Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeihunde — Polizeikosten 283 
hoheitlichen Rechte im Wege der polizeilichen Polizeikontraventionen s. Strafverfü- 
Verfügung zwangsweise Auflagen machen, son= gungen (polizeiliche). 
dern ist auf die Anrufung der gemeinsamen Polizeikosten. I. P. sind die Kosten, welche 
höheren Staatsbehörde angewiesen (O#. durch die Verwaltung der Polizei entstehen. 
2, 399, betr. Verbot von Schießübungen, Die Entwicklung der Polizeikostenlast hat in 
des Militärs; OV G. 3, 191, betr. Rangieren Preußen zu der Unterscheidung zwischen unmittel- 
von Eisenbahnzügen). Der Ausgleich wider-- baren und mittelbaren P. geführt. Unmittelbare 
streitender öffentlicher Interessen kann in solchen. P. sind die Ausgaben, welche durch die Einrich-- 
Fällen gleichfalls nur durch Entscheidung der tung und Fortführung des polizeilichen Dienst- 
Aufsichtsbehörde und nicht im Verwaltungs- betriebes erwachsen insbesondere durch die Ein- 
streitverfahren erfolgen. Deshalb sind durch setzung und Unterhaltung des Polizeipersonals 
Erl. vom 8. Nov. 1897 (MBl. 1898, 13) und und durch dessen Ausrüstung mit allem zur Er- 
vom 3. Dez. 1902 (MBl. 238) die Eisenbahn= ledigung der Dienstgeschäfte Erforderlichen an 
behörden zur Anrufung der Aufsichtsbehörde Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Materialien, 
angewiesen, wenn die Ortspolizeibehörden An-Geräten, Hilfsleistungen Dritter (O# G. 27, 62; 
ordnungen treffen, welche dem landespolizei= s. auch unten zu V). Dagegen werden die mittel- 
lichen Feststellungsverfahren vorbehalten sind. baren P. erst infolge der polizeilichen Verwal- 
Sofern aber Staats= oder Gemeindebehörden tungstätigkeit, durch die Ausführung der polizei- 
nicht staatshoheitliche, sondern fiskalische In= lichen Anordnungen verursacht und dazu ver- 
teressen vertreten, erstreckt sich die P. auf sie wendet, die Außenwelt den polizeilichen Anfor- 
wie auf Privatpersonen (OV G. 2, 407). derungen entsprechend zu gestalten (O##G. 27, 65). 
Polizeihunde dienen dazu, durch ihre natür= Die Abgrenzung beider Begriffe gegeneinander 
lichen, im Wege der Dresfsur ausgebildeten Fähig= hat in der Praxis zu vielfachen Zweifeln Anlaß 
keiten (Geruchs= und Gehörsvermögen, Schnellig= gegeben, welche eine umfangreiche verwaltungs- 
keit und Sprungkraft), die Polizeibeamten bei rechtliche Rechtsprechung hervorgerufen haben. 
der Ausübung des Exekutivdienstes zu unter. II. Aus der in Preußen durchgeführten Zu- 
stützen. Die Aufgaben der P. sind verschieden, sammenfassung der gesamten, früher zersplitter- 
je nachdem ihre Verwendung im Straßenauf= ten polizeilichen Hoheitsrechte in der Hand des 
sichts= und Wachtdienste in Stadt und Land oder Staates hat sich nicht die Folge einheitlicher Über- 
für kriminalpolizeiliche Zwecke in Frage kommt. nahme aller P. auf die Staatskasse ergeben. 
