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fassung, welche dahin geht, daß nach preuß. schutz oder Wohlfahrtsförderung gerichteten Zweck
Recht nur die Sicherheitspolizei unter den Be- der einzelnen Maßregeln alle Gebiete der
griff der P. fallen soll, wird durch die Bezug- polizeilichen Tätigkeit durchdringt. In diesen
nahme auf ALR. II, 17 § 10 begründet, wonach neueren Bestimmungen versteht man daher
es das Amt der P. sst, die nötigen Anstalten zur unter Sicherheitspolizei, auch Rechtspolizei ge-
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit nannt, den polizeilichen Schutz der Rechtsord-
und Ordnung und zur Abwendung der dem nung vor widerrechtlichen Angriffen einzelner,
Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben und zwar auch, soweit es sich um einen mittel-
bevorstehenden Gefahr zu treffen (s. Offent- baren Schutz vor unbestimmten Angriffen dieser
liche Ruhe, Sicherheit und Ord- Art handelt. Hierzu rechnet man die Fremden--,
nung). Auf diese, jedenfalls die Definition der 1 Melde-, Kriminal--, Paß-, politische, Preß-,
Sicherheitspolizei enthaltende Bestimmung in Vereins., Versammlungspolizei, Überwachung
Verbindung mit § 6i des Polizeigesetzes vom von Bettlern und bestraften Personen, auch
11. März 1850 (GS. 265) läßt sich nach fest- die Sitten= und — obwohl zweifelhaft —
stehender Praxis der höchsten Gerichtshöfe ein Verkehrs= und Straßenpolizei (Kö. vom
Einschreiten der Polizeibehörden nur auf dem 253. Sept. 1897 — Goltd Arch. 45, 384; Erl. vom
Gebiete der Sicherheitspolizei, dagegen nicht 29. Sept. 1883 — PrBl. 4, 410). Ihr steht
auf demjenigen der Wohlfahrtspolizei stützen, gegenüber als Wohlfahrtspolizei — besser Ver-
und diese Einschränkung ist, wie für den Erlaß waltungspolizei genannt — diejenige polizeiliche
polizeilicher Verfügungen, so auch für das Po= Tätigkeit, welche, dem Schutz und der Förderung
lizeiverordnungsrecht maßgebend (OVG. 6, 349; der verschiedenen besonderen Gemeininteressen
9, 353 ff.)) s. Polizeiverordnungen. dienend, zu den einzelnen Verwaltungszweigen
Das OG. bezeichnet nun aber weitergehend den gehört, so namentlich Armen-, Bau= (Pr BBl.
§ 10 II, 17 ALR. häufig als grundlegende Begriffs= 8, 317), Feld-, Feuer-(KG. vom 4. Mai 1885
bestimmung der P. überhaupt, und wendet ihn,— Pr VBl. 6, 304), Fischerei-, Forst-, Gesinde-,
weil sein Inhalt sich aus dem Begriff der P. Gesundheits= (KG. vom 25. Febr. 1889 — Pr-
von selbst ergebe, in ständiger Rechtsprechung VBl. 11, 609), Gewerbe-, Hafen-, Jagd-, Markt-,
für das gesamte preuß. Staatsgebiet an! Schul-, Wasser-, Wegepolizei. Im Einklang
(O#. 39, 396; KG J. 30 A 165), und zwar auch hiermit bestimmt das G. über die Befugnis der
da, wo nicht, wie in der Rheinprovinz (OVG. Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiver-
20, 396), die Aufgabe der P. provinzialrechtlich ordnungen über die Verpflichtung zur Hilfe-
ähnlich umschrieben ist. Andererseits erkennt aber leistung bei Bränden vom 21. Dez. 1904 (GS.
das OV. stets an, daß die Polizeibehörden an 291) ausdrücklich, daß solche Polizeiverordnungen
die im § 10 II, 17 A R. begründete Beschränkung nicht zum Gebiet der Sicherheitspolizei im
auf das Gebiet der Sicherheitspolizei nur „im Sinne des § 143 LVG. gehören.
