Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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kasse vorschußweise von der Regierung bezahlt. 
Für den Fall, daß auch Fahrzeuge und Ge- 
schirre zu stellen sind, wird in gleicher Weise 
verfahren. S. auch Kriegsleistungen llec. 
Pferdeeisenbahnen s. Klein bahnen. 
Pferdekrankheiten s. Anzeigepflicht II 
und die betr. Spezialartikel. 
Pferdemärkte s. Viehmärkte. 
Pferdemusterung s. Pferdeaushebungs- 
vorschrift. 
Pferderennen. Die öffentlichen P. werden 
von Rennvereinen auf den ihnen gehörigen oder 
von ihnen gepachteten Rennplätzen veranstaltet, 
und zwar auf Grund der für die einzelnen 
Rennen ausgeschriebenen Bedingungen (Renn- 
propositionen), denen sich die Teilnehmer an 
den Rennen unterwerfen. Für die Landes- 
pferdezucht haben die P. hauptsächlich unter 
dem Gesichtspunkt der Prüfung des geeigneten 
Zuchtmaterials Bedeutung, und zwar sind es 
namentlich die Flachrennen für zwei= und drei- 
jährige Hengste und Stuten, die hier in Betracht 
kommen. Die hier die besten Leistungen auf- 
weisenden Pferde gehen in die staatlichen und 
Privatgestüte zu Zuchtzwecken über und kehren 
nur ausnahmsweise zur Rennbahn 
  
  
zurück. Für die Pflegekindschaft, d. i. 
Pferdeeisenbahnen — Pfleger und Pflegschaft 
in Verbindung mit den Landwirtschaftskammern 
einen weitgehenden Einfluß auf die Zucht- 
richtung in den verschiedenen Landesteilen. 
Um Zersplitterungen in der Zucht und nach- 
teilige heterogene Kreuzungen zu vermeiden, 
werden soweit möglich die Zuchtgebiete für die 
verschiedenen Schläge regional abgegrenzt, die 
sog. Remonteprovinzen (Ostpreußen, West- 
preußen, Posen, Hannover — mit Ausschluß 
des Reg.-Bez. Hildesheim) sind für die Zucht 
der sog. warmblütigen Schläge reserviert. Auch 
Pferdezuchtvereine, mögen sie in Form von 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften oder 
in anderen Formen gebildet sein, unterliegen 
nach der Rechtsprechung des KG. dem Körungs- 
zwange, soweit sie nicht in den betreffenden 
stoliße verordnungen ausdrücklich ausgenommen 
ind. . 
Pflanzen (Einfuhrverbot von solchen), Pflau- 
zenkrankheiten und Pflanzenschädlinge s. Reb- 
lauskrankheit, sowie Schädliche 
Tiere und Pflanzen. 
Pflastergeld s. Wegegeld. 
Pflegekinder. Das AvL. hatte in den 8§ 753 
bis 773 II, 2 als ein besonderes Rechtsinstitut 
die Inpflegenahme 
die Gewährung von Rennpreisen haben eines von seinen Eltern verlassenen Kindes, 
die Rennvereine zunächst aus eigenen Mitteln 
Sorge zu tragen, die ihnen aus den eigenen Ein- 
  
bei welcher der Pflegevater über das P. alle 
persönlichen Rechte eines natürlichen Vaters, 
nahmen, darunter dem Totalisator, zufließen. Da= auf das Vermögen desselben jedoch gar keine 
neben werden ihnen nach Maßgabe der Bedeutung Rechte erlangte. 
der Rennen für die Landespferdezucht Staats- 
beihilfen gewährt, wozu im Etat der landwirt- 
schaftlichen Verwaltung Kap. 104 Tit. 1 ein 
Fonds von 231 000 .K jährlich ausgeworfen ist. 
Außer diesen Beihilfen werden die von den 
Pferden des kgl. Hauptgestüts Graditz erzielten 
  
