Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeibeamte 279 
I. Bei den kgl. Polizeibehörden sind an lei= stellt. Die Uberweisung der Supernumerare und 
tender Stelle eine Reihe höherer Verwal-Militäranwärter an die Prüfungskommission er- 
tungsbeamter tätig, Polizeipräsidenten folgt durch den Regierungspräsidenten, zu Berlin 
und Polizeidirektoren (s. Polizeibehör- durch den Polizeipräsidenten. Die schriftliche 
den), Regierungsräte und aassessoren. Die Prüfung erfordert die Anfertigung von Klausur- 
übrigen Geschäfte der Polizeiverwaltung werden arbeiten aus dem Gebiete der praktischen Polizei- 
von Polizeiräten und aassessoren erledigt. Für verwaltung in zwei Tagen zu je sechs Stunden. 
diese Beamten des höheren Polizeibureau= Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und 
dienstes ist weder eine besondere Ausbildung noch darauf zu richten, ob der Anwärter die für den 
Prüfung vorgeschrieben. Als Anwärter werden praktischen Dienst im Expedieren, im Registratur- 
Gerichtsreferendare angenommen, welche nach fach und im Rechnungswesen erforderlichen Kennt- 
bestandener erster juristischer Prüfung minde= nisse besitzt und mit den Grundzügen des deutschen 
stens 1 bis 11/ Jahr im Justizvorbereitungs= und preuß- Verfassungsrechts, sowie mit den 
dienste beschäftigt gewesen sind. Nachdem sie übrigen in der Polizeiverwaltung zur Anwen- 
durch eine mehrmonatliche informatorische Be= dung kommenden Gesetzen, Vorschriften und 
schäftigung ihre Befähigung für den Polizei= Verordnungen vertraut ist. Über das Ergebnis 
dienst dargetan haben, werden sie je nach ihren der Prüfung erhält der Anwärter im Falle des 
Wünschen unentgeltlich weiter beschäftigt oder Bestehens ein Zeugnis. Die einmalige Wieder- 
in Bureaudiätar- und Polizeisekretärstellen gegen holung der Prüfung ist gestattet, frühestens je- 
die üblichen Bezüge verwendet, bis ihre Anstel= doch nach Ablauf eines weiteren Vorbereitungs- 
lung als Polizeiassessoren erfolgen kann; aus dienstes von sechs Monaten. Anwärter, welche 
diesen Stellen rücken sie in der Regel nach dem binnen fünf Jahren seit Beginn des Vorberei- 
Dienstalter zu Polizeiräten auf (Erl. vom 5. Mai tungsdienstes die Prüfung nicht bestanden haben, 
1894 — MBl. 77). Bei geeigneter allgemeiner sind in der Regel zu entlassen (Prüfungsordnung 
und Fachbildung können auch bewährte Polizei- l für die im Registratur= und Kassenwesen bei den 
und Kriminalinspektoren und -kommissare oder kgl. Polizeiverwaltungen außerhalb Berlins an- 
Polizeisekretäre zu Polizeiräten befördert wer= zustellenden Subalternbeamten vom 11. Dez. 1900 
den. Die Polizeiräte und assessoren bekleiden den — Ml. 1901, 2; desgl. für die kgl. Polizei- 
Rang eines Provinzialbeamten 5. Klasse (V. vom verwaltung Berlin vom 30. Mai 1895 — MHBl. 
4. Febr. 1855 — MhBl. 17). Die Subaltern- 137). Bei der Berechnung des Dienstalters wer- 
beamten des Polizeibureaudienstes führen die den die kal. Polizeisekretäre — ebenso wie die 
Amtsbezeichnung als Polizeisekretäre. Die Er--Bureauassistenten, Kanzlisten und Polizeikom- 
nennung erfolgt durch die Regierungspräsidenten, missare — in der ganzen Monarchie zusammen- 
die freiwerdenden Stellungen sollen abwechselnd gestellt (Erl. vom 28. März 1881 — MBl. 89). 
mit Militäranwärtern und Zivilsupernumeraren Eine besondere Gruppe von Bureausubaltern- 
