Polizeipräsidium zu Berlin 287
und das P. wiederhergestellt, bei welchem nun- und landespolizeiliche Zuständigkeit des- Polizei-
mehr sowohl die landes-, wie die orts= präsidenten auf die Amtsbezirke Friedenau,
polizeilichen Angelegenheiten, erstere vom Schmargendorf, Weißensee, Reinickendorf, Tem-
Generalienbureau, letztere von der Intendantur 1 pelhof, Treptow, Pankow, Tegel und Britz aus-
bearbeitet wurden, nach Maßgabe des Regl. vom gedehnt ist, insoweit es sich darum handelt, Ver-
18. Sept. 1822. Die Geschäftsinstr. vom 26. Juli brechen und Vergehen zu erforschen, die Sitten-
1830 (v. Kamptz 14, 359) führte die Gliederung polizei zu handhaben, die Polizciobservaten zu
in Abteilungen ein, deren erste und zweite das überwachen, die polizeilichen Strafregister zu
Generalienbureau und die Intendantur ersetzte, führen, die korrektionelle Nachhaft festzusetzen, die
während Abteilung III die zivil= und strafrichter= Polizeiaussicht zu verhängen und neu anziehende
lichen Befugnisse der Polizei, Abteilung IV| Personen auszuweisen. Bei der Handhabung
die Kriminal= und Sittenpolizei, Abteilung V die der ihm hierdurch übertragenen ortspolizeilichen
Fremdenpolizei ausübte. Maßgebend für die Funttionen handelt der Polizeipräsident von Ber-
gegenwärtige Zuständigkeit und Einteilung der lin als Ortspolizeibehörde des betreffenden Vor-
Behörde wurde schließlich noch die Verwaltungs= ortes, die durch seine Anordnungen entstehenden
gesetzgebung des Jahres 1883 und die Präsidial= mittelbaren Polizeikosten (s. d.) trägt die Vor-
verfügung vom 24. März 1901. ortsgemeinde (Entsch. des OVG. vom 1. Okt.
II. Sachliche und örtliche Zu-1909 — I B. 36/08). Die Einrichtung bezweckt
ständigkeit. Der Polizeipräsident hat für in der Hauptsache, eine einheitliche Handhabung
den Stadtkreis Berlin, soweit die Gesetze der Sicherheitspolizei im Bezirke von Groß-Ber-
nicht ausdrücklich anderes bestimmen (s. B er= lin zu ermöglichen und dadurch zu verhindern,
lin, Behördenorganisation), die daß die gefährlichen Bevölkerungselemente sich
Stellung eines Regierungspräsidenten, in An- an den Grenzen der Stadt ansiedeln und von
gelegenheiten der kirchlichen Verwaltung, vor- dort aus ihr Unwesen treiben. Aus gleichen Grün-
behaltlich der aus dem landesherrlichen Patronat den ist noch vorgesehen, daß bei Feuersbrünsten,
fließenden Rechte, auch die Zuständigkeit der Re= Aufläufen, Tumulten und ähnlichen Störungen
gierungsabteilung für Kirchen= und Schulwesen der öffentlichen Ruhe und Ordnung innerhalb
(LVG. 88§ 42, 44; s. a. a. O. II). Das P. ist # des ganzen L PB. Berlin die Beamten der dazu
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz gehörigen Ortspolizeibehörden in dringenden
für die dort angestellten Beamten, welche der Fällen gleichmäßig zur Vornahme von Amts-
Disziplinargerichtsbarkeit der Provinzialbehörden handlungen berechtigt sind, die Exekutivbeamten
unterstehen (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 des P. auch in den benachbarten Amtsbezirken
— GS. 465 — 8 24 Ziff. 2). Gegen die orts= (G. vom 12. Juni 1899 § 5 und vom 13. Juni 1900
polizeilichen Verfügungen des Berliner 8 5).
