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Fällen ist die Abteilung I des P. zuständig.
Polizeipräsidium zu Berlin
Der Abteilung V ist das Fundbureau, die Frem-
Ständiger Vertreter des Polizeipräsidenten ist 6 den= und Gesindepolizei, der Abteilung VI der
der ihm beigegebene erste Oberregierungsrat,
Erlaß polizeilicher Strafverfügungen übertragen.
welchem außerdem die Uberwachung des gesam= Abteilung VII übt die politische Polizei einschließ-
ten Dienstbetriebes und die Bearbeitung der
wichtigeren Personalien obliegt. Die Dienst-
geschäfte werden in zehn Abteilungen erledigt.
Die Abteilungen I—IV und VII—IX unter-
stehen je einem Oberregierungsrat — Abtei-
lung X einem Regierungsrat — als Dirigenten,
denen die erforderliche Anzahl von höheren
Verwaltungs-, Medizinal= und Baubeamten,
Polizeiräten und Assessoren als Dezernenten
beigegeben sind. Die Abteilungen V und VI wer-
den von Polizeiräten geleitet. Bei den einzelnen
Abteilungen werden die zum Arbeitsgebiete ge-
hörigen landes= und ortspolizeilichen Geschäfte
versehen. Als wichtigste Dienstzweige der Ab-
teilung 1 sind hervorzuheben: Allgemeine Poli-
zeiangelegenheiten, Enteignungen, Justitiariat,
Stiftungs-, Schul= und Kirchensachen, die durch
Bankinspektoren geübte Aufsicht über die Hypo-
thekenbanken und die Kontrolle der Versiche-
rungsgesellschaften, Naturalisierungs= und Medi-
zinalpolizei. Die Zuständigkeit der Abtei-
lung II umfaßt die Sanitäts= und Veterinär-
polizei, sozialpolitische Angelegenheiten, Vereins-
und Lotteriesachen und die Aufsicht über die im
P. eingerichtete staatliche Anstalt zur Unter-
suchung von Nahrungs= und Genußmitteln, so-
wie Gebrauchsmitteln und über das Untersu-
chungsamt für ausländisches Fleisch. Abtei-
lung III bearbeitet die Baupolizeiangelegen-
heiten mit Unterstützung der auf elf Baupolizei-
ämter verteilten technischen Beamten. Zur Ab-
teilung IV gehören die Kriminal-, Sitten= und
allgemeine Sicherheitspolizei, die Redaktion des
Deutschen Fahndungs= und Zentral-Polizei-
Blattes (s. Fahndungsblätter) und das
Kommissariat zur Sicherstellung der Leichen.
Das Exekutivpersonal der Kriminalpolizei setzt
sich zusammen aus einem Polizeirat als Vor-
steher, Kriminalinspektoren mit dem Range der
Räte fünfter Klasse, Kriminalkommissaren, welche
an Rang den Polizeileutnants gleichstehen, Kri-
minalwachtmeistern und Schutzleuten.
teren Exekutivbeamten gehen zum größten Teil
aus der uniformierten Schutzmannschaft hervor.
Das erweiterte Zuständigteitsgebiet der Kriminal-
polizei (s. o. zu II) ist in dreizehn Kriminal-
bezirke zerlegt. Die Inspektion Al vereinigt
fünf, die Inspektionen A ll und Alll je vier
dieser Bezirke und erledigen die Kriminalsachen,
soweit solche nicht als S
Verbrecher den Inspektionen B 1 und B 1I zu-
Die un-
traftaten gewerbsmäßiger:
setzten Polizeireviere.
