Polizeidirektionen und Polizeidirektoren — Polizeigefängnisse und Polizeigefangene
281
männer tätig (s. d. und LG#O. für die Prov. West= Bochum und Herne, Gelsenkirchen, Essen und
falen vom 19. März 1856 — GS. 265 — §§ 4, 74; Umgebung. An der Spitze dieser Behörden
BestfnrO. vom 31. Juli 1886 — GS. 217— 829 stehen Polizeidirektoren mit dem Rang der
Abs. 2), in der Rheinprovinz die Landbürgermei- l Räte 4. Klasse, denen der Titel Polizeipräsident
ster (#. Bür germeister lIllb und KrO. für verliehen wird. Die Polizeidirektionen in Hanau,
die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 — GS. 209 Fulda, Bochum, Gelsenkirchen, Koblenz und
— §28) und in Hessen-Nassau sowie Hohenzollern Saarbrücken — letztere die Bezirke St. Johann
die Bürgermeister als Vorsteher der Landgemein= und Malstatt-Burbach mit umfassend — sind mit
den (LGO. für Hessen-Nassau vom 4. Aug. 1897 den Landratsämtern dieser Kreise verbunden.
— GS. 301 — §§ 45, 63; GemO. für Hohen= Uber die Zuständigkeit des Polizeidirektors von
zollern vom 2. Juli 1900 — GS. 109 — §§ 54, 71). Potsdam in den angrenzenden Guts= und
In Hannover führt der Landrat die örtliche Polizei= Gemeindebezirken vgl. G. vom 7. März 1908
verwaltung des Kreises mit Unterstützung des
Gemeindevorstehers (Kr O. vom 6. Mai 1884 —
GS. 181 — §9§ 24, 25). Ortspolizeiliche Son-
derbehörden sind, abgesehen von den Be-
amten der Berg= und der Eisenbahnverwaltung,
die Oberfischmeister (Fischereigesetz vom 30. Mai
1874 — GS. 197 — 8§§ 46, 47; s. Fischerei-
aufsicht), die Deichhauptmänner (NE. vom
14. Nov. 1853 — GS. 935 — s§5 62 ff.; s. Deich--
polizei), die örtlichen Hasenpolizeibehörden
(s. Hafenpolizei). Die UÜbertragung der
örtlichen Polizeiverwaltung auf einen Staats-
beamten kann nur in Gemeinden, in denen
sich eine Bezirksregierung oder ein Landgericht
befindet, sowie in Gemeinden von mehr als
10 000 Einw. durch Beschluß des Md J. erfolgen,
was jedoch wegen des erforderlichen, durch den
Staatshaushaltsetat zu bewilligenden Geld-
bedarfs tatsächlich nur unter Zustimmung des
Landtags geschehen kann. Auch in anderen Ge-
meinden kann aus dringenden Gründen dieselbe
Einrichtung zeitweise eingeführt werden (G. über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 —
GS. 265 — § 2; die entsprechenden Bestim-
mungen für die Polizeiverwaltungen in den neu-
erworbenen Landesteilen in der V. vom 20. Sept.
1867 — GS. 1529 — §§ 1, 2). Nach einem
gegenwärtig (1911) dem Landtage vorliegenden
und vom Abg H. in dritter Lesung angenomme-
nen Gesetzentwurfe soll unter Zustimmung
des Provinzialrates in den Reg.-Bez. Düssel-
dorf, Arnsberg und Münster die Sicherheits-
polizei auch in Gemeinden mit weniger als
10 000 Seelen staatlichen Behörden oder Be-
amten übertragen werden können. — Die in den
Städten eingerichteten kgl. Polizeiverwaltungen
heißen Polizeipräsidien oder Polizeidirektionen.
