Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pfarrwaldungen — Pferdcaushebungevorschrift. 260 
der neuen Kirchengemeinde= und Synodalord= ausdrückliche Bewilligung des gehörigen Pfarrers 
nung der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen vornehmen“ (ALR. II, 11 § 427). „Dieser aber 
zustand, auf die vereinigten kirchlichen Körper= darf, gegen Empfang der ihm zukommenden 
schaften, vorbehaltlich jedoch anderweiter statuta= Gebühren, die Einwilligung nicht versagen“ 
rischer Festsetzung mit Genehmigung des Ev. (§ 428 a. a. O.). Die Einwilligung (das sog. 
Oberkirchenrats, übertragen worden ist. Für das Dimissoriale) muß schriftlich erteilt, und 
Wahlverfahren sind auch in diesen Fällen die es dürfen dafür keine besonderen Gebühren ge- 
Bestimmungen des G. vom 15. März 1886 § 7 fordert werden (§ 429 a. a. O.). Bei Weigerung 
(s. zu II) maßgebend. kann die Einwilligung vom Konsistorium ergänzt 
V. Streitigkeiten über Bestand und Umfang werden. Wegen der Zuständigkeit im einzelnen 
des Pfarrwahlrechts sind von den ordentlichen Ge= s. §§ 422, 416—448, 451, 453 II, 11 ALR., so- 
richten zu entscheiden (Komp GerH. vom 14. Nov. wie die Artikel Taufe, Trauung, Be- 
1891; Stölzel, Rechtspr. S. 2390). hierzuserdigung II. Für die Konfirmation 
Schön, Ev. KR. 2 S. 74 ff., 84 ff. und das Abendmahlbesteht vielfach kein P. 
Pfarrwaldungen s. Gemeinde= und tl(anders Rhein.-Westf. Kirch O. vom 5. März 1835 
Anstaltsforsten. —v. Kampt 19, 104 — bzw. vom 5. Jan. 1908 — 
Pfarrwitwen= und waisenfonds s. Geist= KGWVUl. 41 — 88 98, 109). S. auch Stol- 
liche (Hinterbliebenen fürsorgc) gebühren. 
Pfarrzwang. In Ubereinstimmung mit dem Pferde (Beräußerung). JFür die sechs 
im kath. und ev. Kirchenrecht anerkannten Satz: (ictzt sieben) östlichen Provinzen ist die V., betr. 
„Quisquis est in parochia, est etiam de paro- die Legitimationsatteste, vom 13. Febr. 1813 
chia“ bestimmt das ALR. 11 11 § 260;: „Wer (GS. 75) ergangen. Nach § 1 ist, wer ein P. 
innerhalb eines Kirchspiels seinen ordentlichen verkaufen will, verpflichtet, seine Befugnis 
Wohnsitz aufgeschlagen hat, ist zur Parochial= dazu auf Erfordern der Polizei durch ein amt- 
kirche des Bezirks eingepfarrt.“ Jedoch schränkt liches Attest (§§ 5-——7) nachzuweisen, widrigen- 
§ 261 II, 11 ALR. diese ganz allgemein lautende falls die Polizeibehörde nach §8§ 2, 3 das P. 
Vorschrift dahin ein, daß niemand bei einer vorläufig mit Beschlag belegen lann. Strafbar 
Parochialkirche von einer anderen als derienigen ist nach § 4 der Ankauf von einer unbekannten 
Religionspartei, zu welcher er sich selbst bekennt, Person, ohne daß diese durch ein vorschrifts- 
zu Lasten oder Abgaben, welche aus der Parochial= mäßiges Attest ihre Befugnis zur Veräußerung 
verbindung fließen, angehalten werden soll, nachweist. Im übrigen vgl. Gewährleistung 
wenn er gleich in dem Pfarrbezirke wohnt oder (beim Viehkauf). 
dort Grundstücke besitzt. Hiermit hat das ALN. Pferdeaushebungsvorschrift, neu redigiert und 
im Gegensatz zu dem damals in zahlreichen durch KabO. vom 1. Mai 1902 genehmigt 
Territorien des alten Deutschen Reichs be- (nebst AusfBest., bei E. S. Mittler-Berlin), ist 
— 
S. 