lich der Vereins-, Versammlungs= und Preß-
polizei mit eigenem Exekutivpersonal aus. Ab-
teilung VIII handhabt die Theaterzensur, die
Theaterbau= und Feuerpolizei sowie die ge-
werbepolizeilichen Befugnisse gegenüber den
Schauspiel= und verwandten Unternehmen, Ab-
teilung IX die allgemeine Gewerbepolizei. Zum
Geschäftsbereiche der Abteilung X gehören die
Regelung des Verkehrswesens, insbesondere die
Straßen-, Strom= und Schiffahrtspolizei, ein-
schließlich der Verwaltung der früher der Mini-
sterialbaukommission unterstellten Wasserstraßen
(AKabO. vom 18. Juni 1908 — M.Bl. 1909, 172),
und die Kleinbahnsachen. Als besondere Dienst-
stellen bestehen ferner: das Schiedsgericht für
Arbeiterversicherung für den Stadtkreis Berlin,
den Reg.-Bez. Potsdam und den Eisenbahn-
direktionsbezirk Berlin unter Vorsitz eines Ober-
regierungsrates, das Einwohnermeldeamt (s. d.),
die Abteilung für Feuerwehr nebst Zentraltele-
graphenstation und das Kommando der Schutz-
mannschaft.
V. Die durch AKab O. vom 23. Juni 1848 ge-
gründete Schutzmannschaft wird von
einem im Rang der Räte vierter Klasse stehenden,
vom Könige ernannten Polizeioberst geführt. Sie
gliedert sich in eine berittene Abteilung sowie
in drei Polizeibrigaden, deren jede unter Befehl
eines Polizeimajors steht und vier bis fünf Haupt-
mannschaften umfaßt. Die Polizeimajore und
hauptleute gehören zur fünften Rangklasse der
Provinzialbeamten und führen die Aufsicht über
die 114 über das Stadtgebiet verteilten, mit
uniformierten Wachtmeistern und Schutzmän-
nern und je zwei Rriminalbeamten (s. o.) be-
Diese sind Exekutivdienst-
stellen, denen die Aufrechterhaltung des polizei-
mäßigen Zustandes in ihren Bezirken, die Aus-
führung der von sämtlichen Abteilungen des P.
ausgehenden Verfügungen und die Vermitt-
lung des Verkehrs mit dem Publikum obliegt.
Die Reviervorsteher sind Polizeileutnants, sie
handeln nach außen selbständig, während ihnen
die Weisungen zu ihrem Vorgehen vom Polizei-
präsidenten durch die sachlich zuständigen Abtei-
lungen zugehen (Entsch. des OVG. vom 7. Juli
1908 — 1 1028). Die Polizeileutnants gehören
zu den Subalternbeamten dritter Klasse; ihre
Ernennung und die der aus ihnen hervorgehenden
gewiesen sind oder der Inspektion C als Krimi-
nalfälle, deren Aufklärung besondere technische
oder kaufmännische Kenntnisse erfordert, zu-
fallen.
spektor geleitet, ebenso der Erkennungsdienst
Polizeihauptleute und -masore, erfolgt ebenso
wie die der Kriminalkommissare und -inspektoren
durch den Md J. Als Polizeianwärter für Polizei-
leutnantsstellen werden nur Bewerber im Alter
Jede Zuspektion wird von ecinem In-
(s. d.), welchem der Meßdienst, das photographi-
sche Atelier, das Verbrecheralbum und das Kri-
minalmuscum unterstehen. Je ein Kriminal-
wachtmeister und ein Kriminalschutzmann sind
jedem Polizeirevier (s. V zur Ausführung
kriminalpolizeilicher Aufträge zugeteilt. Zu dem-
selben Zwecke sind auf den kommunalen Polizei-
burcaus der dem P. angegliederten Amtsbezirte
(s. 11) einige Berliner Kriminalbeamte stationiert.
zwischen 24 und 30 Jahre angenommen. Sie
müssen mindestens 1,71 m groß, kärperlich
brauchbar, Offiziere des aktiven Heeres oder des
Beurlaubtenstandes sein oder wenigstens die
lbung B mit Erfolg abgeleistet haben, eine ab-
gerundete allgemeine Bildung und ein sicheres
Jahreseinkommen von 1800 .K“ auf die Dauer
von zwei Jahren vom Dienstantritt an auf-
weisen. Die Ausbildungszeit beträgt 18 Mo-
nate und schließt mit einer schriftlichen und münd-
lichen Prüfung ab. Die Annahmebedingungen
und der Ausbildungsgang der Kriminalanwärter