Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizei 275 
fassung, welche dahin geht, daß nach preuß. schutz oder Wohlfahrtsförderung gerichteten Zweck 
Recht nur die Sicherheitspolizei unter den Be- der einzelnen Maßregeln alle Gebiete der 
griff der P. fallen soll, wird durch die Bezug- polizeilichen Tätigkeit durchdringt. In diesen 
nahme auf ALR. II, 17 § 10 begründet, wonach neueren Bestimmungen versteht man daher 
es das Amt der P. sst, die nötigen Anstalten zur unter Sicherheitspolizei, auch Rechtspolizei ge- 
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit nannt, den polizeilichen Schutz der Rechtsord- 
und Ordnung und zur Abwendung der dem nung vor widerrechtlichen Angriffen einzelner, 
Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben und zwar auch, soweit es sich um einen mittel- 
bevorstehenden Gefahr zu treffen (s. Offent- baren Schutz vor unbestimmten Angriffen dieser 
liche Ruhe, Sicherheit und Ord- Art handelt. Hierzu rechnet man die Fremden--, 
nung). Auf diese, jedenfalls die Definition der 1 Melde-, Kriminal--, Paß-, politische, Preß-, 
Sicherheitspolizei enthaltende Bestimmung in Vereins., Versammlungspolizei, Überwachung 
Verbindung mit § 6i des Polizeigesetzes vom von Bettlern und bestraften Personen, auch 
11. März 1850 (GS. 265) läßt sich nach fest- die Sitten= und — obwohl zweifelhaft — 
stehender Praxis der höchsten Gerichtshöfe ein Verkehrs= und Straßenpolizei (Kö. vom 
Einschreiten der Polizeibehörden nur auf dem 253. Sept. 1897 — Goltd Arch. 45, 384; Erl. vom 
Gebiete der Sicherheitspolizei, dagegen nicht 29. Sept. 1883 — PrBl. 4, 410). Ihr steht 
auf demjenigen der Wohlfahrtspolizei stützen, gegenüber als Wohlfahrtspolizei — besser Ver- 
und diese Einschränkung ist, wie für den Erlaß waltungspolizei genannt — diejenige polizeiliche 
polizeilicher Verfügungen, so auch für das Po= Tätigkeit, welche, dem Schutz und der Förderung 
lizeiverordnungsrecht maßgebend (OVG. 6, 349; der verschiedenen besonderen Gemeininteressen 
9, 353 ff.)) s. Polizeiverordnungen. dienend, zu den einzelnen Verwaltungszweigen 
Das OG. bezeichnet nun aber weitergehend den gehört, so namentlich Armen-, Bau= (Pr BBl. 
§ 10 II, 17 ALR. häufig als grundlegende Begriffs= 8, 317), Feld-, Feuer-(KG. vom 4. Mai 1885 
bestimmung der P. überhaupt, und wendet ihn,— Pr VBl. 6, 304), Fischerei-, Forst-, Gesinde-, 
weil sein Inhalt sich aus dem Begriff der P. Gesundheits= (KG. vom 25. Febr. 1889 — Pr- 
von selbst ergebe, in ständiger Rechtsprechung VBl. 11, 609), Gewerbe-, Hafen-, Jagd-, Markt-, 
für das gesamte preuß. Staatsgebiet an! Schul-, Wasser-, Wegepolizei. Im Einklang 
(O#. 39, 396; KG J. 30 A 165), und zwar auch hiermit bestimmt das G. über die Befugnis der 
da, wo nicht, wie in der Rheinprovinz (OVG. Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiver- 
20, 396), die Aufgabe der P. provinzialrechtlich ordnungen über die Verpflichtung zur Hilfe- 
ähnlich umschrieben ist. Andererseits erkennt aber leistung bei Bränden vom 21. Dez. 1904 (GS. 
das OV. stets an, daß die Polizeibehörden an 291) ausdrücklich, daß solche Polizeiverordnungen 
die im § 10 II, 17 A R. begründete Beschränkung nicht zum Gebiet der Sicherheitspolizei im 
auf das Gebiet der Sicherheitspolizei nur „im Sinne des § 143 LVG. gehören. 
