Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeitierärzte — Polizeiverfügungen 
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sprechung leicht möglich und überaus zahlreiche die Polizeibehörden in Ausübung ihrer Polizei- 
Vereinsgründungen erfolgen lediglich zu diesem gewalt auf Grund des Gesetzes oder einer Polizei- 
Zweck. Der Erl. vom 13. Mai 1892 (Ml. 22) verordnung Einzelfälle durch Einschränkung der 
empfiehlt als Mittel dagegen u. a. die Ein= Handlungsfreiheit im Wege eines Gebotes oder 
leitung des Konzessionsentziehungsverfahrens ge-Verbotes mit anschließendem Zwang regeln. 
gen Wirte, welche ihre Schankräume ganz oder Zu unterscheiden sind ferner von der P. die poli- 
zu einem wesentlichen Teile in zu großem Um= zeilichen Strafverfügungen (s. d.) und die polizei- 
fang an geschlossene Gesellschaften vermieten. lichen Anordnungen (s. d.), bei welchen letzteren 
Als Wirt macht sich nach § 365, wie das RE. ent= zwar ebenfalls ein Gebot oder Verbot an den 
schieden hat (Röest. 36, 324), nicht nur der= einzelnen erlassen werden kann, die Wirkung des- 
jenige strafbar, der das Schankgewerbe aus selben im Falle der Zuwiderhandlung jedoch sich 
eigenem Recht oder für eigene Rechnung betreibt, anders äußert und in das Gebiet der polizeilichen 
sondern auch jeder Vertreter, der die Schankstätte Strafverfügung bzw. der kriminalrechtlichen Be- 
tatsächlich leitet und die Aufsicht und Verfügungs= strafung überhaupt fällt. Da für den Begriff 
gewalt darüber ausübt (ähnlich KG. vom 25. Juni der P. die Einschränkung der Handlungsfreiheit 
1894 — Pr Bl. 16, 7 und RSt. 37, 260; durch Gebot oder Verbot maßgebend ist, so fallen 
a. M.: RG. vom 21. Juli 1909— Gewrch. 9, 100), andere Verwaltungsakte der Polizeibehörde, 
Eine einmalige Aufforderung der Gäste genügt z. B. die Ablehnung eines Unvermögensattestes 
nicht, vielmehr muß der Wirt, um straflos zu in Prozeßsachen (O#G. 11, 372), die Benennung 
sein, alle Mittel, das Verweilen zu verhindern, von Straßen und Anbringung von Straßenschil- 
anwenden. Bestraft wird bei Wirt wie bei Gästen dern (Pr BBl. 30, 862), der Hinweis auf die 
auch die Fahrlässigkeit. Maßgebend ist die mittel- Strafbarkeit einer Handlung (OVG. 34, 429), 
europäische Zeit (s. Einheitszeit). Gegen die Mitteilung, daß ein polizeiliches Einschreiten 
die strafbare Uberschreitung der P. kann im gegen beabsichtigte Handlungen stattfinden werde 
Einzelfalle auch mit unmittelbarem Zwange ein-] (Pr BWBl. 10, 132), der Widerspruch gegen die 
geschritten werden (OB#G. 18 S. 122 ff., 428). Erteilung einer Schankkonzession (R. vom 
Genehmigungen der Verlängerung der P. für 12. Jan. 18841 — Pr BBl. 5, 224), Warnungen 
einzelne Wirtshäuser und öffentliche Vergnü= des Publikums vor unlauteren gewerblichen 
gungsorte dürfen nur schriftlich erteilt werden Handlungen, die Eintragung in die polizei- 
und sind von der ausfertigenden Dienststelle lichen Melderegister oder deren Ablehnung, 
durch Entwertung von Stempelmarken mit 25.4, die Versagung der Bestätigung eines Krieger- 
auf die Dauer von weniger als einer Woche mit vereins (OBG. 36, 426) und Anordnungen 
1,50 .&“ zu versteuern (T t. 51 des G. vom 30. Juni in Ausübung der Aufsicht über Kriegerver- 
1909; Erl. vom 10. Juli 1909 — Mhl. 175). eine (OU. 54, 277), ein nur den Geschäfts- 
Polizeitierärzte. 
