Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeidirektionen und Polizeidirektoren — Polizeigefängnisse und Polizeigefangene 
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männer tätig (s. d. und LG#O. für die Prov. West= Bochum und Herne, Gelsenkirchen, Essen und 
falen vom 19. März 1856 — GS. 265 — §§ 4, 74; Umgebung. An der Spitze dieser Behörden 
BestfnrO. vom 31. Juli 1886 — GS. 217— 829 stehen Polizeidirektoren mit dem Rang der 
Abs. 2), in der Rheinprovinz die Landbürgermei- l Räte 4. Klasse, denen der Titel Polizeipräsident 
ster (#. Bür germeister lIllb und KrO. für verliehen wird. Die Polizeidirektionen in Hanau, 
die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 — GS. 209 Fulda, Bochum, Gelsenkirchen, Koblenz und 
— §28) und in Hessen-Nassau sowie Hohenzollern Saarbrücken — letztere die Bezirke St. Johann 
die Bürgermeister als Vorsteher der Landgemein= und Malstatt-Burbach mit umfassend — sind mit 
den (LGO. für Hessen-Nassau vom 4. Aug. 1897 den Landratsämtern dieser Kreise verbunden. 
— GS. 301 — §§ 45, 63; GemO. für Hohen= Uber die Zuständigkeit des Polizeidirektors von 
zollern vom 2. Juli 1900 — GS. 109 — §§ 54, 71). Potsdam in den angrenzenden Guts= und 
In Hannover führt der Landrat die örtliche Polizei= Gemeindebezirken vgl. G. vom 7. März 1908 
verwaltung des Kreises mit Unterstützung des 
Gemeindevorstehers (Kr O. vom 6. Mai 1884 — 
GS. 181 — §9§ 24, 25). Ortspolizeiliche Son- 
derbehörden sind, abgesehen von den Be- 
amten der Berg= und der Eisenbahnverwaltung, 
die Oberfischmeister (Fischereigesetz vom 30. Mai 
1874 — GS. 197 — 8§§ 46, 47; s. Fischerei- 
aufsicht), die Deichhauptmänner (NE. vom 
14. Nov. 1853 — GS. 935 — s§5 62 ff.; s. Deich-- 
polizei), die örtlichen Hasenpolizeibehörden 
(s. Hafenpolizei). Die UÜbertragung der 
örtlichen Polizeiverwaltung auf einen Staats- 
beamten kann nur in Gemeinden, in denen 
sich eine Bezirksregierung oder ein Landgericht 
befindet, sowie in Gemeinden von mehr als 
10 000 Einw. durch Beschluß des Md J. erfolgen, 
was jedoch wegen des erforderlichen, durch den 
Staatshaushaltsetat zu bewilligenden Geld- 
bedarfs tatsächlich nur unter Zustimmung des 
Landtags geschehen kann. Auch in anderen Ge- 
meinden kann aus dringenden Gründen dieselbe 
Einrichtung zeitweise eingeführt werden (G. über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — 
GS. 265 — § 2; die entsprechenden Bestim- 
mungen für die Polizeiverwaltungen in den neu- 
erworbenen Landesteilen in der V. vom 20. Sept. 
1867 — GS. 1529 — §§ 1, 2). Nach einem 
gegenwärtig (1911) dem Landtage vorliegenden 
und vom Abg H. in dritter Lesung angenomme- 
nen Gesetzentwurfe soll unter Zustimmung 
des Provinzialrates in den Reg.-Bez. Düssel- 
dorf, Arnsberg und Münster die Sicherheits- 
polizei auch in Gemeinden mit weniger als 
10 000 Seelen staatlichen Behörden oder Be- 
amten übertragen werden können. — Die in den 
Städten eingerichteten kgl. Polizeiverwaltungen 
heißen Polizeipräsidien oder Polizeidirektionen. 
Die Vorsteher kgl. Polizeiverwaltungen sind aus- 
geschlossen von der Wählbarkeit zum Provinzial- 
rat und Bezirksausschuß (LVG. 8§ 10, 28). Sie 
können jederzeit durch kgl. Verfügung mit Ge- 
währung desvorschriftsmäßigen Wartegeldes einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt werden (Diszi- 
plinargesetz vom 21. Juli 1852 — GS. 465 — 
#87 Ziff. 2). Polizeipräsidien sind eingerichtet 
— abgesehen von dem eine Sonderstellung ein- 
(GS. 37). Auch in den Städten mit kgl. Polizei- 
verwaltung sind vielfach einzelne Zweige — 
insbesondere die Bau-, Feld= und Forst-, Markt-, 
Schul-, Feuerlöschpolizei — den Gemeindcorga- 
nen überlassen. (s. Städtische Polizei). 
Mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhöältnisse 
wurden staatliche P. mit beschränkter Zuständig- 
keit eingerichtet in den Heilbädern Ems und 
Langenschwalbach (s. Badepolizeikom- 
missar) sowie in den Grenzbezirken (s. Grenz- 
kommissare, Bezirkspolizeikom- 
missarec). Uber die mit der Handhabung der 
Landespolizei betrauten Behörden s. Landes- 
polizei V. 
v. Arustedt, Das preuß. Polizeirecht, Bd. 1 
Abschn. VI: Rosin, Das Polizeiverordnungerecht in 
Preußen (1395) 5+(36. 
Polizeidirektionen und Polizeidirektoren s. 
Polizeibehörden. 
Polizeidistriktskommissarien s. Distrikts- 
kommissarien. 
Polizeigebände s. Polizeikosten Iu. V. 
Polizeigefängnisse und Polizeigefangene. 
Polizeigefängnisse sind die zur Aufnahme von 
Polizeigefangenen bei den Polizeibehörden er- 
richteten Anstalten. 
I. Zu den Polizeigefangenen werden ge- 
rechnet die Personen, welche 1. eine durch 
polizeiliche Straf= oder Zwangsverfügung fest- 
gesetzte Strafe verbüßen; 2. von der Polizei 
zum Zwecke der Strafverfolgung auf Grund 
eines Haftbefehls oder Stedbriefs oder vor- 
läufig festgenommen sind: 3. zu ihrem eigenen 
Schutze oder zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe in 
Polizeiverwahrung genommen sind. Sie blei- 
ben Polizeigefangene, solange sie zu diesem 
Zwecke von den Polizeibeamten oder in Polizei- 
gefängnissen festgehalten werden, aber auch dann, 
wenn sie im Auftrage der Polizei einstweilen in 
anderen Räumen, z. B. mit Rücksicht auf ihren 
Gesundheitszustand in einem Krankenhause unter- 
gebracht werden, ohne aus der Haft entlassen zu 
sein (OVG. 28, 88). Die Fortdauer der Haft 
bei einer solchen Verlegung erkrankter Polizei- 
gefangener ist stets anzunehmen, wenn die 
  
