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daß es sich um eine bestimmte Seuchengefahr
handelt, wobei indessen die Bezeichnung des
Ortes, von welchem her die Gefahr droht, vom
K G. entgegen früheren Urteilen jetzt nicht mehr
für erforderlich gehalten wird (K.J. 26 C 43; «
27 C 25).
Anordnungen, soweit sie der Genehmigung des
Ministers bedürfen, ausdrücklich hervorgehoben
sein, daß die Genehmigung erteilt ist (KG#
24 C 3). Die gleichen Grundsätze werden für
diesenigen p. A. angewendet werden müssen,
welche auf Grund des G., betr. Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
1900 (RGhl. 306) § 11 und des preuß. G., betr.
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 (GS. 373) §F 12 erlassen werden
können. Auch hier ist die Form der Polizeiver-
ordnung zur Gültigkeit nicht erforderlich, jedoch
im Erl. vom 23. März 1906 (MBl. 181) empfohlen,
Polizeiverordnung bereits durch ihre
da die
vorschriftsmäßige Publikation, die Anordnung
dagegen erst durch ihre tatsächliche Mitteilung
für den einzelnen bindend wird, so daß etwaigen
Kontravenienten zur Herbeiführung der Be-
strafung nicht die Kenntnis der Polizeiverord-
nung nachgewiesen zu werden braucht. Die
Verfügung geht insofern zu weit, als sie annimmt,
daß dem Kontravenienten der Nachweis von der
Kenntnis der p. A. bewiesen werden muß. Die
öffentliche Bekanntmachung ist als genügend an-
zusehen (KGJ. 20 C 103). Die in Viehseuchen-
angelegenheiten und bei übertragbaren Krank-
heiten gemäß § 12 des G. vom 28. Aug. 1905,
(GS. 373) als solche bezeichneten
1 v
Polizeiliche Mitteilungen — Polizeipräsidium zu Berlin
Polizeiliche Mitteilungen s. Nachrichten-
erkehr (polizeilicher).
Straf-
Polizeiliche Strafverfügungen f.
verfügungen (polizeiliche).
Polizeiliche Berfügungen s. Polizeiver-
Ebenso muß in diesen polizeilichen [fügungen.
Polizeiliche Borladungen. Die Verpflichtung,
sich den Polizeibehörden zur Vernehmung zu ge-
stellen, ist eine allgemeine und muß — wenn
auch nicht nach der St PO. (RGSt. 9, 433;
13, 426), so doch nach preuß. Verwaltungsrecht —
zu denjenigen Pflichten gerechnet werden, denen
sich die Untertanen des Staates im öffentlichen
Interesse unentgeltlich zu unterziehen haben.
Zeugengebühren werden daher weder bei Ver-
nehmungen in gerichtspolizeilichen noch in son-
stigen polizeilichen Angelegenheiten bezahlt (Erl.
vom 21. Nov. 1898 — Mhl. 1900, 58 — und
7. Dez. 1899 — MBl. 1900, 57). Das gleiche gilt
für Vernehmungen bei polizeilichen Unfallunter-
suchungen, die in Ausführung des § 64 GUVG.
und der gleichlautenden Bestimmungen der übri-
gen Unfallversicherungsgesetze vorgenommen wer-
den; jedoch können in diesen Fällen aus be-
sonderen Billigkeitsgründen Gebühren bewilligt
werden (Erl. vom 31. März 1904 — Ml. 118).