diejenigen beamteten Tierärzte in Berlin, denen 
neben den dort vorhandenen etatmäßig angestell- 
ten Kreistierärzten (s. d.) die Besorgung veteri- 
när= und sanitätspolizeilicher Geschäfte, insbe- 
sondere die Uberwachung des Viehverkehrs auf 
dem Berliner Zentralvieh= und Schlachthof, auf 
dem Magerviehhof in Friedrichsfelde, auf den 
Bahnhöfen und in den Händlerstallungen usw. 
zu einer Tanzlustbarkeit (OVG. 9, 400), in der 
sowie die Fleischkontrolle in den Markthallen und 
auf den Fleischmärkten obliegt. 
Kündigung angestellt, nicht pensionsberechtigt 
und erhalten ihre Remunerationen und Tage- 
gelder teils aus der Staatskasse, teils von der 
Stadtgemeinde Berlin oder anderen Unterneh- 
mern der von ihnen beaussichtigten Märkte, 
Ställe usw. Von der in 
gesetzes und in Art. VI des G. vom 27. Mai 1907 
(GES. 
währung einer Pension oder von Witwen= und 
Waisengelder an nicht pensionsberechtigte Be- 
amte oder deren Hinterbliebenen soll zugunsten 
der P. nach einer diesen Beamten gegebenen Zu- 
sicherung in der Regel Gebrauch gemacht werden. 
Die Bezeichnung P. ist auch in einigen anderen 
größeren Städten (z. B. Cöln und Altona) den 
in ähnlicher Stellung im Staats= oder Kom- 
munaldienste befindlichen Tierärzten beigelegt. 
Polizeiuniform s. Bewaffnung und 
Uniformierung I. 
Polizeiverfügungen. I. Begriff. P. sind 
im Unterschied von den Polizeiverordnungen, 
welche ebenso wie das Gesetz einc abstrakte all- 
gemein gültige Regel aufsstellen (s. Polizei- 
verordnungen), Maßnahmen, durch welche 
Die Bezeichnung P. führen 
nicht unter den Begriff der P. Dagegen gehören 
in Ausübung der Polizeigewalt erlassene Zah- 
Sie sind gegen 
2 Abs. 2 des Pensions- 
99) ausgesprochenen Befugnis zur Ge- 
gang betreffender Bescheid (O##G. 45, 393), 
lungsaufforderungen hierher (OV. 33, 356; 
39, 377; 50, 218). Einem direkten Verbot steht 
die Ablehnung der Erteilung einer polizeilichen 
Erlaubnis dann gleich, wenn ohne diese Erlaub- 
nis die betreffende Handlung unzulässig ist. Da- 
her ist eine P. in der Versagung der Erlaubnis 
Vorenthaltung der auf Grund des Vereins- 
gesetzes zu erteilenden Bescheinigung über die 
erfolgte Anzeige einer Versammlung (O. 
22, 399), in der auch nur vorläufigen Versagung 
der Erlaubnis zur Aufführung eines Theater- 
stückes im Wege der Theaterzensur (s. Thea- 
terpolizei und Theaterzen sur; 
O# . 32, 408), vor allem aber in der Versagung 
von Bauerlaubnissen (s. Bauerlaubnis I, 
II) erblickt worden; dagegen nicht in der Ab- 
lehnung der Genehmigung zu Handlungen, die 
einer solchen gar nicht bedürfen (Pr VBl. 10, 132); 
s. serner OG. 21, 410, betreffend die Zurück- 
weisung des Antrages auf Berichtigung eines 
Gesindedienstzeugnisses. Macht die Polizeibe- 
hörde von ihrem Recht, Auskunft zu verlangen 
zund Erhebungen oder Vernehmungen anzustel- 
len, welches ihr zusteht, soweit das zur Erfüllung 
ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, Ge- 
brauch, so stehen ihr auch hierzu die Zwangs- 
mittel der 8§ 132 ff. LWG. zur Verfügung (OV6. 
15, 423) und die Anwendung derselben geschieht 
im Wege der P. (O# . 34, 427). Über die Be- 
fugnis zur Einforderung von üÜbbeersetzungen 
fremdsprachlicher Schriftstücke s. OW G. 53, 250.
	        
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