Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

276 Polizeianwälte — Polizeiaussicht 
" und untrennbar 
zurwenicher. Gmttasnurn Dan Sirboten kaf Sihemnpedmer aesconchig unt untremer 
Auskunft de erne, ung Peritonen und 30 zie des Strafvollzuges bilden. Für das 
Kontrollen, sowie die Erteilun Auskur ibt sich aus der Natur der P. 
und Bescheinigungen durch die bellbeibehorden geitende Recht-ergibt sicg. Voraussetzungen und 
als zur K, im weiteren erne lehbh aue im Wirkungen geregelten Strafe die praktische 
V. übe n diei . a übtes Nechi Pori- Folge, daß die Polizei bei Durchführung der P. 
Namen des Königz 4 die Organisation der P. s. als Strafvollstreckungsbehörde handelt. Ihre 
#% i 8 t den-: Polizeibe amte; Verfügungen auf diesem Gebiete sind keine 
5½ l Non fwaltun 9#: Ortspoli= kriminalpolizeilichen Ermittlungsmaßnahmen und 
Orbvo 15- nt ispoli eibehörden: unterliegen deshalb nicht der Justizaufsichts- 
deibezurkei Kre: p beschwerde (s. Kriminalpolizei). Ebenso- 
Land #% onstnnngeroche 1895; v. èD[rn= wenig kann aber gegen die Stellung unter P. 
stedt, Das preuß. Polizeirecht, 1905, 2 Bde: Balb, der ordentliche Rechtsweg gemäß § 490 St PO. 
Baupolizeirecht, 1910; Genzmer, Tie Polisei (in due Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Straf- 
B den-onvemunngem gochen pie 
Le des Verwaltungspolizeirechts, 1906; „Wieden- die Strafvollstreckung nur im Zuständigkeits- 
feld, Handbuch für preuß. Polizei= und rwaktunge. rahmen der Justizbehörden regelt. Die An- 
deuen #ni- Vossen * rer sralermneterzen ur fechtung der landespolizeilichen Verfügungen in 
Schus der Industrie und des Gewerbes sowie der Ver- Angelegenheiten der P. erfolgt deshalb im all- 
fassungsgrundrechte gegen polizeiliche Ein, und bergriffe, emeinen polizeilichen Instanzen zuge nach § 130 
1007, 2 Mufl. 10109, Wolendor,t Umfang der Kollsei. 6 O#. vom 2. Nov. 1909, I A 57. 09). 
gewalt im Poliseistant, 1905; derselbe, Die Entwi ärns LVG. (O . · äßi bei 
des Voligeibegrisfs im 19. Jahrhundert, 19)6: Friedriche; Auf P. darf erkannt werden regelmäßig 
Das Voliheigefeb, 1011, u. w. U. — Bo einzelnen Aufssben Zuchthausstrafe — StGB. § 44 Abs. 2 Versuch, 
seien hier mur erwänte Nosfing .et und Musang 115 qualifizierte Zusammenrottung, § 116 
Wo „ Ve-- Dn / - « ..- · 
chtttctiktlwggnlchfan·tcptslu1kfctt, VerwArch. 11, 149; der- Widerstand bei Auflauf, g 122 Gewalttätigkeit 
selbe, Polizeiwidriges Handeln und Bertretung, Jerw- bei Menterei, 8 125 Landfriedensbruch, §8 146, 
#ech k. un he m Da Merht der ponechen 147 Münzverbrechen, § 181 schwere Kuppelei, 
Vernehmungen, Goltd Arch. z, 394; jerner . 1 * 256 Raub und Erpressung 
zahlreichen Angaben über die Rechtsprechung: Ger an § 248 Diebstahl, 8 25 and um “ 
# 10 II, 17, Pr WBl. 28 S. 176 ff., 103 ff.: Koc zue:3 § 325 gemeingefährliche Verbrechen; Seemanns- 
Grenzen derk n—–tb bo se 29 ordnung vom 2. Juni 1902 — Rl. 105 — 
8 4% 1178 *# ff.: de rselbe, Notwendigkeit und 8§ 175; Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879— 
Jweckmäßigkeit einer polizeilichen Verfügung, Pr Vl. RGBl. 145 — § 13; Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 
30 S. 320 ff., 336 ff., 300 ff. 28 der V.1884 — RBl. 61 — K 11; Sklavenraubgeset 
Polizeianwälte. Nach dem # und-vom 28. Juli 1895 — NGl. 425 — 3; Aus- 
vom 3. Jan. 1810 über Einführung deinn -wanderungsgesetz vom 9. Juni 1897 — N##. 