allgemeinen und von Spezialgesetzen abgesehen“ l IV. Einen wesentlichen Zweig der P. bildet neben 
gebunden sind (OVG. 9, 374), und daß der den auf dem Gebiete der inneren Verwaltung 
polizeilichen Exekutive eine auf Wohlfahrts= liegenden Ausgaben die sog. gerichtliche P. (OV G. 
förderung gerichtete Tätigkeit für eine ganze 26, 386), d. h. alle Tätigkeit der Polizeibehörden 
Reihe von Gebieten durch besondere Gesetze zur Unterstützung der Strafrechtspflege (OV G. 
eingeräumt ist (O#G. 15, 427; 26, 323 ff.). 32, 387);s. Kriminalpolize iund Hilf's= 
Luch solche durch besondere Gesetze begründeten beamte der Staatsanwaltseccha 1 
eigene Zuständigkeiten der Polizeibehörden Ferner rechnet man im weiteren formellen Sinne 
u zwangsweiser Einschränkung der Handlungs- zur P. außer der zwingenden Verwaltungs- 
freihent im Interesse der Wohlfahrtsförderung fätigreit alle diejenigen Funktionen, welche den 
fallen als „Wohlfahrtspolizei“ unter den Begriff Polizeibehörden als solchen durch besondere 
der P., und man wird daher in dem §8 10 II, 17 eit. Gesetze zu eigener Zuständigkeit übertragen sind, 
nicht eine Begriffsbestimmung der P., sondern auch wenn eine Einschränkung der Handlungs- 
nur die, allerdings einzige, für das Recht der freiheit dabei nicht wesentlich in Frage kommt; 
Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen so vorläufige richterliche Entscheidungen durch 
maßgebende, allgemeine, aber subsidiäre Er- Erlaß polizeilicher Strafverfügungen (s. d., 
mächtigungsklausel zu erblicken haben. polizeiliche), in Gesindesachen (s. Ge- 
III. Sicherheits= oder Rechts-sindeordnungen), in Ersatzgeldstreitig- 
polizei im Sinne neuerer Gesetbze keiten, ferner die Mitwirkung bei Durchführun 
im Gegensatz zur Wohlfahrts-oder der sozialen Versicherungsgesetzgebung durch 
Verwaltungspolizei. In der neueren polizeiliche Unfalluntersuchungen und bei Aus- 
Gesetzgebung werden mehrfach Sicherheits- und stellung usw. der Quittungskarten u. a. In 
Wohlfahrtspolizei in anderem Sinne einander weitestem Sinne werden auch die Rechtshilfe, 
gegenübergestellt, so im § 143 LVG., wonach zu der die Polizeibehörden nach allgemeinen 
Polizeiverordnungen in Städten der Zustim-[Rechtsgrundsätzen (OVG. 20, 445) anderen Be- 
mung des Gemeindevorstandes nur bedürsen, hörden gegenüber verpflichtet sind, und die 
soweit sie nicht zum Gebiet der Sicherheitspolizei 1 ihnen zustehenden Zwangsmittel zu benutzen 
gehören, und im § 89 Schlbolst St O., der in haben, begrifflich der P. hinzuzurechnen sein, 
gewissen Städten die Übertragung der Sicher= wenn auch die aus diesem Anlaß ergriffenen 
heitspolizei an kgl. Beamte vorsieht. Der land-! Maßnahmen nicht den Rechtsmitteln der polizei- 
rechtliche Gegensatz zwischen Sicherheitspolizei lichen Verfügungen (s. Polizeiverfügun- 
und Wohlfahrtspolizei ist für eine materielle gen) unterliegen. Auf all diesen Gebieten sind 
Trennung der einzelnen Geschäftszweige der P. nicht nur die anordnenden und ausführenden 
ungeeignet, da er je nach dem auf Sicherheits-, Maßregeln, sondern auch die zur Vorbereitung 
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