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meindeverwaltung zu. Sie hat diese zu über-
wachen und ist namentlich berechtigt, sich von der
Ausführung ihrer Beschlüsse, von dem Eingange
und der Verwendung aller Einnahmen der Ge-
meindekasse, sowie von der gehörigen Ausführung
der Gemeindearbeiten Überzeugung zu verschaf-
fen. Sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst
zur Ausführung bringen. Das Kontrollrecht be-
Landgemeindeversammlung
über die Veräußerung oder wesentliche Ver-
änderung von Sachen, welche einen besonderen
wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert
haben, insbesondere von Archiven oder deren
Teilen. Ist ein Gemeinderat (Gemeindeausschuß)
gebildet worden, so können einzelne Angelegen—
heiten, namentlich die Veränderung der Ge—
meindeverfassung, die Aufnahme von Anleihen,
trifft übrigens die Tätigkeit des Gemeindevor-
stehers und der Gemeindebcamten nur auf dem Verteilungsfuße bestehender Gemeindeabgaben
Gebiet der kommunalen Angelegenheiten. oder Leistungen, der Beschlußfassung der Ge-
Die Geschäfte der allgemeinen Staatsverwaltung, meindeversammlung vorbehalten werden (LG#.
die der Staat den Gemeindebehörden übertragen § 52). — Uber die autonomischen Befugnisse der
hat (wie z. B. die Polizeiverwaltung), gehören Gemeindeversammlung s. Gemeindestatu-
nicht zum kommunalen Wirkungskreis der Ge= ten, über ihr Recht auf Selbstverwal-
meinden. Die Gemeindebehörden gelten hier tung (. d., über den Begriff der Gemeinde-
lediglich als Organe des Staats und haben nur angelegenheiten s. Gemeinde, über die
dessen Weisungen zu befolgen. Die Gemeinden Verwaltung des Gemeindevermögens f. Ge-
sind dabei nur insofern beteiligt, als sie in ihren meinde vermögen und Gemeinde-
Beamten dem Staate geeignete Träger für die gliedervermögen, über den Ge-
betreffenden Aufgaben zu stellen und die Kosten meindehaushalt (. d., über die Vor-
für deren Tätigkeit zu tragen haben. — Uber nahme von Wahlen durch die Gemeindever-
die gesetzlichen Beschränkungen der Gemeinde= sammlung s. Landgemeindewahlen,
versammlung auf dem Gebiete der Verwaltung über die Befugnisse des Gemeindevorstehers
des Gemeindevermögens s. Gemeindever= gegenüber den Beschlüssen der Gemeindever-
mögen, über das Erfordernis der Genehmi= sammlung s. Beanstandungen, über die
gung der Aufsichtsbehörde für Gemeindebeschlüsse der Aufsichtsbehörden K. Kommunalauf=
s. Bestätigung von Beschlüssen sicht, Zwangsetatisierung.
der Kommunalverbände. — In der III. Die Zusammensetzung der Ge-
Prov. Hannover sind der Gemeindever= meindeversammlung hängt von der verschiedenen
sammlung nicht, wie in den anderen Provinzen, Regelung des Stimmrechts in den Landgemein-
alle Gemeindeangelegenheiten zur Beschluß= den nach Maßgabe der Gemeindeverfassungs-
fassung überwiesen, die nicht dem Gemeindevor= gesetze ab. Die Gemeindeversammlung umfaßt
steher ausschließlich übertragen worden sind, son= hiernach außer den stimmberechtigten Gemeinde-
dern es liegt hier (L#O. 88 10—42) die Verwal= gliedern, deren Stimmrecht verschieden abgestuft
tung der Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich sein kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch
dem Gemeindevorsteher ob. Dieser hat die Be-Forensen, juristische Personen und Personen-
schlußfassung der Gemeindeversammlung nur in gesamtheiten, sowie deren Vertreter, soweit eine
denjenigen Fällen zu veranlassen, für die es be= Stellvertretung zulässig ist. S. Landge-
sonders vorgeschrieben ist. Eine solche Mitwir3-meinden (Stimmrecht, Wahlrecht).
kung der Gemeindeversammlung hat stattzufin= IV. Die Einberufung der Gemeinde-
den: bei Veränderungen im Gemeindebezirke, versammlung erfolgt überall durch den Ge-
in der Gemeindeverfassung, namentlich im meindevorsteher, in der 3 heinprovinz
Stimmrechte, im Bestande des Gemeindever= durch den Bürgermeister oder mit dessen Ge-
mögens und in dessen Benutzungsart, bei An= nehmigung durch den Gemeindevorsteher, so oft
leihen auf den Kredit der Gemeinde, bei Ge= ihre Geschäfte es erfordern. Die Zusammen-
meindeprozessen und Vergleichen in Gemeinde- 1 berufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände
angelegenheiten, bei Einführung neuer Ge= der Beratung (der Tagesordnung). In den
meindeabgaben oder Leistungen, bei Aufnahme sieben östlichen Provinzen, in der
neuer Gemeindemitglieder, bei Anstellung und Rheinprovinz, in Schleswig-Hol-
Kündigung von Gemeindedienern und sonstigen stein, in Hessen = Nassau und in Ho-
Angestellten der Gemeinde, sowie bei dem Ge- 1 henzollern muß die Zusammenberufung
meinderechnungswesen nach Maßgabe der be= erfolgen, wenn es von einem Viertel der Mit-
stehenden Anordnungen. Der Bestätigung des glieder verlangt wird, in der Rheinprovinz aber
Kr A. bedarf es hier, abgesehen von den das Ge= nur auf den Antrag von mindestens drei Mit-
meindeabgabenwesen betreffenden Beschlüssen gliedern, wenn ihre Zahl weniger als zwölf be-
und Ordnungen und sonstigen Beschlüssen, für trägt. In Westfalen ist der Landrat befugt,
die eine Bestätigung in besonderen Gesetzen vor= die Einberufung anzuordnen. Zwischen der
Verhandlungs-
gesehen ist, in solgenden Fällen: bei Verände= Zusammenberufung und dem
rungen im Gemeindebezirk und in der Gemeinde= termine müssen in den sieben östlichen Pro-
verfassung, bei freiwilligen Veräußerungen, wo= vin zen, in Westfalen, Schleswig-
durch der Bestand des Gemeindevermögens ver-Holstein, Hessen-Nassau und Ho-
ändert wird, bei Anleihen, Ubernahme bleibender hen zollern mindestens zwei Tage, in der
Lasten, Einführung neuer Gemeindeabgaben und Rheinprovinz drei Tage frei bleiben. In
Leistungen, endlich bei Anstellung von Gemeinde-Westfalen können durch Beschluß der Ge-
rechnungsführern und sonstigen Angestellten, I meindeversammlung auch regelmäßige Ver—
die Einführung neuer oder die Änderung im
außer den Gemeindebeamten und Gemeinde-
dienern. Der Genehmigung des Regierungsprä-
sammlungstage festgesetzt werden. Dasselbe
kann in der Rheinprovinz durch den
sidenten (Z G. § 30) bedürfen Gemeindebeschlüsse Bürgermeister nach Anhörung des Gemeinderats