Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

278 Polizeibeamte 
Hafenpolizeivorschriften, bezüglich deren diese Be- 20. Sept. 1867 und des lauenburg. G. vom 
fugnis dem HWM. zusteht (LVG. 8 145). In be-- 7. Jan. 1870). Kreispolizeiverordnungen (s. d.) 
treff der Aufsicht über die materielle Anwendung heben jedoch von selbst die entgegenstehenden 
des Polizeirechts tritt dagegen in der Zentral- Ortspolizeiverordnungen auf (G. vom 11. März 
instanz eine Spaltung ein, indem diese Aufsicht, 1850 § 15; V. vom 30. Sept. 1867 § 13). Die 
welche insbesondere das Recht der Anweisung in Handhabung der Befugnis zur Straffest- 
sich begreift, von den verschiedenen Ministerien setzung in Gemäßheit des G. über den Er— 
ausgeübt wird, je nachdem die betreffenden An- laß polizeilicher Strafverfügungen vom 23. April 
gelegenheiten zu ihrem Ressort gehören. Der 1883 (GS. 65) durch die nachgcordneten Polizei- 
Md J. beaufsichtigt die allgemeine Sicherheits- # behörden hat der Landrat, so oft sich ihm Gelegen- 
polizei und die politische Polizei (Presse, Vereins-, heit dazu bietet, zu prüfen, die etwa erforderliche 
Versammlungspolizei), sowie einen Teil der Ge= Belehrung eintreten zu lassen, und daß dies ge- 
werbepolizei; die Gesundheitspolizei nach Über= schehen, in der Strafliste zu vermerken (Anw. 
gang der Medizinalabteilung auf das MdJ.; vom 8. Juni 1883 — MöBl. 152 — § 23). Das 
der MdöA. die Bau--, Wege= (Chaussee-) und Recht auf Aufhebung von Strafverfügungen soll 
Strombaupolizei, sowie außerdem die Eisenbahn= von der Aufsichtsbehörde nur ausgeübt werden, 
polizei; der MseL. die Landwirtschafts-, Forst-, solange diese noch nicht rechtskräftig geworden 
Jagd--, Fischerei-, Wasser= und Veterinärpolizei; oder durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
der HM. die Gewerbepolizei, soweit dieselbe nicht noch nicht angefochten sind (Erl. vom 7. März 1894 
dem MdJ. übertragen ist (s. Ministerium — Ml. 43). Wenn ein einheitliches Einschreiten 
für Handel und Gewerbe), die I in mehreren Polizeibezirken notwendig wird, hat 
Strom-, Hafen= und Schiffahrtspolizei, sowie mangels besonderer Bestimmungen, wie sie be- 
außerdem die Bergpolizei. Wegen der allge- züglich der ländlichen Ortspolizeibehörden nur 
meinen Aufsicht des Oberpräsidenten s. d. im 861 KrO. f. d. ö. Pr. und im §8 53 Kr O. für 
II. Die in § 1 des Polizeigesetzes vom 11. März Schleswig-Holstein enthalten sind, die gemein- 
1850 (GS. 205) ausgesprochene Verpflichtung same P. das Recht, die zuständige Ortspolizei- 
der Ortspolizeibeamten, die ihnen von der vor- behörde zu bestimmen (O# . 40, 224; 46, 424). 
gesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegenhei-] Zur Durchführung ihrer Anordnungen hat die 
ten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu P. außer den Zwangsmitteln der §§ 132 ff. LV G. 
bringen, ist eine selbstverständliche Folge der Auf= auch die ihr etwa zustehenden Disziplinarbefug- 
sichtsbefugnis (OVG. 5, 68). Das Recht, solche nisse, und zwar ist der Landrat als P. auch Dienst- 
Anweisungen zu geben, erstreckt sich auf allge= vorgesetzter der Bürgermeister als städtischer 
meine Dienstanweisungen, die vielfach auch in Polizeiverwalter und neben dem Regierungs- 
Polizeiverordnungen der höheren Behörden ent-= präsidenten zur Festsetzung von Ordnungsstrafen 
halten sind, sowie auf Anordnungen für den einzel= gegen diese befugt (OV G. 16, 404). Eine im 
nen Fall (OV G. 31, 433). Von der durch § 50 Abs.3 Aufsichtswege getroffene Anordnung kann die 
LVG. aufrechterhaltenen Befugnis, auch solche nachgeordnete Behörde nicht als polizeiliche Ver- 
polizeilichen Verfügungen außer Kraft zu setzen, fügung durch Klage, sondern nur durch Beschwerde 
welche durch formelle Rechtsmittel angefochten an die höhere Aussichtsbehörde anfechten (O# G. 
