Landgemeindeversammlung 27
geschehen. Die Art und Weise der Zusammen-meinderats verlangen, daß seine abweichende
berufung wird in den erstgenannten Provinzen Ansicht in das Protokoll aufgenommen werde
durch die Ortsverfassung bestimmt, in West-(Gem. §64 und G. vom 15. Mai 1856 Art. 16).
falen durch Beschluß der Gemeindeversamm-— In Hannover (L. 44) kann ein
lung mit Genehmigung des Kr A. In der Rhein- gültiger Beschluß in der Gemeindeversammlung
provinz muß eine schriftliche Einladung er= nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Drittel
folgen, und zwar auch an auswärts wohnende der vorhandenen Stimmen vertreten ist.
stimmberechtigte meistbegüterte Grundbesitzer" VI. Eine Offentlichkeit der Gemeinde-
(OBG. 24, 96). Die Versammlungen sollen in versammlung findet nur in den sicben östlichen
den sieben östlichen Provinzen, Provinzen und in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein, Hessen = Nas-(L60. & 109), in Hessen-Nassau (L60.
sau und Hohenzollern in der Regel § 73) und in Hohenzollern (Gem. 8 79)
nicht, in Westfalen niemals in Wirts= statt. Sie ist aber auch hier eine beschränkte (s.
häusern oder Schenken abgehalten werden (LGO. Offentlichkeit bei den Verhandlungen
f. d. ö. Pr. und für Schleswig-Holstein § 104, von Vertretungskörperschaften III).
für Westfalen § 34, für die Rheinprovinz § 62., VII. Den Vorsitz in der Gemeindever-
für Hessen-Nassau § 68, für Hohenzollern § 74). sammlung führt in den östlichen Pro-
Wesentliche Verstöße gegen die vorgeschriebene vinzen und in Schleswig-Holstein
Form der Zusammenberufung haben die Nichtig= (LGO. 8 88 Abs. 2) der Gemeindevorsteher, in
keit der in der Gemeindeversammlung gefaßten Hessen= Nassau (Le#„#O. 8.59 Abs. 2) und
Beschlüsse zur Folge (OVG. 24, 96). In Han= in Hohenzollern (Gem. s 68 Abs. 2)
nover können gültige Beschlüsse in der Ge= der Bürgermeister mit vollem Stimmrecht. Der
meindeversammlung nur gefaßt werden, wenn
Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet
entweder sämtliche stimmberechtigte Gemeinde= und schließt die Sitzungen und handhabt die
mitglieder wirklich versammelt sind, oder wenn Ordnung in der Versammlung. Er kann Zu-
die Gemeindeversammlung unter allgemeiner hörer, welche Störung verursachen, aus dem
Angabe des Zwecks in der Gemeinde zeitig Haus Sitzungszimmer entfernen lassen. — In West-
bei Haus angesagt oder in herkömmlicher Weise
(vgl. OBV /. vom 19. Jan. 1900 im Prl.
21, 421 über die Zulässigkeit der Bestimmung
der Form der Bekanntmachung durch Gemeinde-
beschluß) bekanntgemacht ist. Auswärtigc, welche
falen (L60. 3 31) führt der Gemeindevor-
steher den Vorsitz mit vollem Stimmrecht und bei
Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme.
Doch kann der Amtmann stets den Vorsißz über-
nehmen und ist hierzu bei den Beratungen über
Stimmrecht in der Gemeinde haben, müssen be= den Haushaltsetat und die Rechnungen ver-
hufs Entgegennahme dieser Bekanntmachungen pflichtet. Er entscheidet dann bei Stimmen-
am Orte Bevollmächtigte bestellen (LGO. § 43). (gleichheit, hat aber sonst kein Stimmrecht. Auch
V. [Beschlußfähig ist die Gemeinde= der Landrat ist befugt, den Vorsitz, jedoch ohne
versammlung in den sieben östlichen Pro= Stimmrecht, zu übernehmen, wenn er es in be-
vinzen und in Schleswig-Holstein sonderen Fällen für nötig befindet. Der Amt-
(LG#O. § 106), in Hessen = Nassau (LGO.mann ist dann ebenfalls zu der Gemeindever-
§ 70) und in Hohenzollern (GemO. sammlung einzuladen (LGO. § 80)0. — In der
8 76), wenn mehr als ein Drittel der stimm= Rheinprovinz (GemO. § 63) führt der
berechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. Bürgermeister den Vorsitz. Er hat dort ebenfalls
Bei der Vorladung bedarf es (mit Ausnahme bei Stimmengleichheit zu entscheiden, sonst aber
von Hohenzollern) des Hinweises darauf, daß die nur dann Stimmrecht, wenn er zugleich Ge-
Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu meindevorsteher ist. In geeigneten Fällen kann
unterwerfen haben. Wird die Gemeindeversamm= er den Vorsitz dem Vorsteher übertragen. Er
lung zum zweitenmal zur Beratung über den= muß ihn jedoch stets führen, wenn über den Haus-
selben Gegenstand zusammenberufen, so sind die haltsetat, über die Abnahme der Gemeinde-
erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre rechnung oder über Angelegenbeiten beraten wird,
Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu- bei welchen mehrere Gemeinden des Bürger-
sammenberufung muß hierauf ausdrücklich hin= meistereibe zirks gemeinschaftlich beteiligt sind.
gewiesen werden. — In Westfalen (L#. Der Vorsteher hat immer volles Stimmrecht und,
§ 34) kann die Gemeindeversammlung nur be= wenn er den Vorsitz führt, bei Stimmengleichheit
schließen, wenn mehr als die Hälfte und wenig= die entscheidende Stimme. — In Hannover
stens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder liegt dem Gemeindevorsteher die Leitung der
mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Gemeindeversammlung mit vollem Stimmrecht
Hinsichtlich der zweiten Zusammenberufung gilt ob (Mek. z. GemO. vom 28. April 1859 § 26).
dasselbe wie in den östlichen Provinzen. — |Außer bei Wahlen hat der Vorsitzende bei Stim-
In der Rheinprovinz ist der Gemeinde= mengleichheit die entscheidende Stimme. Haben
rat beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Unordnungen bei der Abstimmung stattgefunden
Mitglieder gegenwärtig ist. Ist auch bei der oder ergeben sich Zweifel dabei, so soll die Ab-
zweiten Zusammenbernfung zur Beratung über stimmung, nötigenfalls unter Leitung des Land-
denselben Gegenstand keine Beschlußfähigkeit vor= rats, wiederholt werden (LG. 88 48, 49).
handen, so beschließt an Stelle des Gemeinde VIII. Die Beschlüsse in der Gemeinde-
rats der Kr A. Wer nicht mitstimmt oder die versammlung werden nach Stimmenmehrheit ge-
Unterzeichnung des Protokolls verweigert, ist faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
in der Rheinprovinz (abweichend von den an= Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung
deren Provinzen) als nicht erschienen zu be- darf daher keine geheime (durch Stimmzettel)
trachten. Es kann aber jedes Mitglied des Ge= sein, sondern muß offen erfolgen (OV#. vom