Polizeipräsidenten findet die Beschwerde an den III. Das P. ist unmittelbar dem Md.
Oberpräsidenten (LVG. 127 Ziff. 3), die Klage unterstellt, der die Dienstaufsicht ausübt.
bei der ersten Abteilung des Bez A. zu Berlin Im übrigen stehen den Fachministerien dem P.
statt (G. vom 13. Juni 1900, betr. die Polizei= gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber den
verwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Regierungen leitende Befugnisse zu (vgl. Po-
Schöneberg und Rixdorf — GS. 247 — 8g 4). lizeiregl. vom 18. Sept. 1822 § 24). In eiligen Po-
Gegen die von ihm als Landespolizei-= lizeiangelegenheiten findet der dienstliche Verkehr
behörde erlassenen Verfügungen ist nur die zwischen dem Ministerium und dem P. ohne
Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen Vermittlung des Oberpräsidenten der Prov.
dessen Bescheid die Klage bei dem OVG. gegeben Brandenburg statt, dem das P. im übrigen
(LVG. § 130; O# G. vom 15. Okt. 1884 — gleichstehend mit der Regierung in Potsdam
1I. 1138). Die Stellung des Polizeipräsidenten zu nachgeordnet ist (Polizeiregl. 88 25, 26). Polizei-
Berlin hat dadurch eine wesentliche Erweiterung liche Anordnungen, welche die Berliner Garnison
erfahren, daß mit der Stadt Berlin in landes- oder die allgemeine Sicherheit der Stadt be-
polizeilicher Beziehung ein Teil der Ber= treffen, soll der Polizeipräsident im Einverneh-
liner Vororte vereinigt worden ist (s. Landes- men mit dem Gouvernement oder dem Kom-
polizeibezirk Berlin). Eine erweiterte mandanten von Berlin treffen (Polizeiregl. § 28).
örtliche Zuständigkeit des P. sieht ferner das Zu selbständiger Ausübung sind der Stadt Berlin
G. vom 12. Juni 1889, betr. die Übertragung überlassen: die örtliche Straßenbaupolizei (A-
polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltov Kab O. vom 28. Dez. 1875; Erl. vom 1. Jan. 1876),
und Niederbarnim, sowie im Stadtkreise Char- das polizeiliche Straßenreinigungswesen (AKabO.
lottenburg an den Polizeipräsidenten zu Berlin, vom 27. Sept. 1875) und die Schulpolizei (Erl.
vor (GS. 129). § 1 ermächtigt den Md J., mit vom 8. Mai 1900).
Zustimmung des Provinzialrates der Prov. IV. Innere Organisation. An der
Brandenburg die orts= und landespolizeiliche Spitze der Behörde steht der Polizeipräsident. Er
Zuständigkeit des Berliner Polizeipräsidenten bekleidet den Rang der Räte zweiter Klasse (Kab O.
mit Ausnahme der Bau-, Gewerbe-, Schul-, vom 26. Jan. 1831— GS. 19). Die Leitung sämt-
Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-, Gesinde-, Armen-, licher Polizeiangelegenheiten ist ihm mit entschei-
Wege--, Wasser-, Fischerei= und Feuerpolizei auf dender Autorität unter alleiniger persönlicher
die Stadt Charlottenburg und auf die Kreise Verantwortung übertragen (Polizeiregl. § 13;
Teltow und Niederbarnim oder auf Teile dieser O. 8, 331). Eine kollegialische Verfassung
Kreise auszudehnen. Von dieser Ermächligung besteht nur für die Aburteilung der Disziplinar-
hat der Minister bisher in den Vf. vom 5. Febr. sachen (Disziplinargesctz §§ 24, 31; Erl. vom
1890, vom 31. Dez. 1899 und vom 19. Febr. 8. Juni 1859), sowie für die Beschlußfassung in
1901 Gebrauch gemacht, durch welche die orts= Enteignungssachen (3G. § 150). In beiden