Der dem patrouillierenden Aufsichtsbeamten bei= Die Aufbringung dieser Kosten bleibt auch unbe- 
egebene Hund muß in erster Linie ein treuer einflußt davon, ob der Staat die ihm ausschließ- 
egleiter und Verteidiger seines Herrn sein, lich zustehenden polizeilichen Befugnisse durch 
verborgene Personen aufstöbern, stellen und ver= eigene Beamte handhaben läßt oder der Aus- 
folgen. Haupterfordernis des Kriminalhundes ist übung nach auf Organe der Selbstverwaltung 
eine vortreffliche Nase, die ihn zum Aufspüren übertragen hat. Die Verteilung der P. regelt 
und Ausarbeiten der Verbrecherfährte (Fuß-, sich vielmehr nach dem Gesichtspunkte, welche 
Blut- und andere Spuren) befähigt. Der Polizei= Bevölkerungsgruppen die das polizeiliche Walten 
beamte, der einen P. auf den fliehenden Täter erfordernden gesellschaftlichen Verhältnisse her- 
hetzt zwecks Feststellung der Persönlichkeit oder vorbringen und den Nutzen dieser die öffentliche 
zur Verhinderung weiteren strafbaren Verhaltens, Ordnung, Ruhe und Sicherheit gewährleistenden 
handelt in rechtmäßiger Amtsausübung, sofern obrigkeitlichen Tätigkeit genießen. Die Kosten 
er nach pPflichtgemäßem Ermessen zur Gewalt= der Landespolizei (s. d.) trägt deshalb der Staat, 
anwendung befugt war (R t. vom 6. Dez. wie er diesen den Gemeininteressen der Gesamt- 
1909— 30D 827, 1909). Polizeibeamte, welche bei heit dienenden Zweig der Polizeiverwaltung auch 
Eisenbahnfahrten P. zu Ermittelungszwecken mit ausschließlich sich selbst vorbehalten hat. Da- 
sich führen, sind auf Antrag im Dienstabteil oder gegen sind die Kosten der Ortspolizei ((oOrts- 
Packwagen mit den Hunden zu befördern (Erll polizeibezirke und Ortspolizeiber-= 
vom 20. Dez. 1909 — Ml. 1910, 7). In waltung), welche die im nachbarlichen Zu- 
der Praxis finden deutsche Schäferhunde, Aire= sammenwohnen wurzelnden lokalen Gemein- 
daleterrier und Dobermannpinscher Verwendung; interessen schützt, grundsätzlich von der Orts- 
der Schäferhund zeichnet sich besonders im Be= gemeinde zu bestreiten, durch deren Beamte in 
leitdienste aus, der Airedaleterrier mehr in der der Regel auch die ortspolizeilichen Geschäfte 
Fährtensuche. P. sind gegenwärtig bei den meisten wahrgenommen werden. Die Verpflichtung der 
größeren kgl. und kommunalen Polizeiverwaltun= Gemeinden zur Aufbringung der Kosten der 
gen mit bestem Erfolge in Gebrauch. In den örtlichen Polizeiverwaltung ist festgestellt durch 
Etat für 1910 sind 27 000 K zum Bau einer § 3 des G. über die Polizeiverwaltung vom 
staatlichen Zucht= und Dressuranstalt für Polizei- 11. März 1850 (GS. 265). Dieser Bestimmung 
hunde in Grünheide bei Erkner eingestellt, aus kommt allgemeine Geltung nur noch für die 
welcher sowohl die kgl. wie die kommunalen mittelbaren P. zu, welche in erster Reihe 
Polizeibehörden ihren Bedarf an guten, rein= allerdings der zur Herstellung des polizeimäßigen 
rassigen und zu Polizeidienstzwecken geeigneten Zustandes verpflichtete Dritte trägt. Erweist er 
Hunden decken sollen. Wegen Verwendung von sich aber als zahlungsunfähig, so hat stets die 
P. im Gendarmeriedienste s. Erl. vom 28. Jan. Gemeinde die Kosten zu übernehmen ohne Rück- 
und 9. März 1910 (MBl. S. 56 u. 57). sicht darauf, ob ihr auch die Polizeiverwaltung 
Gersbach, Dressur und Führung des Polizeihundes. überlassen oder einer besonderen Behörde über- 
Polizeilinspektoren s. Polizeibeamte II. tragen ist (O##G. 36, 158; übereinstimmend 
Polizeikommissarien s. Polizeibeamte such für die Provinz Hannover O. 52, 84 
II. und PrVBl. 31, 175). Die kommunale Er- 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.