lichen und öffentlichen Verfahrens 5½ 19 472 — § 48 Mädchenhandel; neben Gesängnis 
schworenen in üntersuchungssachen (( . 14) e Fällen des § 49a Ste# B. Aufforderung 
dore de geeschrihe deß. Segtsamalt ge= und Erbieten zum Verbrechen, § 180 Kuppelei, 
den zur Zustän 1 *+1• § 262 Hehlerei, § 294 ge- 
Entscheidungen 181 a Zuhälterei, 
hörenden Untersuchungen und E . bzmäßige Wilddieberei, neben Festungshaft 
in Strafsachen von P. zu verwalten. Diese wer abig ilitärischer Geheimnisse (G. vom 
nN—"]r 
hörung des Oberstaatsan "' en nicht zur P. verurteilt 
lene zosgecsen nich 3 P. bertrteh 
hatte. Alles, was im Sboh n Landespolizei) des 
this-wiss 
Verhältnis zu den Geri er Regierungspräsident, 
zer-wird — in Preußen der Reg 
Notwendigkeit ihrer Zuziehung bei der li sident —, erhält durch 
chter be= in Berlin der Polizeipräside 3 
handlung vor dem erkennenden Fi lautendes Erkenntnis die Befugnis, 
P. Anwendung. ein auf P. lautende 
stimmt war, sand auch auf die K. 1 ch Anhörung der Gefängnisverwaltung (vgl. 
An ihre Stelle sind seit dem 1. Okt. 1879 zufolge nach März 1907 — Ml. 151) den Ver- 
· « ä ten (s. d.). Erl. vom 8. März 
8 143 GVG. die Amtsanwälte getreten urteilten unter P. zu stellen, und zwar auf die 
Polizeiaufsicht ist eine Nebenstrafe, auf deren ochstens fünf Jahren von dem Tage 
- . . den vom Dauer von höchstens fünf Jahren von dem Tag 
Zulässigkeit durch Gerichtsurteil in iner ab gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
Strafgesetz vorgesehenen Fällen neben einer 9 „ lassen ist (StGB. 8 38 
ibeitsstraf St GB. verbüßt, verjährt oder erlassen S 
Freiheitsstrafe erkannt werden kann (S des Md J. zur Ausführung 
.- tlicbanbIZu3.JMth 
§ 38 Abs. 1). Der Streit um den rech GB. vom 30. Juni 1900 — 
ts= der §§ 38, 39 des St 
Charakter der P. wird von den Strafrech 3). Die Stellung unter P. soll 
. . - chtspuntte MBl. 212 — § 3). Die S . 
schulennnwespntllchmausdemGen büßter nur stattfinden, wenn begründete Besorgnis be— 
geführt, ob die dem Verbrecher nach verbüß er z Verurteitte die wieder erlangte 
Hauptstrafe WW s se#t, aab ereine#alie Weise mifbrauchen 
ungen vergeende r Entscheidung sind zu berück- 
vorbeussend Irherungemahregeln zum zuce l Zinsfan hätte dårtmftatI )das frühere Berhalten, 
der Gesellschaft gegen fe Strafverbüßung un 
q 3 die Führung während der Straf 
dieser für sozial gefährlich erkannten Person. die der Entlassene eintritt 
4 - sse, in die der Entlass · 
Die rechtsphilosophische Bedeutung des Mei= die zerhäl " 14. Febr. 1908 — 
.. .. - -·· · -- 2 der Instr. und Erl. vom 11. Febr. 
nungsgegensatzes tritt zurück, je mehr der Grund- 6. der, nthaltend die allgemeinen Grund- 
danke der modernen Kriminalpolitik zum MB 57 — enth gemie er Regel 
Vurchbruche gelangt, daß „Vergeltungs= und sätze für die Anordnung der P.). In der Rege 
 
	        
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