nehmenden Polizeipräsidium zu Berlin (s. d.) —|Krankenhausverwaltung im Einvernehmen mit 
in Königsberg, Danzig, Charlottenburg, Schöne= der Polizeibehörde Maßnahmen getroffen hat, 
berg-Wilmersdorf, Rixdorf, Stettin, Posen, welche den Kranken hindern, das Krankenhaus 
Breslau, Magdeburg, Kiel und Umgebung, Han= bei seiner Genesung in voller Freiheit zu ver- 
nover und Linden, Frankfurt a. M., Cöln und 
Aachen. Die Vorsteher führen den Titel Polizei- 
präsident. Sie gehören der Rangstufe nach den 
Räten zwischen der 3. und 4. Klasse an. — Poli- 
zeidirektionen befinden sich in Potsdam, Lichten- 
berg-Boxhagen-Rummelsburg-Stralau;, 
Hanau, Fulda, Koblenz, Saarbrücken, Wiesbaden, 
Kassel, 
lassen, vielmehr seine Übergabe an die Polizei 
sichern (BAp. 22, 95; 24, 102; 35, 69; 36, 63). 
In solchen Fällen trägt daher die Polizeiverwal- 
tung auch die Kosten des Aufenthalts im 
FKrankenhause, soweit sie nicht von dem 
Verpflegten eingezogen werden können. Da- 
gegen darf in dem polizeilichen Ersuchen um 
  
 
	        
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