Pflichtexemplare von Druckschriften 271
durch unterscheidet, daß ihre Anordnung die schaft wegen ihres allgemeinen Umfanges einen
Einwilligung des Gebrechlichen in der Regel ein für allemal gesetzlich begrenzten Kreis von
voraussetzt und seine Geschäftsfähigkeit nicht Rechten und Pflichten in sich schließt, erhält
vermindert. Im übrigen kann der Kreis der die Pflegschaft, außer wenn sie nach § 1910
Angelegenheiten bei der Pflegschaft weiter und Abs. 1 BeB. allgemein für die Person und
enger sein. Die Fälle der Pflegschaft sind in das Vermögen angeordnet worden ist, im ein-
den 88 1909—1914 B#B. erschöpfend bezeich- zelnen Falle ihren rechtlichen Inhalt erst durch
net. Sie sind mit Ausnahme des Falles des die vom Vormundschaftsgerichte vorzunehmende
1914 solche von Personal-, nicht Realpfleg= Bestimmung der Angelegenheiten, für welche
schaften. Danach erhält einen Pfleger nament= sie eintreten soll.
lich, wer unter elterlicher Gewalt oder unterII. Auf die P. finden die für die Vormund-
Vormundschaft steht, für solche Angelegenheiten, schaft geltenden Vorschriften entsprechende An-
an deren Besorgung der Gewalthaber oder wendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein
der Vormund verhindert ist, ein Volljähriger, anderes ergibt (B#B. 8§ 1915 Abs. 1). Letzteres ist
der nicht unter Vormundschaft steht, wenn er z. B. insofern der Fall, als die Bestellung eines
infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil! Gegenvormundes nicht erforderlich ist (§ 1915
er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegen= Abs. 2). Im übrigen hat namentlich auch der P.
heiten nicht zu besorgen vermag, ein abwesender in gleicher Weise wie der Vormund zu einzelnen
Volliähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, Handlungen die Genehmigung des Vormund-
für seine Vermögensangelegenheiten, soweit schaftsgerichts und des Gegenvormundes, wenn
sie der Fürsorge bedürfen, und eine Leibes= ein solcher vorhanden ist, einzuholen, die von ihm.
frucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, so= verwalteten Gelder in der vorgeschriebenen
weit diese einer Fürsorge bedürfen. Die Be-Weise anzulegen, wiederkehrende Rechnung und
stellung von Pflegern für juristische Personen, Schlußrechnung zu legen, und ist er der Aufsicht
insbesondere für Aktiengesellschaften, ist un= des vorhandenen Gegenvormundes, des Ge-
zulässig (KG J. 34 A 53). Ganz ausgeschieden meindewaisenrats und des Vormundschafts-
aus dem Vormundschaftsrechte sind die Nach= gerichts unterworfen; auch die Haftung ist die
laßpflegschaft und die Pflegschaft, die für das gleiche. Die Bestellung geht stets von dem Vor-
Auseinandersetzungsverfahren von dem Nach- mundschaftsgericht aus; eine gesetzliche P. gibt
laßgerichte zum Besten eines abwesenden Be-jes nicht. Das Amt beginnt immer mit der
teiligten, wenn die Voraussetzungen einer Ab= gerichtlichen Verpflichtung und endigt teils ohne
wesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pfleg-- weiteres, z. B. bei der P. für eine Leibesfrucht
schaft über ihn nicht bereits anhängig ist, an= mit der Geburt des Kindes, teils erst mit
geordnet werden kann; sie sind dem Erbrecht der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht
überwiesen (Be#B. 88 1860, 1961, 1962, 1975,,88 1918—1921).
2012, 2017; FG#G. *it 75, 88 Neben den Fällen) Vutratur beim
von Pflegschaften nach den §8§ 1909—1914 BG. eimunoschaft.
Artikel Bormund und Vor-
bestehen noch zwei weitere, der der §§ 334, 480
St P., § 361 MStGO. in dem Strafverfahren
gegen einen Abwesenden und in dem wegen
Hoch= oder Landesverrats und der bei der Ver-
setzung eines Beamten in den Ruhestand vor-
gesehene (G. vom 7. Mai 1851 — GS. 218 —
# 58; G. vom 21. Juli 1852 — GS. 465 —
— Rl. 245 — § 62). Wenn aber gegen
einen städtischen Beamten das Verfahren auf
Entfernung aus dem Amte wegen Dienst-
unfähigkeit eingeleitet werden soll oder ein-
geleitet ist, so ist die Bestellung eines P. für ihn
auf Grund des § 89 des G., betr. die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten vom
89
und RBG. in der Fassung vom 18. Mai 1907
III. Unter P. versteht man vielfach auch
eine zur Verwaltung einer Stiftung, eines
Stiftungsvermögens u. dygl. bestellte Person,
so z. B. Gemeindepfleger und Kirchenpfleger.
flichtexeemplare von Druckschriften. I. Von
jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodi-
schen Druckschrift (s. Druckschriften I)
muß der Verleger, sobald die Austeilung oder
Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine
ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die
Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich
abliesern. Ausgenommen von dieser Verpflich-
tung sind Druckschriften, welche ausschließlich
Zwecken der Wissenschatt, der Kunst, des Ge-
werbes oder der Industrie dienen (Preßgesetz
21. Juli 1852 unzulässig, vielmehr kommen die § 9), ferner die von den deutschen Reichs-,
allgemeinen Vorschriften des BoB. über die Staats= und Gemeindebehörden, von dem
Vormundschaft und die Pflegschaft zur An= Reichstag oder von der Landesvertretung eines
wendung (KGJ. 37 A 69). Dagegen handelt deutschen Bundesstaats ausgehenden Druck-
es sich in den zahlreichen Fällen, in denen nach schriften, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche
den hierüber bestehenden Vorschriften der Vor-Mitteilungen beschränkt (§ 12), und endlich die
sitzende des Prozeßgerichts, das Vollstreckungs= auf mechanischem oder chemischem Wege ver-
gericht, der Vorsitzende des Gewerbe= und des vielfältigten periodischen Mitteilungen (litho-
Kaufmannsgerichts, der Vorsitzende des Schieds= graphierte, autographierte, metallographierte,
gerichts für Arbeiterversicherung, das Amts= durchschriebene Korrespondenzen), sofern sie aus-
gericht usw. Vertreter für eine Partei zu be= schließlich an Redaktionen verbreitet werden
stellen haben, nicht um eine Pflegschaft und (§ 13). Ob durch Buchdruck hergestellte periodische
überhaupt nicht um. vormundschaftliche Ver- Mitteilungen der bezeichneten Art von der Ver-
hältnisse; ebenso ist die Bestellung eines Für- pflichtung befreit sind, ist streitig (vgl. R St.
sorgers nach § 11 des Fürsorgeerziehungsgesetzes 11, 406.
dom 2. Juli 1900 (GS. 264) keine Pflegschaft II. Der Verleger jeder Druckschrift in den
. Fürsorger). Während die Vormund= älteren preuß. Provinzen ist verpflichtet, ein