Das BB. hat die Pflege- 
kindschaft als ein selbständiges familienrecht- 
liches Institut nicht ausgenommen, so daß sie 
seitdem nur noch als etwas rein Tatsächliches 
ohne bestimmte allgemeine rechtliche Wirkungen 
besteht, also im einzelnen Falle durch besondere 
Abmachungen geregelt werden muß und kann. 
Renngewinne den Rennvereinen wieder zur Dies gilt namentlich auch dann, wenn Orts- 
Aussetzung von Preisen für Rennen, bei denen 
alsdann Graditzer Pferde nicht mehr konkur- 
rieren, überwiesen, sog. Graditzer Ge- 
stütpreise. Vgl. auch Schiedsgerichte 
in Rennangelegenheiten; Renn- 
aMngelegenheiten; Totalisator; 
Pferdezucht. 
Pferdezucht und Pferdezuchtvereine. Die 
P. ist der einzige Zweig der Tierzucht, bei dem 
neben den wirtschaftlichen fast überwiegend 
öffentliche Interessen anderer Art beteiligt sind, 
in Rücksicht der Pferdeversorgung des Heeres. 
Demgemäß tritt auch die staatliche Einwirkung 
hier weit stärker hervor als sonst bei der Vieh- 
zucht. Sie äußert sich zunächst negativ durch 
den Ausschluß ungeeigneter Hengste von der 
Paarung (s. Körordnungen). Den stärk- 
sten positiven Einfluß übt der Staat dadurch, 
daß die Mehrzahl der Deckhengste aus den Land- 
gestüten gestellt wird (s. Gestütwesen). 
Der Förderung der P. dienen ferner die staat- 
lich unterstützten Pferderennen (s. d.) und Prä- 
miierungen und Unterstützungen verschiedener 
Art (s. Ausstellungen 1). Aus Fonds der 
Gestütverwaltung werden namentlich an 
Pferdezuchtvereine und Hengst- 
haltungsgenossenschaften zum An- 
kauf von Zuchtpferden zinsfreie Vorschüsse in 
Höhe von 75 00 des Ankaufspreises gezahlt, 
welche in fünf Jahren zurückzuzahlen sind. 
Durch diese Momente zusammen übt der Staat 
  
armenverbände und Vormundschaftsgerichte die 
Verpflegung und die Ausübung der Erziehung 
jemand übertragen. Im Sinne des § 52 Abs. 2 
St GB. (s. Notstand I) und des § 174 Ziff. 1 
Ste B. (s. Sittlichkeitsverbrechen) 
genügt die bloße Tatsache der Unterhaltsge- 
währung zur Begründung eines Pflegeeltern- 
verhältnisses nicht, sondern ist ein pflegeelter- 
liches Verhältnis ein solches, welches dem Ver- 
hältnisse zwischen natürlichen und Adoptiv- 
eltern und -kindern ähnlich tatsächlich so gestaltet 
ist, daß es wie dieses ein dauerndes, sittlich 
gleichartiges Band zwischen den Verbundenen 
herstellt, welches die Berücksichtigung des Straf- 
gesetzes verlangt (Rest. 34, 162). Für den 
Unterstützungswohnsitz stehen P. den ehelichen 
Kindern nicht gleich. S. auch Haltekinder. 
Vgl. Körperliche Züchtigung wegen der 
Befugnis der Pflegeeltern zu einer solchen. 
Pfleger und Pflegschaft. I. Die Pflegschaft 
als eine Unterart der Vormundschaft im weiteren 
Sinne (s. Vormund und Vormund- 
schaft I) tritt nur für einzelne Angelegen- 
heiten nach dem Umfange des vorhandenen 
Bedürfnisses ein. Die Geschäftsfähigkeit des 
Pflegebefohlenen wird durch sie an sich nicht 
beschränkt. Ausnahmsweise kann die Pfleg- 
schaft über körperlich gebrechliche Volljährige 
allgemein für Person und Vermögen angeord- 
net werden (Be#B. § 1910 Abs. 1), in welchem 
Falle sie sich von der Vormundschaft nur da-
	        
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