278 Polizeibeamte
Hafenpolizeivorschriften, bezüglich deren diese Be- 20. Sept. 1867 und des lauenburg. G. vom
fugnis dem HWM. zusteht (LVG. 8 145). In be-- 7. Jan. 1870). Kreispolizeiverordnungen (s. d.)
treff der Aufsicht über die materielle Anwendung heben jedoch von selbst die entgegenstehenden
des Polizeirechts tritt dagegen in der Zentral- Ortspolizeiverordnungen auf (G. vom 11. März
instanz eine Spaltung ein, indem diese Aufsicht, 1850 § 15; V. vom 30. Sept. 1867 § 13). Die
welche insbesondere das Recht der Anweisung in Handhabung der Befugnis zur Straffest-
sich begreift, von den verschiedenen Ministerien setzung in Gemäßheit des G. über den Er—
ausgeübt wird, je nachdem die betreffenden An- laß polizeilicher Strafverfügungen vom 23. April
gelegenheiten zu ihrem Ressort gehören. Der 1883 (GS. 65) durch die nachgcordneten Polizei-
Md J. beaufsichtigt die allgemeine Sicherheits- # behörden hat der Landrat, so oft sich ihm Gelegen-
polizei und die politische Polizei (Presse, Vereins-, heit dazu bietet, zu prüfen, die etwa erforderliche
Versammlungspolizei), sowie einen Teil der Ge= Belehrung eintreten zu lassen, und daß dies ge-
werbepolizei; die Gesundheitspolizei nach Über= schehen, in der Strafliste zu vermerken (Anw.
gang der Medizinalabteilung auf das MdJ.; vom 8. Juni 1883 — MöBl. 152 — § 23). Das
der MdöA. die Bau--, Wege= (Chaussee-) und Recht auf Aufhebung von Strafverfügungen soll
Strombaupolizei, sowie außerdem die Eisenbahn= von der Aufsichtsbehörde nur ausgeübt werden,
polizei; der MseL. die Landwirtschafts-, Forst-, solange diese noch nicht rechtskräftig geworden
Jagd--, Fischerei-, Wasser= und Veterinärpolizei; oder durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
der HM. die Gewerbepolizei, soweit dieselbe nicht noch nicht angefochten sind (Erl. vom 7. März 1894
dem MdJ. übertragen ist (s. Ministerium — Ml. 43). Wenn ein einheitliches Einschreiten
für Handel und Gewerbe), die I in mehreren Polizeibezirken notwendig wird, hat
Strom-, Hafen= und Schiffahrtspolizei, sowie mangels besonderer Bestimmungen, wie sie be-
außerdem die Bergpolizei. Wegen der allge- züglich der ländlichen Ortspolizeibehörden nur
meinen Aufsicht des Oberpräsidenten s. d. im 861 KrO. f. d. ö. Pr. und im §8 53 Kr O. für
II. Die in § 1 des Polizeigesetzes vom 11. März Schleswig-Holstein enthalten sind, die gemein-
1850 (GS. 205) ausgesprochene Verpflichtung same P. das Recht, die zuständige Ortspolizei-
der Ortspolizeibeamten, die ihnen von der vor- behörde zu bestimmen (O# . 40, 224; 46, 424).
gesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegenhei-] Zur Durchführung ihrer Anordnungen hat die
ten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu P. außer den Zwangsmitteln der §§ 132 ff. LV G.
bringen, ist eine selbstverständliche Folge der Auf= auch die ihr etwa zustehenden Disziplinarbefug-
sichtsbefugnis (OVG. 5, 68). Das Recht, solche nisse, und zwar ist der Landrat als P. auch Dienst-
Anweisungen zu geben, erstreckt sich auf allge= vorgesetzter der Bürgermeister als städtischer
meine Dienstanweisungen, die vielfach auch in Polizeiverwalter und neben dem Regierungs-
Polizeiverordnungen der höheren Behörden ent-= präsidenten zur Festsetzung von Ordnungsstrafen
halten sind, sowie auf Anordnungen für den einzel= gegen diese befugt (OV G. 16, 404). Eine im
nen Fall (OV G. 31, 433). Von der durch § 50 Abs.3 Aufsichtswege getroffene Anordnung kann die
LVG. aufrechterhaltenen Befugnis, auch solche nachgeordnete Behörde nicht als polizeiliche Ver-
polizeilichen Verfügungen außer Kraft zu setzen, fügung durch Klage, sondern nur durch Beschwerde
welche durch formelle Rechtsmittel angefochten an die höhere Aussichtsbehörde anfechten (O# G.
