Pocken — Politische Polizei
Klasse besitzen, haben nach der Bestimmung
des AE. vom 21. Sept. 1905 (GS. 403) in den
Plenarversammlungen volles Stimmrecht,
höhere technische Hilfsarbeiter, die nicht den
Rang der Räte vierter Klasse besitzen, nur in
den von ihnen selbst bearbeiteten Angelegen-
heiten. Den Regierungsassessoren stehen in
bezug auf das Stimmrecht die bei den Regierun-
gen beschäftigten Forstassessoren gleich (AOrder
vom 21. August 1892 — Ml. 321). Der Präsident
ist berechtigt, einzelne Landräte zu den Sitzungen
des Plenums zuzulassen. (Wegen des Votums
derselben s. Erl. vom 19. Mai 1842 — MBl. 177).
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge-
faßbt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden (Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817
— GS#. 248— § 28). Dem Präsidenten steht jedoch
das Recht zu, die Beschlüsse nach näherer Vorschrift
des §24 LVG. außer Kraft zu setzen. Auf die dem
Plenum vorbehaltenen Entscheidungen im Diszi-
plinarverfahren (Disziplinargesetz vom 21. Juli
1852 § 31), betreffs der Erhebung des Kon-
flikts (G. vom 8. April 18417 — GS. 170 — 94)
und des Kompetenzkonflikts (V. vom 1. Aug.
1879 — GS. 573 — § 5) findet diese Befugnis
keine Anwendung. Die Berufung des Plenums
erfolgt durch den Präsidenten, welcher auch die
Vortragssachen bestimmt. Was zum Gegen-
stande des Vortrags gemacht werden soll, ist im
§ 5 der Reg.-Instr. bestimmt, dessen Vorschriften
indessen nur instruktioneller Natur sind und
nur noch beschränkte Geltung haben. Die Be-
schlüsse des Plenums werden mit der Unter-
schrift des Präsidenten unter „Kgl. Preuß.
Regierung" ausgefertigt (Reg.-Instr. § 31).
Pocken. Die P. oder Blattern gehören zu
den gemeingefährlichen Krankheiten des G.
vom 30. Juni 1900 (RBl. 306); s. Uber-
tragbare Krankheiten II bis VI.
Über die Einzelheiten der Pockenbekämpfung Errichtung kol.
s. RK Bek. vom 21. Febr. 1904 (Rl. 67)
unter II, sowie Erl. dazu vom 12. Sept. 100 mit der p. P.
(Ml. 353). Ein besonderes Schutzmittel (
gegen die Pocken bildet die Schutzpockenimpfung
(s. Impfgesetz), der auch die ausländischen
Saisonarbeiter beim Überschreiten der Grenze
unterworfen werden, und durch deren plan-
mäßige Durchführung das Aufstreten der Pocken
in Deutschland im wesentlichen auf Einzelfälle
beschränkt worden ist.
Pockenimpfungen s. Impfgesetz.
Pockenseuche der Schafe ist eine ansteckende
fieberhafte Ausschlagskrankheit, die der Anzeige-
pflicht (s. d. II) und der veterinärpolizeilichen
Bekämpfung durch strenge Absperrung der ver-
seuchten Bestände, durch Schutzimpfung aller
bedrohten Schafherden und durch Desinfek-
tionsmaßregeln unterliegt
vom 1. Mai 1894 — RöBl. 409 — 8§ 10, 46
bis 19; BR.-Instr. vom 30. Mai 1895 — K#.
375 — 8§ 92—109; vgl. auch Entschädil schaffen.
gung bei Viehseuchen und Impfung p. P.,
von Tieren). Die Seuche hat namentlich
Ende der 70er und Anfang der 80 er Jahre des
H#rt gekommen.
(Viehseuchengesetz)!
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Polarisation. Die P.
bei der Bestimmung der
von Zuckerabläufen (Sirup, Melasse).
Zuckersteuer III b.
