Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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daß es sich um eine bestimmte Seuchengefahr 
handelt, wobei indessen die Bezeichnung des 
Ortes, von welchem her die Gefahr droht, vom 
K G. entgegen früheren Urteilen jetzt nicht mehr 
für erforderlich gehalten wird (K.J. 26 C 43; « 
27 C 25). 
Anordnungen, soweit sie der Genehmigung des 
Ministers bedürfen, ausdrücklich hervorgehoben 
sein, daß die Genehmigung erteilt ist (KG# 
24 C 3). Die gleichen Grundsätze werden für 
diesenigen p. A. angewendet werden müssen, 
welche auf Grund des G., betr. Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 
1900 (RGhl. 306) § 11 und des preuß. G., betr. 
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 
28. Aug. 1905 (GS. 373) §F 12 erlassen werden 
können. Auch hier ist die Form der Polizeiver- 
ordnung zur Gültigkeit nicht erforderlich, jedoch 
im Erl. vom 23. März 1906 (MBl. 181) empfohlen, 
Polizeiverordnung bereits durch ihre 
da die 
vorschriftsmäßige Publikation, die Anordnung 
dagegen erst durch ihre tatsächliche Mitteilung 
für den einzelnen bindend wird, so daß etwaigen 
Kontravenienten zur Herbeiführung der Be- 
strafung nicht die Kenntnis der Polizeiverord- 
nung nachgewiesen zu werden braucht. Die 
Verfügung geht insofern zu weit, als sie annimmt, 
daß dem Kontravenienten der Nachweis von der 
Kenntnis der p. A. bewiesen werden muß. Die 
öffentliche Bekanntmachung ist als genügend an- 
zusehen (KGJ. 20 C 103). Die in Viehseuchen- 
angelegenheiten und bei übertragbaren Krank- 
heiten gemäß § 12 des G. vom 28. Aug. 1905, 
(GS. 373) als solche bezeichneten 
1 v 
Polizeiliche Mitteilungen — Polizeipräsidium zu Berlin 
Polizeiliche Mitteilungen s. Nachrichten- 
erkehr (polizeilicher). 
Straf- 
Polizeiliche Strafverfügungen f. 
verfügungen (polizeiliche). 
Polizeiliche Berfügungen s. Polizeiver- 
Ebenso muß in diesen polizeilichen [fügungen. 
Polizeiliche Borladungen. Die Verpflichtung, 
sich den Polizeibehörden zur Vernehmung zu ge- 
stellen, ist eine allgemeine und muß — wenn 
auch nicht nach der St PO. (RGSt. 9, 433; 
13, 426), so doch nach preuß. Verwaltungsrecht — 
zu denjenigen Pflichten gerechnet werden, denen 
sich die Untertanen des Staates im öffentlichen 
Interesse unentgeltlich zu unterziehen haben. 
Zeugengebühren werden daher weder bei Ver- 
nehmungen in gerichtspolizeilichen noch in son- 
stigen polizeilichen Angelegenheiten bezahlt (Erl. 
vom 21. Nov. 1898 — Mhl. 1900, 58 — und 
7. Dez. 1899 — MBl. 1900, 57). Das gleiche gilt 
für Vernehmungen bei polizeilichen Unfallunter- 
suchungen, die in Ausführung des § 64 GUVG. 
und der gleichlautenden Bestimmungen der übri- 
gen Unfallversicherungsgesetze vorgenommen wer- 
den; jedoch können in diesen Fällen aus be- 
sonderen Billigkeitsgründen Gebühren bewilligt 
werden (Erl. vom 31. März 1904 — Ml. 118). 
Der Erl. vom 7. Dez. 1899 enthält eine Reihe von 
Vorschlägen, um die infolge von p. V. dem Pu- 
blikum erwachsenden Schädigungen durch Vor- 
nahme der Ermittlungen an Ort und Stelle und 
durch Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse 
der zu vernehmenden Personen bei Ansetzung 
der Termine möglichst einzuschränken. Bezüglich 
  
