Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pocken — Politische Polizei 
Klasse besitzen, haben nach der Bestimmung 
des AE. vom 21. Sept. 1905 (GS. 403) in den 
Plenarversammlungen volles Stimmrecht, 
höhere technische Hilfsarbeiter, die nicht den 
Rang der Räte vierter Klasse besitzen, nur in 
den von ihnen selbst bearbeiteten Angelegen- 
heiten. Den Regierungsassessoren stehen in 
bezug auf das Stimmrecht die bei den Regierun- 
gen beschäftigten Forstassessoren gleich (AOrder 
vom 21. August 1892 — Ml. 321). Der Präsident 
ist berechtigt, einzelne Landräte zu den Sitzungen 
des Plenums zuzulassen. (Wegen des Votums 
derselben s. Erl. vom 19. Mai 1842 — MBl. 177). 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßbt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden (Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 
— GS#. 248— § 28). Dem Präsidenten steht jedoch 
das Recht zu, die Beschlüsse nach näherer Vorschrift 
des §24 LVG. außer Kraft zu setzen. Auf die dem 
Plenum vorbehaltenen Entscheidungen im Diszi- 
plinarverfahren (Disziplinargesetz vom 21. Juli 
1852 § 31), betreffs der Erhebung des Kon- 
flikts (G. vom 8. April 18417 — GS. 170 — 94) 
und des Kompetenzkonflikts (V. vom 1. Aug. 
1879 — GS. 573 — § 5) findet diese Befugnis 
keine Anwendung. Die Berufung des Plenums 
erfolgt durch den Präsidenten, welcher auch die 
Vortragssachen bestimmt. Was zum Gegen- 
stande des Vortrags gemacht werden soll, ist im 
§ 5 der Reg.-Instr. bestimmt, dessen Vorschriften 
indessen nur instruktioneller Natur sind und 
nur noch beschränkte Geltung haben. Die Be- 
schlüsse des Plenums werden mit der Unter- 
schrift des Präsidenten unter „Kgl. Preuß. 
Regierung" ausgefertigt (Reg.-Instr. § 31). 
Pocken. Die P. oder Blattern gehören zu 
den gemeingefährlichen Krankheiten des G. 
vom 30. Juni 1900 (RBl. 306); s. Uber- 
tragbare Krankheiten II bis VI. 
Über die Einzelheiten der Pockenbekämpfung Errichtung kol. 
s. RK Bek. vom 21. Febr. 1904 (Rl. 67) 
unter II, sowie Erl. dazu vom 12. Sept. 100 mit der p. P. 
(Ml. 353). Ein besonderes Schutzmittel ( 
gegen die Pocken bildet die Schutzpockenimpfung 
(s. Impfgesetz), der auch die ausländischen 
Saisonarbeiter beim Überschreiten der Grenze 
unterworfen werden, und durch deren plan- 
mäßige Durchführung das Aufstreten der Pocken 
in Deutschland im wesentlichen auf Einzelfälle 
beschränkt worden ist. 
Pockenimpfungen s. Impfgesetz. 
Pockenseuche der Schafe ist eine ansteckende 
fieberhafte Ausschlagskrankheit, die der Anzeige- 
pflicht (s. d. II) und der veterinärpolizeilichen 
Bekämpfung durch strenge Absperrung der ver- 
seuchten Bestände, durch Schutzimpfung aller 
bedrohten Schafherden und durch Desinfek- 
tionsmaßregeln unterliegt 
vom 1. Mai 1894 — RöBl. 409 — 8§ 10, 46 
bis 19; BR.-Instr. vom 30. Mai 1895 — K#. 
375 — 8§ 92—109; vgl. auch Entschädil schaffen. 
gung bei Viehseuchen und Impfung p. P., 
von Tieren). Die Seuche hat namentlich 
Ende der 70er und Anfang der 80 er Jahre des 
  
H#rt gekommen. 
  