besetzt werden (Erl. vom 2. Febr. 1898 — MBl. beamten bilden die ausschließlich in den Melde- 
20). Voraussetzungen der Annahme für das drei ämtern (s. Einwohnermeldeämter)täti- 
Jahre währende Zivilsupernumerariat bilden: gen Meldcamtsbureauassistenten, welche aus den 
preuß. Staatsangehörigkeit, körperliche Brauch= Militäranwärtern oder aus Allerhöchsten Ortes 
barkeit, Unbescholtenheit, Berechtigung zum Ein= hierzu für befähigt erklärten Personen entnom- 
jährig-Freiwilligen-Dienste, ein Alter von 18 bis men werden (Vf. vom 22. März 1899 — MBl. 
25 Jahren (für die Notierung; Erl. vom 13. Nov.53). Kgl. Polizeiunterbeamte sind die Polizei- 
1901 — MBl. 225), die Fähigkeit, sich drei Jahre boten und Polizeidiener. Die Verwaltungs- 
selbst zu unterhalten (Erl. vom 13. April 1900 beamten des kommunalen Polizeidienstes sind 
— Ml. 174). Der Ausbildungsdienst von die Bürgermeister oder die an ihrer Stelle hier- 
Militäranwärtern dauert mindestens zwei Jahre. mit beauftragten Magistratsmitglieder, sowie die 
Eine Abkürzung der Vorbereitungszeit ist nur mit Ortspolizeiverwalter auf dem Lande (s. Poli- 
Genehmigung des MdJ. zulässig und darf nur zeibehörden). In größeren kommunalen 
erfolgen, wenn der Anwärter nach dem Gut= Polizeiämtern werden beurlaubte Regierungs- 
achten seiner Behörde als genügend vorbereitet oder Gerichtsassessoren als Hilfsarbeiter be- 
anzusehen ist. Für jeden Regierungsbezirk, in schäftigt. Den unteren Polizeibureaudienst ver- 
welchem sich kgl. Polizeiverwaltungen befinden, sehen städtische Polizeisekretäre. 
ist eine Prüfungskommission für Polizeisekretäre II. Für alle Polizeiexekutivbeam- 
am Sitze der Regierung gebildet, sofern nicht durch ten gelten folgende besondere Vorschriften: 
besondere Bestimmungen des Md J. die Zusam-Der Anstellung soll eine genaue Prüfung des 
menlegung mehrerer Bezirke nachgelassen ist. Vorlebens durch Rückfrage bei den zuständigen 
Die Kommission untersteht dem Regierungsprä= Behörden und Einforderung der Personal= und 
sidenten, der befugt ist, jederzeit den Vorsitz zu Strafakten voraufgehen (Erl. vom 4. Dez. 1901 — 
übernehmen. Sie besteht aus einem Oberregie= M l. 1902, 7). Die Ortspolizeibeamten sind, ab- 
rungsrat oder dem Chef einer kgl. Polizeiver= gesehen von ihren allgemeinen Pflichten als 
waltung als Vorsitzenden, einem Regierungs= oder Exekutivbeamte, gehalten, die ihnen von der 
Polizeirat und einem rechnungsverständigen vorgesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegen- 
Polizeisekretär als Mitgliedern. Vorsitzender heiten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu 
und Mitglieder werden von dem Regierungs= bringen. Ihren polizeilichen Anordnungen hat 
präsidenten unter Vorbehalt des Widerrufes er- jeder Folge zu leisten, der in ihren Verwaltungs- 
nannt. In ähnlicher Zusammensetzung wird von bezirken sich aufhält oder ansässig ist (G. über die 
dem Polizeipräsidenten zu Berlin eine Prü-! Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — GS. 
fungskommission für die kgl. Polizeiverwaltungen 265 — § 1). Auch ist die vorgesetzte Dienst- 
Schöneberg, Charlottenburg und Rixdorf be= behörde befugt, den Polizeiexekutivbeamten Woh- 
  
  
  
 
	        
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