polizei= der Sachverständigengebühren ist dagegen der 
lichen Anordnungen kommen tatsächlich nicht Erl. vom 15. Okt. 1865 (MBl. 282) aufrecht- 
nur als polizeiliche Anordnungen im allgemein- erhalten, wonach die Polizeibehörden, wenn sie 
gültigen Sinne, sondern vornehmlich auch als an in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Vernehmung 
einzelne, mit Zwangsandrohung gerichtete poli= von Sachverständigen genötigt werden, auch zu 
zeiliche Verfügungen in Betracht, bei denen die deren Schadloshaltung verpflichtet sind. Die 
Rechtsmittel in dem ersteren Falle anders ge= Höhe der Gebühren unterliegt innerhalb der 
ordnet sind (Beschwerde an die vorgesetzten Poli= Grenzen der gerichtlichen Gebührensätze dem Er- 
zeibehörden und in letzter Instanz MsL.). P. A. messen der Polizeibehörde. Auf andere Behörden 
finden sich u. a. noch erwähnt im Reblausgesetz kann die Polizei das ihr zustehende Recht auf Aus- 
(s. Reblauskrankheit), im Feld= und kunftserteilung nicht übertragen (O# G. 48, 430). 
Forstpolizeigesetz (s. d.) §§ 29, 34, 46 u. a., Bezüglich der Zwangsmittel bei p. V. und der 
wo gleichfalls die Form der Polizeiverordnung 
nicht unbedingt erforderlich ist. Bezüglich des 
Schutzes der Arbeiter im Gewerbebetriebe und 
der Angestellten im Handelsgewerbe sind durch 
§§ 120 d, 120e und 1398 GewO. in Verb. mit 
der Strafbestimmung des § 147 Ziff. 4 außer den 
für einzelne Betriebe zu erlassenden Verfügungen, 
Vorschriften des Bundesrats, Anordnungen der 
Landeszentralbehörden und formelle 
Behörden zugelassen. 
24. Juni 1865/24. J 
1892, 
zu deren Erlaß die Oberbergäniter nach §§ 196, 
197 befugt sind, von den p. A., welche sie nach 
§ 198 ff. durch Beschluß zu treffen haben, wenn 
auf einem Bergwerk in Beziehung auf die im 
§ 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr 
eintritt. Nach § 208 sind Zuwiderhandlungen 
gegen die p. A. mit der gleichen Strafe bedroht 
wie diejenigen gegen Polizeiverordnungen (s. 
Bergpolizei). Über Beschlüsse der Bez . 
gemäß Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 40 
s. K 98.3. 36 C 11. 
Das Berggesetz vom; 
Juni 1892 (GS. 1865, 705; 
  
Rechtsmittel dagegen s. 
gungen. 
Polizeimäßige Reinigung der Wege s. Re i- 
nigung der Wege; Wegebaulast J; 
Wege (Söffentliche) VI. 
Polizeipräsidenten und Polizeipräsidien f. 
Polizeibehörden. 
Polizeipräsidium zu Berlin. I. Geschicht- 
Polizeiverfü- 
Polizei- liche Entwicklung. Grundlage der Orga- 
verordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten nisation des P. bildet das Polizeiregl. 
vom 
18. Sept. 1822 (v. Kamptz 8, 491). Bereits bei 
Einführung der St O. vom 19. Nov. 1808 waren 
131) unterscheidet Polizeiverordnungen, die Amter des städtischen Polizeidirektors und des 
Stadtpräsidenten, welche bis dahin in einer Per- 
son vereinigt waren, getrennt worden. Die 
AKabO. vom 25. März 1809 schuf die Stellung 
des kgl. Polizeipräsidenten von Berlin, der bei 
Einrichtung einer Berliner Regierung im Jahre 
1816 auch deren Leitung erhielt. Gleichzeitig 
wurde ihm eine Polizeiintendantur zur Wahr- 
nehmung der ortspolizeilichen Geschäfte unter- 
stellt. Bereits im Jahre 1821 wurde durch die 
Kab O. vom 26. Mai und vom 21. Dez. die Re- 
gierung vom 1. Jan. 1822 ab wieder aufgehoben
	        
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