(Viehseuchengesetz)! 
273 
Polarisation. Die P. 
bei der Bestimmung der 
von Zuckerabläufen (Sirup, Melasse). 
Zuckersteuer III b. 
Police s. Versicherungspolicen und 
in stempelsteuerlicher Hinsicht Versiche- 
rungsverträge (Besteuerung). 
Politische Körperschaften im engeren Sinne 
sind die gesetzgebenden Versammlungen des 
Reiches und der Einzelstaaten, im weiteren 
Sinne alle zur Mitwirkung bei Durchführung all- 
gemeiner staatlicher Aufgaben gesetzlich berufenen 
Gemeinschaften ohne behördlichen Charakter. 
Dahin gehören alle kommunalen Vertretungen 
einschließlich der Gemeindeversammlungen, so- 
wie die Vertretungen der Schulverbände und 
Schulsozietäten bzw. die Versammlungen ihrer 
Mitglieder, nicht aber kirchliche Körperschaften 
(s. auch G. vom 28. Aug. 1876.— GES. 389 — 
8 1). Beleidigungen gegen eine gesetzgebende 
Versammlung können nur mit Ermächtigung 
derselben verfolgt werden (St GB. § 197). Zum 
Schutze der gesetzgebenden Versammlungen und 
ihrer Mitglieder sind die §§ 105 u. 106 StGB. 
bestimmt. 
Politische Polizei ist diejenige Behörde, 
welche die durch ALR. II, 17 § 10 festgelegten 
allgemeinen polizeilichen Aufgaben auf dem 
besonderen Gebiet der politischen Betätigung 
der Staatsbürger zu erfüllen hat. Da die Ent- 
wicklung aller Kulturstaaten dahin geht, diese 
Betätigung immer mehr persönlich zu ver- 
allgemeinern und sachlich zu erweitern, so ist 
es unvermeidlich, daß der Geschäftsumfang 
und die geschäftliche Bedeutung der p. P. stetig 
zunimmt. Diesem Zustand hat die Staats- 
verwaltung durch Einrichtung besonderer Ab- 
teilungen für die p. P. bei fast sämtlichen kgl. 
Polizeiverwaltungen Rechnung getragen. Durch 
Polizeibehörden in den west- 
lichen Industriezentren sind die früher dort 
betrauten besonderen Beamten 
Bezirkspolizeikommissare) in 
Bei Lösung der geschäft- 
lichen Aufgaben der p. P. kommt wesentlich in 
dient als Hilfsmittel 
Steuerpflichtigkeit 
Siehe 
B Betracht, daß die geltenden Verfassungen aller 
Kulturstaaten grundsätzlich die uneingeschränkte 
Vertretung aller politischen Überzeugungen und 
Interessen anstreben. Soweit solche Schranken 
aber dadurch aufgerichtet sind, daß die Verbrei- 
tung politischer Ideen durch Preßerzeugnisse 
und Bildung von Vereinen bestimmten Form- 
und Ordnungsvorschriften unterworfen ist, ist 
es zunächst Aufgabe der p. P., die sorgfältige 
Beobachtung dieser Vorschriften zu überwachen 
und nötigenfalls zu erzwingen. Darüber hinaus 
erstreckt sich die Aufgabe der p. P. im wesent- 
lichen darauf, sich über die politisch und sozial- 
politisch wichtigen Volksbewegungen, ihre Presse 
und ihre Vereine fortlaufende Kenntnis zu ver- 
Dabei ist leitender Grundgedanke der 
besonders eingehend solche politischen 
Bewegungen, von welchen dem Staate und 
seinen Angehörigen unmittelbare Gefahren drohen 
vorigen Jahrhunderts eine erhebliche Aus- können, zu beobachten und, soweit nicht, wie es 
breitung gehabt, ist aber seit 1887 nur noch in insbesondere bei dem Polizeipräsidium zu Berlin 
vereinzelten, meist schnell unterdrückten Aus- 
brüchen, die auf Einschleppung aus dem Aus- 
lande zurückzuführen waren, aufgetreten. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. 
der Fall ist, der p. P. für besondere Aufgaben 
olizeiliche Exekutivkräfte behufs direkten Ein- 
greifens zur Verfügung stehen, über dieselben 
Aufl. II. 18
	        
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