werden können, soll die P., da sonst Konflikte mit 3, 345). Die P. hat im allgemeinen nicht die
den Entscheidungen der gesetzlichen Beschwerde= Befugnis, ortspolizeiliche Verfügungen an Stelle
instanz nicht ausgeschlossen sind, nur dann Ge= der nachgeordneten Behörden selbst zu erlassen.
brauch machen, wenn die Interessen der öffent= Nur wenn der Zweck der Aufsicht wegen der
lichen Ordnung es als geboten erscheinen lassen, Dringlichkeit der Sache anders nicht erreicht wer-
eine ungesetzliche oder rechtswidrige Anordnung den kann, darf sie ausnahmsweise direkt eingreifen
zu beseitigen, für welche die im Instanzenzuge (O#G. 53, 321). Persönliches Interesse des Amts-
ergehenden Entscheidungen nicht abgewartet wer= vorstehers allein oder die Unzulänglichkeit der ihm
den können (Erl. vom 23. Mai 1879 — Mhl. zustehenden Zwangsmittel für den gegebenen
259). Auch sind dabei die Rechte zu berücksichtigen, Fall begründen die Befugnis zu direktem Ein-
welche Dritten durch Maßnahmen der nachgeord= greifen nicht (Erl. vom 15. Sept. 1875 — MBl.
neten Behörde bereits erwachsen sind (OBVG. 267; O. 2, 415; 10, 357). Die Rechtsmittel
33, 232). gegen eine von der Aufsichtsbehörde an Stelle
III. Das im § 4 des G. über die Polizeiver= der Ortspolizeibehörde direkt erlassene polizei-
waltung vom 11. März 1850 (G S. 265) der Re= liche Verfügung richten sich nach der Stellung der
gierung beigelegte Recht, über die Einrichtungen, erlassenden Behörde (OV. 38, 362). Die durch
welche die örtliche Polizeiverwaltung erfordert, solche Verfügungen verursachten Kosten sind je-
besondere Vorschriften zu erlassen, ist eine in dem doch solche der Ortspolizeiverwaltung, und wenn
Aufsichtsrecht enthaltene Befugnis aller P.; die die Ortspolizeibehörde lediglich auf Anweisung
Festsetzung von Kosten, welche die Gemeinden zu der P. eine polizeiliche Verfügung erläßt, so gilt
polizeilichen Einrichtungen aufzubringen haben, diese Verfügung hinsichtlich der Rechtsmittel wie
steht jedoch der P. nur gemeinsam mit der Kom= der Kosten als ortspolizeilich (OV G. 9, 344; 36, 6).
munalaussichtsbehörde, dem Landrat daher nur Polizeibeamte. Die Beamten des kal. Polizei-
bezüglich der ländlichen Polizeibezirke zu (OVG. dienstes sind unmittelbare, die in kommunalen
im Pr BBl. 24, 53 und OV G. 20 S. 165 u. 171). Polizeiverwaltungen angestellten mittelbare
Das Recht, Polizeiverordnungen nachgeordneter Staatsbeamte mit deren Rechten und Pflichten
Behörden durch Beschluß aufzuheben, hat nicht ((. Beeamte, allgemein). Nach der Art
der Landrat, sondern nur der Regierungsprä- der Tätigkeit sind verwaltende und Exekutiv-
sident und Minister (LVG. § 145; Polizei= polizeibeamte zu unterscheiden (s. Exekutiv-
gesetz vom 11. März 1850 § 16; § 14 der V. vom beamte). –