stehenden Rechtszustande, nach welchem sich der 
P. von Parochialkirchen auch auf die Mitglieder 
anderer Religionsgemeinschaften erstreckte, die 
aus diesem P. sich ergebende Verpflichtung, zu 
den Parochiallasten ohne Rücksicht auf die, Zu- 
gehörigkeit zu der betreffenden Glaubensgemein- 
schaft beizutragen, grund sätzlich besei- 
tigt, und die Kab O. vom 3. Juni 1806 (Rabe, 
Gesetze 8, 604), 4. Sept. 1825 (GES. 226), 
15. Sept. 1826 (GS. 106), 16. Juni 1831 
(G. 169) bildeten nur eine weitere Ausführung. 
Exemtionen einzelner Rlassen, z. B. der Zivil- 
beamten, sind für Rheinland und Westfalen schon 
durch die Kirch O. vom 5. März 1835 bzw. b. Jan. 
1908 — KGVBl. 41 — § 2, für die übrigen 
altpreuß. Provinzen durch G. vom 3. Juni 
1876 — GS. 154 — beseitigt worden. Auch 
die Zusammenstellung der Vorschriften, welche 
in Anlehnung an die Bestimmungen des Kriegs- 
leistungsgesetzes die Sicherstellung des für den 
JFall der Mobilmachung erforderlichen Bedarfs 
an kriegsbrauchbaren Pferden bezwecken. Nach 
denselben werden sämtliche Pferdebestände durch 
militärische Vormusterungskommissare im Laufe 
von je 18 Monaten einmal in Musterungs- 
bezirken, welche die Generalkommandos in Ge- 
meinschaft mit den Oberpräsidenten zu verein- 
lbaren haben, gemustert. Die Ergebnisse der 
letzten Vormusterung geben für den Fall der 
Mobilmachung die Grundlage für die bereits 
im Frieden alliährlich vorzunehmende Ver- 
teilung des erforderlichen Bedarfs an Pferden 
auf die Kreise, welche letztere, die Aushebungs- 
bezirke bilden. Die Aushebung selbst, zu welcher 
anderwärts war derselbe Grundsatz durchgeführt, die bei der Vormusterung für brauchbar be- 
so in Hannover durch die Dekl. vom 28. Sept. fundenen, die als „vorübergehend kriegsunbrauch- 
1824 (HannG#.#III, 287). Soweit dagegen bar“,. bezeichneten und die seit der letzten Muste- 
die kirchlichen Lasten dinglicher Natur sind, rung in Zugang gekommenen Pferde durch 
müssen sic von den Angehörigen jeder Kon-Vermittlung der Gemeindevorstände vorzuführen 
fession getragen werden (Or. in Str A. 8, 134). sind, erfolgt durch eine aus dem Landrat (in den 
Derartige Lasten werden auch durch den Aus= Stadtkreisen Polizeipräsident, Oberbürger- 
tritt aus der Kirche nicht berührt (s. Austritt meister usw.) und einem vom Generaltommando 
aus der Kirche) lvgl. Freisen, Der kath. und ernannten Offizier, eventnell einem zweiten 
protestant. Pfarrzwang, Paderb. 19061. — Ein Offiziere bestehende Kommission, der ein mili- 
P. besteht hiernach heutzutage nur noch insofern, tärischer oder ein Ziviltierarzt, sowie drei von 
als der Pfarrer gegenüber den seiner Parochie dem Rreistage auf sechs Jahre zu wählende 
angehörigen Mitgliedern seiner Religionspartei Taxatoren zuzuteilen sind. Die ausgehobenen 
zur Vornahme gewisser geistlicher Amtshand-] Pferde werden den Besitzern nach Maßgabe 
lungen ausschließlich berechtigt ist (s. Pfarrer). der von der Kommission festgesetzten Vergutung 
„Kein Geistlicher darf dergleichen Handlungen, auf Grund einer vom Landrat einzureichenden 
die einer anderen Parochie zukommen, ohne Liquidation für Rechnung der Generaltriegs=
	        
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