Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pflichtexemplare von Druckschriften 271 
durch unterscheidet, daß ihre Anordnung die schaft wegen ihres allgemeinen Umfanges einen 
Einwilligung des Gebrechlichen in der Regel ein für allemal gesetzlich begrenzten Kreis von 
voraussetzt und seine Geschäftsfähigkeit nicht Rechten und Pflichten in sich schließt, erhält 
vermindert. Im übrigen kann der Kreis der die Pflegschaft, außer wenn sie nach § 1910 
Angelegenheiten bei der Pflegschaft weiter und Abs. 1 BeB. allgemein für die Person und 
enger sein. Die Fälle der Pflegschaft sind in das Vermögen angeordnet worden ist, im ein- 
den 88 1909—1914 B#B. erschöpfend bezeich- zelnen Falle ihren rechtlichen Inhalt erst durch 
net. Sie sind mit Ausnahme des Falles des die vom Vormundschaftsgerichte vorzunehmende 
&# 1914 solche von Personal-, nicht Realpfleg= Bestimmung der Angelegenheiten, für welche 
schaften. Danach erhält einen Pfleger nament= sie eintreten soll. 
lich, wer unter elterlicher Gewalt oder unterII. Auf die P. finden die für die Vormund- 
Vormundschaft steht, für solche Angelegenheiten, schaft geltenden Vorschriften entsprechende An- 
an deren Besorgung der Gewalthaber oder wendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein 
der Vormund verhindert ist, ein Volljähriger, anderes ergibt (B#B. 8§ 1915 Abs. 1). Letzteres ist 
der nicht unter Vormundschaft steht, wenn er z. B. insofern der Fall, als die Bestellung eines 
infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil! Gegenvormundes nicht erforderlich ist (§ 1915 
er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegen= Abs. 2). Im übrigen hat namentlich auch der P. 
heiten nicht zu besorgen vermag, ein abwesender in gleicher Weise wie der Vormund zu einzelnen 
Volliähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, Handlungen die Genehmigung des Vormund- 
für seine Vermögensangelegenheiten, soweit schaftsgerichts und des Gegenvormundes, wenn 
sie der Fürsorge bedürfen, und eine Leibes= ein solcher vorhanden ist, einzuholen, die von ihm. 
frucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, so= verwalteten Gelder in der vorgeschriebenen 
weit diese einer Fürsorge bedürfen. Die Be-Weise anzulegen, wiederkehrende Rechnung und 
stellung von Pflegern für juristische Personen, Schlußrechnung zu legen, und ist er der Aufsicht 
insbesondere für Aktiengesellschaften, ist un= des vorhandenen Gegenvormundes, des Ge- 
zulässig (KG J. 34 A 53). Ganz ausgeschieden meindewaisenrats und des Vormundschafts- 
aus dem Vormundschaftsrechte sind die Nach= gerichts unterworfen; auch die Haftung ist die 
laßpflegschaft und die Pflegschaft, die für das gleiche. Die Bestellung geht stets von dem Vor- 
Auseinandersetzungsverfahren von dem Nach- mundschaftsgericht aus; eine gesetzliche P. gibt 
laßgerichte zum Besten eines abwesenden Be-jes nicht. Das Amt beginnt immer mit der 
teiligten, wenn die Voraussetzungen einer Ab= gerichtlichen Verpflichtung und endigt teils ohne 
wesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pfleg-- weiteres, z. B. bei der P. für eine Leibesfrucht 
schaft über ihn nicht bereits anhängig ist, an= mit der Geburt des Kindes, teils erst mit 
geordnet werden kann; sie sind dem Erbrecht der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht 
überwiesen (Be#B. 88 1860, 1961, 1962, 1975,,88 1918—1921). 
2012, 2017; FG#G. *it 75, 88 Neben den Fällen) Vutratur beim 
von Pflegschaften nach den §8§ 1909—1914 BG. eimunoschaft. 
Artikel Bormund und Vor- 
bestehen noch zwei weitere, der der §§ 334, 480 
St P., § 361 MStGO. in dem Strafverfahren 
gegen einen Abwesenden und in dem wegen 
Hoch= oder Landesverrats und der bei der Ver- 
setzung eines Beamten in den Ruhestand vor- 
gesehene (G. vom 7. Mai 1851 — GS. 218 — 
# 58; G. vom 21. Juli 1852 — GS. 465 — 
— Rl. 245 — § 62). Wenn aber gegen 
einen städtischen Beamten das Verfahren auf 
Entfernung aus dem Amte wegen Dienst- 
unfähigkeit eingeleitet werden soll oder ein- 
geleitet ist, so ist die Bestellung eines P. für ihn 
auf Grund des § 89 des G., betr. die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten vom 
89 
und RBG. in der Fassung vom 18. Mai 1907 
III. Unter P. versteht man vielfach auch 
eine zur Verwaltung einer Stiftung, eines 
Stiftungsvermögens u. dygl. bestellte Person, 
so z. B. Gemeindepfleger und Kirchenpfleger. 
flichtexeemplare von Druckschriften. I. Von 
jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodi- 
schen Druckschrift (s. Druckschriften I) 
muß der Verleger, sobald die Austeilung oder 
Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine 
ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die 
Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich 
abliesern. Ausgenommen von dieser Verpflich- 
tung sind Druckschriften, welche ausschließlich 
Zwecken der Wissenschatt, der Kunst, des Ge- 
werbes oder der Industrie dienen (Preßgesetz 
21. Juli 1852 unzulässig, vielmehr kommen die § 9), ferner die von den deutschen Reichs-, 
allgemeinen Vorschriften des BoB. über die Staats= und Gemeindebehörden, von dem 
Vormundschaft und die Pflegschaft zur An= Reichstag oder von der Landesvertretung eines 
wendung (KGJ. 37 A 69). Dagegen handelt deutschen Bundesstaats ausgehenden Druck- 
es sich in den zahlreichen Fällen, in denen nach schriften, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche 
den hierüber bestehenden Vorschriften der Vor-Mitteilungen beschränkt (§ 12), und endlich die 
sitzende des Prozeßgerichts, das Vollstreckungs= auf mechanischem oder chemischem Wege ver- 
gericht, der Vorsitzende des Gewerbe= und des vielfältigten periodischen Mitteilungen (litho- 
Kaufmannsgerichts, der Vorsitzende des Schieds= graphierte, autographierte, metallographierte, 
gerichts für Arbeiterversicherung, das Amts= durchschriebene Korrespondenzen), sofern sie aus- 
gericht usw. Vertreter für eine Partei zu be= schließlich an Redaktionen verbreitet werden 
stellen haben, nicht um eine Pflegschaft und (§ 13). Ob durch Buchdruck hergestellte periodische 
überhaupt nicht um. vormundschaftliche Ver- Mitteilungen der bezeichneten Art von der Ver- 
hältnisse; ebenso ist die Bestellung eines Für- pflichtung befreit sind, ist streitig (vgl. R St. 
sorgers nach § 11 des Fürsorgeerziehungsgesetzes 11, 406. 
dom 2. Juli 1900 (GS. 264) keine Pflegschaft II. Der Verleger jeder Druckschrift in den 
. Fürsorger). Während die Vormund= älteren preuß. Provinzen ist verpflichtet, ein
	        
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