allgemeinen und von Spezialgesetzen abgesehen“ l IV. Einen wesentlichen Zweig der P. bildet neben
gebunden sind (OVG. 9, 374), und daß der den auf dem Gebiete der inneren Verwaltung
polizeilichen Exekutive eine auf Wohlfahrts= liegenden Ausgaben die sog. gerichtliche P. (OV G.
förderung gerichtete Tätigkeit für eine ganze 26, 386), d. h. alle Tätigkeit der Polizeibehörden
Reihe von Gebieten durch besondere Gesetze zur Unterstützung der Strafrechtspflege (OV G.
eingeräumt ist (O#G. 15, 427; 26, 323 ff.). 32, 387);s. Kriminalpolize iund Hilf's=
Luch solche durch besondere Gesetze begründeten beamte der Staatsanwaltseccha 1
eigene Zuständigkeiten der Polizeibehörden Ferner rechnet man im weiteren formellen Sinne
u zwangsweiser Einschränkung der Handlungs- zur P. außer der zwingenden Verwaltungs-
freihent im Interesse der Wohlfahrtsförderung fätigreit alle diejenigen Funktionen, welche den
fallen als „Wohlfahrtspolizei“ unter den Begriff Polizeibehörden als solchen durch besondere
der P., und man wird daher in dem §8 10 II, 17 eit. Gesetze zu eigener Zuständigkeit übertragen sind,
nicht eine Begriffsbestimmung der P., sondern auch wenn eine Einschränkung der Handlungs-
nur die, allerdings einzige, für das Recht der freiheit dabei nicht wesentlich in Frage kommt;
Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen so vorläufige richterliche Entscheidungen durch
maßgebende, allgemeine, aber subsidiäre Er- Erlaß polizeilicher Strafverfügungen (s. d.,
mächtigungsklausel zu erblicken haben. polizeiliche), in Gesindesachen (s. Ge-
III. Sicherheits= oder Rechts-sindeordnungen), in Ersatzgeldstreitig-
polizei im Sinne neuerer Gesetbze keiten, ferner die Mitwirkung bei Durchführun
im Gegensatz zur Wohlfahrts-oder der sozialen Versicherungsgesetzgebung durch
Verwaltungspolizei. In der neueren polizeiliche Unfalluntersuchungen und bei Aus-
Gesetzgebung werden mehrfach Sicherheits- und stellung usw. der Quittungskarten u. a. In
Wohlfahrtspolizei in anderem Sinne einander weitestem Sinne werden auch die Rechtshilfe,
gegenübergestellt, so im § 143 LVG., wonach zu der die Polizeibehörden nach allgemeinen
Polizeiverordnungen in Städten der Zustim-[Rechtsgrundsätzen (OVG. 20, 445) anderen Be-
mung des Gemeindevorstandes nur bedürsen, hörden gegenüber verpflichtet sind, und die
soweit sie nicht zum Gebiet der Sicherheitspolizei 1 ihnen zustehenden Zwangsmittel zu benutzen
gehören, und im § 89 Schlbolst St O., der in haben, begrifflich der P. hinzuzurechnen sein,
gewissen Städten die Übertragung der Sicher= wenn auch die aus diesem Anlaß ergriffenen
heitspolizei an kgl. Beamte vorsieht. Der land-! Maßnahmen nicht den Rechtsmitteln der polizei-
rechtliche Gegensatz zwischen Sicherheitspolizei lichen Verfügungen (s. Polizeiverfügun-
und Wohlfahrtspolizei ist für eine materielle gen) unterliegen. Auf all diesen Gebieten sind
Trennung der einzelnen Geschäftszweige der P. nicht nur die anordnenden und ausführenden
ungeeignet, da er je nach dem auf Sicherheits-, Maßregeln, sondern auch die zur Vorbereitung
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