werden können, soll die P., da sonst Konflikte mit 3, 345). Die P. hat im allgemeinen nicht die 
den Entscheidungen der gesetzlichen Beschwerde= Befugnis, ortspolizeiliche Verfügungen an Stelle 
instanz nicht ausgeschlossen sind, nur dann Ge= der nachgeordneten Behörden selbst zu erlassen. 
brauch machen, wenn die Interessen der öffent= Nur wenn der Zweck der Aufsicht wegen der 
lichen Ordnung es als geboten erscheinen lassen, Dringlichkeit der Sache anders nicht erreicht wer- 
eine ungesetzliche oder rechtswidrige Anordnung den kann, darf sie ausnahmsweise direkt eingreifen 
zu beseitigen, für welche die im Instanzenzuge (O#G. 53, 321). Persönliches Interesse des Amts- 
ergehenden Entscheidungen nicht abgewartet wer= vorstehers allein oder die Unzulänglichkeit der ihm 
den können (Erl. vom 23. Mai 1879 — Mhl. zustehenden Zwangsmittel für den gegebenen 
259). Auch sind dabei die Rechte zu berücksichtigen, Fall begründen die Befugnis zu direktem Ein- 
welche Dritten durch Maßnahmen der nachgeord= greifen nicht (Erl. vom 15. Sept. 1875 — MBl. 
neten Behörde bereits erwachsen sind (OBVG. 267; O. 2, 415; 10, 357). Die Rechtsmittel 
33, 232). gegen eine von der Aufsichtsbehörde an Stelle 
III. Das im § 4 des G. über die Polizeiver= der Ortspolizeibehörde direkt erlassene polizei- 
waltung vom 11. März 1850 (G S. 265) der Re= liche Verfügung richten sich nach der Stellung der 
gierung beigelegte Recht, über die Einrichtungen, erlassenden Behörde (OV. 38, 362). Die durch 
welche die örtliche Polizeiverwaltung erfordert, solche Verfügungen verursachten Kosten sind je- 
besondere Vorschriften zu erlassen, ist eine in dem doch solche der Ortspolizeiverwaltung, und wenn 
Aufsichtsrecht enthaltene Befugnis aller P.; die die Ortspolizeibehörde lediglich auf Anweisung 
Festsetzung von Kosten, welche die Gemeinden zu der P. eine polizeiliche Verfügung erläßt, so gilt 
polizeilichen Einrichtungen aufzubringen haben, diese Verfügung hinsichtlich der Rechtsmittel wie 
steht jedoch der P. nur gemeinsam mit der Kom= der Kosten als ortspolizeilich (OV G. 9, 344; 36, 6). 
munalaussichtsbehörde, dem Landrat daher nur Polizeibeamte. Die Beamten des kal. Polizei- 
bezüglich der ländlichen Polizeibezirke zu (OVG. dienstes sind unmittelbare, die in kommunalen 
im Pr BBl. 24, 53 und OV G. 20 S. 165 u. 171). Polizeiverwaltungen angestellten mittelbare 
Das Recht, Polizeiverordnungen nachgeordneter Staatsbeamte mit deren Rechten und Pflichten 
Behörden durch Beschluß aufzuheben, hat nicht ((. Beeamte, allgemein). Nach der Art 
der Landrat, sondern nur der Regierungsprä- der Tätigkeit sind verwaltende und Exekutiv- 
sident und Minister (LVG. § 145; Polizei= polizeibeamte zu unterscheiden (s. Exekutiv- 
gesetz vom 11. März 1850 § 16; § 14 der V. vom beamte). – 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.