. 
vertretung,), die der Bürgermeisterei durch Landgemeindeversammlung. I. Gemeinde- 
die Bürgermeistereiversammlung. Die Staatsauf= versammlung wird die Versammlung der 
sicht geht weiter und beschränkt die Selbständig- in einer Landgemeinde stimmberechtigten Per- 
keit der Gemeinden mehr, wie in den anderen sonen (s. Landgemeinden — Ge- 
Provinzen. Sie wird von den Landräten, in meinderecht —; Landgemeinden 
zweiter Instanz von den Regierungspräsidenten — Stimmrecht, Wahlrecht) genannt, 
geübt und erstreckt sich auch auf die Feststellung die als Organ der Gemeinde deren Willen zum 
des Gemeindeetats. — AusfInstr. zur GemO. rechtlichen Ausdruck zu bringen hat. Wird in 
sind am 18. Juni und 31. Juli 1856 (MBl. einer Gemeinde eine gewählte Gemeinde- 
S. 166, 221) erlassen worden. wvertretung (s. Landgemeindever- 
6. In der Prov. Hannover steht noch tretung) eingeführt, was nach den neue- 
das hann. G., die Landgemeinden betr., vom ren Gemeindeverfassungsgesetzen entweder von 
28. April 1859 (Hann GS. 393) in Geltung, wel= der freien Entschließung der Gemeindever- 
ches zusammen mit dem hann. Landesverfas-- sammlung abhängt oder bei einer bestimmten 
sungsgesetz vom 6. Aug. 1840 (Hann GS. 141) # Zahl von Gemeindegliedern erfolgen muß, so 
und den zu ihm ergangenen Abänderungsgesetzen, wird die Gemeindeversammlung hierdurch außer 
insbesondere dem G. vom 5. Sept. 1848 (Hann-Tätigkeit gesetzt. Die Ausübung des Gemeinde- 
GS. 261), dem G. vom 28. April 1859 (Hann= rechts beschränkt sich dann auf die Wahl der Ge- 
GS. 389) und den zu letzterem erlassenen MBek. meindeverordneten, während alle sonstigen Auf- 
von demselben Tage (Hann GS. S. 391, 409) gaben der Gemeindeversammlung auf die Ge- 
die Verhältnisse der Landgemeinden und selb= meindevertretung übergehen. Nur in der Prov. 
ständigen Gutsbezirke, sowie derjenigen Städte Hannover kann in gewissen Fällen (s. u. 11) 
und Flecken regelt, in denen nicht die Hann St O.eine Tätigkeit der Gemeindeversammlung neben 
gilt (#. Städteordnungen I 6)0. Die der Gemeindevertretung stattfinden. In West- 
dortige Landgemeinde stellt sich als Grundbe-sfalen wird auch die gewählte Gemeindevertre- 
sitzergemeinde dar, in der alle im Gemeindebezirk tung als Gemeindeversammlung, in der Rhein- 
ansässigen Grundbesitzer, und zwar auch weibliche, provinz dagegen sowohl Gemeindeversammlung 
unselbständige und juristische Personen sowie Fo= wie auch Gemeindevertretung als Gemeinde- 
rensen, Mitglieder der Gemeinde sind. Da- rat bezeichnet. Die Aufgaben, die Zusammen- 
neben ist auch den in der Gemeinde wohnenden setzung, Einberufung, Beschlußfähigkeit und die 
selbständigen Männern das Gemeinderecht!Form der Verhandlungen der Gemeindeversamm- 
(s. Landgemeinden — Gemeinde = lung sind in den einzelnen Gemeindeverfassungs- 
recht — III) beigelegt, beiden Klassen aber geseten verschieden geregelt. 
nur dann, wenn sie zu den vorkommenden II. Die Aufgaben der Gemeindever- 
Gemeindelasten beitragen. Mehrere Gemeinden sammlung bestehen in der Beschlußfassung 
konnen zu einer Samtgemeinde (s. d.) über Gemeindeangelegenheiten und die ihr 
vereinigt werden. Organe der Gemeinde sind der durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichtsbehörde 
Vorsteher (S. Gemeindevorsteher VI) zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten, sowie 
und der Beigeordnete (s. d.), die Ge- # in der Vornahme der ihr gesetzlich über- 
meindeversammlung (s. Landge= tragenen Wahlen. Im einzelnen sind diese 
meindeversammlung) und in größeren Aufgaben in den Gemeindeordnungen in ver- 
Gemeinden ein Gemeindeausschuß schiedener Weise bezeichnet. — In den sieben 
(Gemeinderat, f. d.), der dort in der östlichen Provinzen und in Schles- 
Regel an die Stelle der Gemeindeversammlung wig-Holstein (L60O. 8§ 102, 103), in 
tritt. Ergänzungen und Abänderungen hat die Westfalen (LG. § 32), in der Rhein- 
GemO., abgesehen von der anderweiten Or- prov inz (GemO. 8§ 61), in Hessen- 
ganisation der Aufsichtsbehörden, durch §§ 31 bis Nassau (LGO. 8 66) und in Hohen- 
39 der Hann KrO. vom 6. Mai 1884 (GS. 181) zollern (GempO. § 72) sind die Angelegen- 
erfahren, wo die Stellung, die Rechte und Pflich= heiten, über welche die Gemeindeversammlung 
ten der Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher ge= zu beschließen hat, nicht einzeln und erschöpfend 
regelt worden sind. ausgeführt. Hhrer Beschlußfassung sind hier über- 
7. Über die in den hohenzollernschen wiesen „alle Gemeindeangelegen- 
Landen geltende *4 bem 2. dasschen heiten“, soweit diese nicht durch Gesetz dem Ge- 
s. Städteordnungen II8. meindevorsteher (Gemeindevorstande, Bürgermei- 
Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preu- ster)ausschließlich überwiesen sind (1. Geme inde- 
Pßen, 1997; Keil, Die 20O. f. d. 7 östl. Provinzen, 1896; vorsteher II). Über andere Angelegenheiten 
Teundn duoes. #. „Brauchiisch, Tie nuen preuf- darf die Gemeindeversammlung nur dann beraten, 
151 1 v. * t r, Die Gemeindevessafsunggesetze For. « wenn diese durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichts- 
Npyeinvrov., 1965 Schmidt, Die Verfassung der behörde an sie gewiesen sind. Abgesehen von der 
Wheimschen Landgemeinden, 1507; v. Braunbebre #d, Rheinprovinz, wo die Befugnisse der Gemeinde- 
2 ur neindelaffünssggesede der Brov. Wentlalen, 1900, versammlung gegenüber dem Gemeindevorstande 
v. Kamotz, Die LG. f. d. Prov. Westsalen: Haase, (Bürgermeister) und der Aufsichtsbehörde grund- 
Die- .„Gemeinveverfasfungsgesete der Prov. Schleswig= sätzlich mehr eingeschränkt sind als in den anderen 
Holstein, 1893; Bagemann, Die LGO. für Schleswig- " Provinzen, steht der Gemeindeversammlung auch 
HLoltein, 1892: Scheiff, Die LG#O. f. d. Prov. Schles. » 
kosg«i,iotstein,19m3;v.TkottzuSolz,DiIsGk-ichKontrollrechtgegenuberdetGe- 
  
  
  
  
 
	        
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