Police s. Versicherungspolicen und
in stempelsteuerlicher Hinsicht Versiche-
rungsverträge (Besteuerung).
Politische Körperschaften im engeren Sinne
sind die gesetzgebenden Versammlungen des
Reiches und der Einzelstaaten, im weiteren
Sinne alle zur Mitwirkung bei Durchführung all-
gemeiner staatlicher Aufgaben gesetzlich berufenen
Gemeinschaften ohne behördlichen Charakter.
Dahin gehören alle kommunalen Vertretungen
einschließlich der Gemeindeversammlungen, so-
wie die Vertretungen der Schulverbände und
Schulsozietäten bzw. die Versammlungen ihrer
Mitglieder, nicht aber kirchliche Körperschaften
(s. auch G. vom 28. Aug. 1876.— GES. 389 —
8 1). Beleidigungen gegen eine gesetzgebende
Versammlung können nur mit Ermächtigung
derselben verfolgt werden (St GB. § 197). Zum
Schutze der gesetzgebenden Versammlungen und
ihrer Mitglieder sind die §§ 105 u. 106 StGB.
bestimmt.
Politische Polizei ist diejenige Behörde,
welche die durch ALR. II, 17 § 10 festgelegten
allgemeinen polizeilichen Aufgaben auf dem
besonderen Gebiet der politischen Betätigung
der Staatsbürger zu erfüllen hat. Da die Ent-
wicklung aller Kulturstaaten dahin geht, diese
Betätigung immer mehr persönlich zu ver-
allgemeinern und sachlich zu erweitern, so ist
es unvermeidlich, daß der Geschäftsumfang
und die geschäftliche Bedeutung der p. P. stetig
zunimmt. Diesem Zustand hat die Staats-
verwaltung durch Einrichtung besonderer Ab-
teilungen für die p. P. bei fast sämtlichen kgl.
Polizeiverwaltungen Rechnung getragen. Durch
Polizeibehörden in den west-
lichen Industriezentren sind die früher dort
betrauten besonderen Beamten
Bezirkspolizeikommissare) in
Bei Lösung der geschäft-
lichen Aufgaben der p. P. kommt wesentlich in
dient als Hilfsmittel
Steuerpflichtigkeit
Siehe
B Betracht, daß die geltenden Verfassungen aller
Kulturstaaten grundsätzlich die uneingeschränkte
Vertretung aller politischen Überzeugungen und
Interessen anstreben. Soweit solche Schranken
aber dadurch aufgerichtet sind, daß die Verbrei-
tung politischer Ideen durch Preßerzeugnisse
und Bildung von Vereinen bestimmten Form-
und Ordnungsvorschriften unterworfen ist, ist
es zunächst Aufgabe der p. P., die sorgfältige
Beobachtung dieser Vorschriften zu überwachen
und nötigenfalls zu erzwingen. Darüber hinaus
erstreckt sich die Aufgabe der p. P. im wesent-
lichen darauf, sich über die politisch und sozial-
politisch wichtigen Volksbewegungen, ihre Presse
und ihre Vereine fortlaufende Kenntnis zu ver-
Dabei ist leitender Grundgedanke der
besonders eingehend solche politischen
Bewegungen, von welchen dem Staate und
seinen Angehörigen unmittelbare Gefahren drohen
vorigen Jahrhunderts eine erhebliche Aus- können, zu beobachten und, soweit nicht, wie es
breitung gehabt, ist aber seit 1887 nur noch in insbesondere bei dem Polizeipräsidium zu Berlin
vereinzelten, meist schnell unterdrückten Aus-
brüchen, die auf Einschleppung aus dem Aus-
lande zurückzuführen waren, aufgetreten.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2.
der Fall ist, der p. P. für besondere Aufgaben
olizeiliche Exekutivkräfte behufs direkten Ein-
greifens zur Verfügung stehen, über dieselben
Aufl. II. 18