Der Erl. vom 7. Dez. 1899 enthält eine Reihe von
Vorschlägen, um die infolge von p. V. dem Pu-
blikum erwachsenden Schädigungen durch Vor-
nahme der Ermittlungen an Ort und Stelle und
durch Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse
der zu vernehmenden Personen bei Ansetzung
der Termine möglichst einzuschränken. Bezüglich
polizei= der Sachverständigengebühren ist dagegen der
lichen Anordnungen kommen tatsächlich nicht Erl. vom 15. Okt. 1865 (MBl. 282) aufrecht-
nur als polizeiliche Anordnungen im allgemein- erhalten, wonach die Polizeibehörden, wenn sie
gültigen Sinne, sondern vornehmlich auch als an in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Vernehmung
einzelne, mit Zwangsandrohung gerichtete poli= von Sachverständigen genötigt werden, auch zu
zeiliche Verfügungen in Betracht, bei denen die deren Schadloshaltung verpflichtet sind. Die
Rechtsmittel in dem ersteren Falle anders ge= Höhe der Gebühren unterliegt innerhalb der
ordnet sind (Beschwerde an die vorgesetzten Poli= Grenzen der gerichtlichen Gebührensätze dem Er-
zeibehörden und in letzter Instanz MsL.). P. A. messen der Polizeibehörde. Auf andere Behörden
finden sich u. a. noch erwähnt im Reblausgesetz kann die Polizei das ihr zustehende Recht auf Aus-
(s. Reblauskrankheit), im Feld= und kunftserteilung nicht übertragen (O# G. 48, 430).
Forstpolizeigesetz (s. d.) §§ 29, 34, 46 u. a., Bezüglich der Zwangsmittel bei p. V. und der
wo gleichfalls die Form der Polizeiverordnung
nicht unbedingt erforderlich ist. Bezüglich des
Schutzes der Arbeiter im Gewerbebetriebe und
der Angestellten im Handelsgewerbe sind durch
§§ 120 d, 120e und 1398 GewO. in Verb. mit
der Strafbestimmung des § 147 Ziff. 4 außer den
für einzelne Betriebe zu erlassenden Verfügungen,
Vorschriften des Bundesrats, Anordnungen der
Landeszentralbehörden und formelle
Behörden zugelassen.
24. Juni 1865/24. J
1892,
zu deren Erlaß die Oberbergäniter nach §§ 196,
197 befugt sind, von den p. A., welche sie nach
§ 198 ff. durch Beschluß zu treffen haben, wenn
auf einem Bergwerk in Beziehung auf die im
§ 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr
eintritt. Nach § 208 sind Zuwiderhandlungen
gegen die p. A. mit der gleichen Strafe bedroht
wie diejenigen gegen Polizeiverordnungen (s.
Bergpolizei). Über Beschlüsse der Bez .
gemäß Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 40
s. K 98.3. 36 C 11.
Das Berggesetz vom;
Juni 1892 (GS. 1865, 705;
Rechtsmittel dagegen s.
gungen.
Polizeimäßige Reinigung der Wege s. Re i-
nigung der Wege; Wegebaulast J;
Wege (Söffentliche) VI.
Polizeipräsidenten und Polizeipräsidien f.
Polizeibehörden.
Polizeipräsidium zu Berlin. I. Geschicht-
Polizeiverfü-
Polizei- liche Entwicklung. Grundlage der Orga-
verordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten nisation des P. bildet das Polizeiregl.
vom
18. Sept. 1822 (v. Kamptz 8, 491). Bereits bei
Einführung der St O. vom 19. Nov. 1808 waren
131) unterscheidet Polizeiverordnungen, die Amter des städtischen Polizeidirektors und des
Stadtpräsidenten, welche bis dahin in einer Per-
son vereinigt waren, getrennt worden. Die
AKabO. vom 25. März 1809 schuf die Stellung
des kgl. Polizeipräsidenten von Berlin, der bei
Einrichtung einer Berliner Regierung im Jahre
1816 auch deren Leitung erhielt. Gleichzeitig
wurde ihm eine Polizeiintendantur zur Wahr-
nehmung der ortspolizeilichen Geschäfte unter-
stellt. Bereits im Jahre 1821 wurde durch die
Kab O. vom 26. Mai und vom 21. Dez. die Re-
gierung vom 1. Jan. 1822 ab wieder aufgehoben