Die Vorsteher kgl. Polizeiverwaltungen sind aus-
geschlossen von der Wählbarkeit zum Provinzial-
rat und Bezirksausschuß (LVG. 8§ 10, 28). Sie
können jederzeit durch kgl. Verfügung mit Ge-
währung desvorschriftsmäßigen Wartegeldes einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden (Diszi-
plinargesetz vom 21. Juli 1852 — GS. 465 —
#87 Ziff. 2). Polizeipräsidien sind eingerichtet
— abgesehen von dem eine Sonderstellung ein-
(GS. 37). Auch in den Städten mit kgl. Polizei-
verwaltung sind vielfach einzelne Zweige —
insbesondere die Bau-, Feld= und Forst-, Markt-,
Schul-, Feuerlöschpolizei — den Gemeindcorga-
nen überlassen. (s. Städtische Polizei).
Mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhöältnisse
wurden staatliche P. mit beschränkter Zuständig-
keit eingerichtet in den Heilbädern Ems und
Langenschwalbach (s. Badepolizeikom-
missar) sowie in den Grenzbezirken (s. Grenz-
kommissare, Bezirkspolizeikom-
missarec). Uber die mit der Handhabung der
Landespolizei betrauten Behörden s. Landes-
polizei V.
v. Arustedt, Das preuß. Polizeirecht, Bd. 1
Abschn. VI: Rosin, Das Polizeiverordnungerecht in
Preußen (1395) 5+(36.
Polizeidirektionen und Polizeidirektoren s.
Polizeibehörden.
Polizeidistriktskommissarien s. Distrikts-
kommissarien.
Polizeigebände s. Polizeikosten Iu. V.
Polizeigefängnisse und Polizeigefangene.
Polizeigefängnisse sind die zur Aufnahme von
Polizeigefangenen bei den Polizeibehörden er-
richteten Anstalten.
I. Zu den Polizeigefangenen werden ge-
rechnet die Personen, welche 1. eine durch
polizeiliche Straf= oder Zwangsverfügung fest-
gesetzte Strafe verbüßen; 2. von der Polizei
zum Zwecke der Strafverfolgung auf Grund
eines Haftbefehls oder Stedbriefs oder vor-
läufig festgenommen sind: 3. zu ihrem eigenen
Schutze oder zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe in
Polizeiverwahrung genommen sind. Sie blei-
ben Polizeigefangene, solange sie zu diesem
Zwecke von den Polizeibeamten oder in Polizei-
gefängnissen festgehalten werden, aber auch dann,
wenn sie im Auftrage der Polizei einstweilen in
anderen Räumen, z. B. mit Rücksicht auf ihren
Gesundheitszustand in einem Krankenhause unter-
gebracht werden, ohne aus der Haft entlassen zu
sein (OVG. 28, 88). Die Fortdauer der Haft
bei einer solchen Verlegung erkrankter Polizei-
gefangener ist stets anzunehmen, wenn die
nehmenden Polizeipräsidium zu Berlin (s. d.) —|Krankenhausverwaltung im Einvernehmen mit
in Königsberg, Danzig, Charlottenburg, Schöne= der Polizeibehörde Maßnahmen getroffen hat,
berg-Wilmersdorf, Rixdorf, Stettin, Posen, welche den Kranken hindern, das Krankenhaus
Breslau, Magdeburg, Kiel und Umgebung, Han= bei seiner Genesung in voller Freiheit zu ver-
nover und Linden, Frankfurt a. M., Cöln und
Aachen. Die Vorsteher führen den Titel Polizei-
präsident. Sie gehören der Rangstufe nach den
Räten zwischen der 3. und 4. Klasse an. — Poli-
zeidirektionen befinden sich in Potsdam, Lichten-
berg-Boxhagen-Rummelsburg-Stralau;,
Hanau, Fulda, Koblenz, Saarbrücken, Wiesbaden,
Kassel,
lassen, vielmehr seine Übergabe an die Polizei
sichern (BAp. 22, 95; 24, 102; 35, 69; 36, 63).
In solchen Fällen trägt daher die Polizeiverwal-
tung auch die Kosten des Aufenthalts im
FKrankenhause, soweit sie nicht von dem
Verpflegten eingezogen werden können. Da-
gegen darf in dem polizeilichen Ersuchen um