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kasse vorschußweise von der Regierung bezahlt.
Für den Fall, daß auch Fahrzeuge und Ge-
schirre zu stellen sind, wird in gleicher Weise
verfahren. S. auch Kriegsleistungen llec.
Pferdeeisenbahnen s. Klein bahnen.
Pferdekrankheiten s. Anzeigepflicht II
und die betr. Spezialartikel.
Pferdemärkte s. Viehmärkte.
Pferdemusterung s. Pferdeaushebungs-
vorschrift.
Pferderennen. Die öffentlichen P. werden
von Rennvereinen auf den ihnen gehörigen oder
von ihnen gepachteten Rennplätzen veranstaltet,
und zwar auf Grund der für die einzelnen
Rennen ausgeschriebenen Bedingungen (Renn-
propositionen), denen sich die Teilnehmer an
den Rennen unterwerfen. Für die Landes-
pferdezucht haben die P. hauptsächlich unter
dem Gesichtspunkt der Prüfung des geeigneten
Zuchtmaterials Bedeutung, und zwar sind es
namentlich die Flachrennen für zwei= und drei-
jährige Hengste und Stuten, die hier in Betracht
kommen. Die hier die besten Leistungen auf-
weisenden Pferde gehen in die staatlichen und
Privatgestüte zu Zuchtzwecken über und kehren
nur ausnahmsweise zur Rennbahn
zurück. Für die Pflegekindschaft, d. i.
Pferdeeisenbahnen — Pfleger und Pflegschaft
in Verbindung mit den Landwirtschaftskammern
einen weitgehenden Einfluß auf die Zucht-
richtung in den verschiedenen Landesteilen.
Um Zersplitterungen in der Zucht und nach-
teilige heterogene Kreuzungen zu vermeiden,
werden soweit möglich die Zuchtgebiete für die
verschiedenen Schläge regional abgegrenzt, die
sog. Remonteprovinzen (Ostpreußen, West-
preußen, Posen, Hannover — mit Ausschluß
des Reg.-Bez. Hildesheim) sind für die Zucht
der sog. warmblütigen Schläge reserviert. Auch
Pferdezuchtvereine, mögen sie in Form von
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften oder
in anderen Formen gebildet sein, unterliegen
nach der Rechtsprechung des KG. dem Körungs-
zwange, soweit sie nicht in den betreffenden
stoliße verordnungen ausdrücklich ausgenommen
ind. .
Pflanzen (Einfuhrverbot von solchen), Pflau-
zenkrankheiten und Pflanzenschädlinge s. Reb-
lauskrankheit, sowie Schädliche
Tiere und Pflanzen.
Pflastergeld s. Wegegeld.
Pflegekinder. Das AvL. hatte in den 8§ 753
bis 773 II, 2 als ein besonderes Rechtsinstitut
die Inpflegenahme
die Gewährung von Rennpreisen haben eines von seinen Eltern verlassenen Kindes,
die Rennvereine zunächst aus eigenen Mitteln
Sorge zu tragen, die ihnen aus den eigenen Ein-
bei welcher der Pflegevater über das P. alle
persönlichen Rechte eines natürlichen Vaters,
nahmen, darunter dem Totalisator, zufließen. Da= auf das Vermögen desselben jedoch gar keine
neben werden ihnen nach Maßgabe der Bedeutung Rechte erlangte.
der Rennen für die Landespferdezucht Staats-
beihilfen gewährt, wozu im Etat der landwirt-
schaftlichen Verwaltung Kap. 104 Tit. 1 ein
Fonds von 231 000 .K jährlich ausgeworfen ist.
Außer diesen Beihilfen werden die von den
Pferden des kgl. Hauptgestüts Graditz erzielten
Das BB. hat die Pflege-
kindschaft als ein selbständiges familienrecht-
liches Institut nicht ausgenommen, so daß sie
seitdem nur noch als etwas rein Tatsächliches
ohne bestimmte allgemeine rechtliche Wirkungen
besteht, also im einzelnen Falle durch besondere
Abmachungen geregelt werden muß und kann.
Renngewinne den Rennvereinen wieder zur Dies gilt namentlich auch dann, wenn Orts-
Aussetzung von Preisen für Rennen, bei denen
alsdann Graditzer Pferde nicht mehr konkur-
rieren, überwiesen, sog. Graditzer Ge-
stütpreise. Vgl. auch Schiedsgerichte
in Rennangelegenheiten; Renn-
aMngelegenheiten; Totalisator;
Pferdezucht.
Pferdezucht und Pferdezuchtvereine. Die
P. ist der einzige Zweig der Tierzucht, bei dem
neben den wirtschaftlichen fast überwiegend
öffentliche Interessen anderer Art beteiligt sind,
in Rücksicht der Pferdeversorgung des Heeres.
Demgemäß tritt auch die staatliche Einwirkung
hier weit stärker hervor als sonst bei der Vieh-
zucht. Sie äußert sich zunächst negativ durch
den Ausschluß ungeeigneter Hengste von der
Paarung (s. Körordnungen). Den stärk-
sten positiven Einfluß übt der Staat dadurch,
daß die Mehrzahl der Deckhengste aus den Land-
gestüten gestellt wird (s. Gestütwesen).
Der Förderung der P. dienen ferner die staat-
lich unterstützten Pferderennen (s. d.) und Prä-
miierungen und Unterstützungen verschiedener
Art (s. Ausstellungen 1). Aus Fonds der
Gestütverwaltung werden namentlich an
Pferdezuchtvereine und Hengst-
haltungsgenossenschaften zum An-
kauf von Zuchtpferden zinsfreie Vorschüsse in
Höhe von 75 00 des Ankaufspreises gezahlt,
welche in fünf Jahren zurückzuzahlen sind.
Durch diese Momente zusammen übt der Staat
armenverbände und Vormundschaftsgerichte die
Verpflegung und die Ausübung der Erziehung
jemand übertragen. Im Sinne des § 52 Abs. 2
St GB. (s. Notstand I) und des § 174 Ziff. 1
Ste B. (s. Sittlichkeitsverbrechen)
genügt die bloße Tatsache der Unterhaltsge-
währung zur Begründung eines Pflegeeltern-
verhältnisses nicht, sondern ist ein pflegeelter-
liches Verhältnis ein solches, welches dem Ver-
hältnisse zwischen natürlichen und Adoptiv-
eltern und -kindern ähnlich tatsächlich so gestaltet
ist, daß es wie dieses ein dauerndes, sittlich
gleichartiges Band zwischen den Verbundenen
herstellt, welches die Berücksichtigung des Straf-
gesetzes verlangt (Rest. 34, 162). Für den
Unterstützungswohnsitz stehen P. den ehelichen
Kindern nicht gleich. S. auch Haltekinder.
Vgl. Körperliche Züchtigung wegen der
Befugnis der Pflegeeltern zu einer solchen.
Pfleger und Pflegschaft. I. Die Pflegschaft
als eine Unterart der Vormundschaft im weiteren
Sinne (s. Vormund und Vormund-
schaft I) tritt nur für einzelne Angelegen-
heiten nach dem Umfange des vorhandenen
Bedürfnisses ein. Die Geschäftsfähigkeit des
Pflegebefohlenen wird durch sie an sich nicht
beschränkt. Ausnahmsweise kann die Pfleg-
schaft über körperlich gebrechliche Volljährige
allgemein für Person und Vermögen angeord-
net werden (Be#B. § 1910 Abs. 1), in welchem
Falle sie sich von der Vormundschaft nur da-