Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeiverordnungen 295 
gültige Polizeivorschriften erlassen und gegen verordnungsrechts auf die ländlichen Orts- 
die Nichtbefolgung derselben Strafe androhen polizeibehörden oder den Landrat hat nicht statt- 
können. Die gleichen Vorschriften sind in §§ 5, gefunden. Ist in den P. der Zeitpunkt, mit 
11 der V. vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529) für dem sie in Kraft treten sollen, nicht bestimmt, 
die neuen Provinzen ergangen. Die KrO. f. so beginnt die Wirksamkeit der von den Ministern, 
d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 (GS. 661) änderte den Oberpräsidenten und den Regierungspräsi- 
diese Bestimmungen durch Regelung des Polizei= denten erlassenen P. mit dem achten Tage nach 
verordnungsrechts des Amtsvorstehers und durch dem Ablauf desienigen Tages, an welchem das 
Einführung eines Polizeiverordnungsrechts des betreffende Stück des Amtsblattes ausgegeben 
Landrats (§ 78) ab. Die Prov O. vom 29. Juni worden ist (LVG. § 111), diejenige der Orts- 
1875 (6S. 335) fügte im § 76 das Verordnungs= und Kreispolizeiverordnungen mit der Ver- 
recht des Oberpräsidenten, im § 81 ein beschränktes kündigung, da die Bestimmung des § 4 des G. 
Verordnungsrecht des Regierungspräsidenten vom 10. April 1872 (G S. 357; s. Amtsblät- 
unter Aufhebung desienigen der Bezirksregierun= ter) sich nur auf landesherrliche Erlasse bezieht. 
gen ein und traf im § 85 Bestimmung über das Darüber, ob und inwieweit P. in Gebieten, die 
Verordnungsrecht der Minister. Nachdem diese ihrem bisherigen Geltungsgebiet einverleibt wer- 
neuen Bestimmungen zunächst im Organisa= den, ohne weiteres Gültigkeit erlangen, besteht 
tionsgesetz von 1880 und dann in den §§ 136 Meinungsverschiedenheit (K G. 34 C 3; OV. 
bis 145 LVG. teilweise abgeändert und zu- 6 37, 105; 48, 21). 
sammengefaßt worden sind, können P. nunmehr III. Formelle Voraussetzungen 
erlassen werden: seitens der Ortspolizei= der Gültigkeit. Eine P. ist nur daunn 
behörden in den Städten nach § 113 gültig, wenn sie in der vorge schriebenen 
L G., seitens der Amtsvorsteher nach §62 Form verkündigt wird. 
der Kr O. f. d. ö. Pr. und § 54 der Kr O. für Schles-!: 1. Nach § 110 LVG. gelten für die P. der 
wig-Holstein, seitens der übrigen Ortspoli= Minister, Oberpräsidenten, Re- 
zeibehörden auf dem Lande nach §§ 5—7 gierungspräsidenten, sowie der be- 
des Polizeigesetzes vom 11. März 1850 und V. sonders eingesetzten Strom-, Schiff- 
vom 20. Sept. 1867 (s. Ortspolizei= fahrts= und Hafenpolizeibehör- 
verordnungen); seitens des Land= den folgende formelle Erfordernisse: a) die 
rats gemäß § 142 LVG. unter Zustimmung Bezeichnung als P., b) die Bezugnahme auf 
des KrA. (s. Kreispolizeiverord= die Bestimmungen des § 136 bzw. §§ 137 oder 
nungen)g; seitens des Regierungsprä- 138, und in den Fällen des § 137, also bei den P. 
sidenten unter Zustimmung des Bez A. nach der Oberpräsidenten und der Regierungspräsi- 
§§ 137 ff. LVG. und seitens des Oberpräsi= denten, die Bezugnahme auf die im § 137 an- 
denten unter Zustimmung des Provinzial= gezogenen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich 
rats gemäß denselben Bestimmungen (s. Lan- die 88 6, 12, 15 des G. über die Polizeiverwal- 
despolizeiverordnungen) und sei= tung vom 11. März 1850 (GS. 265) bzw. die 
tens der Minister in beschränttem Umfange §§ 6. 12, 13 der N. vom 20. Sept. 1867 (GES. 
gemäß § 136 LVG. (s. Minister). Das Polizei= 1529) und des lauenburg. G. vom 7. Jan. 1870 
verordnungsrecht des Landrats, Regierungsprä= (Offiz. Wochenbl. 13), c) die Bekanntmachung 
sidenten und Oberpräsidenten greift dabei im durch die Amtsblätter derzjenigen Be- 
allgemeinen nur soweit Platz, als das Verord= zirke, in welchen die P. Geltung erlangen soll. 
nungsrecht der nachgeordneten Behörden örtlich Für die älteren P. der Bezirksregierung, 
nicht ausreicht. In Fällen, welche keinen Aufschub deren Gültigkeit auch heute noch vielfach zu 
gestatten, können der Oberpräsident und der Re= prüfen ist, war bis zum Erlaß der Provinzial- 
gierungspräsident P. vor Einholung der Zu= ordnung vom 29. Juni 1875 (CS. 335) der § 11 
stimmung des Provinzialrats bzw. des BezA. des Polizeigesetzes maßgebend, wonach der Mi- 
erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb nister Bestimmung über die Form der Verkündi- 
drei Monaten nach dem Tage der Veröffent= gung zu treffen hatte. Diese Bestimmung war 
lichung der P. erteilt, so ist die P. von der er= durch Erl. vom 6. Juni 1850 (MBl. 176) er- 
lassenden Behörde außer Kraft zu setzen (LVGG. folgt. 
§ 139). Das gleiche gilt für die städtischen Orts= 2. Hinsichtlich der Kreispolizeiver- 
polizeibehörden in denjenigen Fällen, in welchen ordnungen und Ortspolizeiver- 
die P. der Zustimmung des Gemeindevorstandes ordnungen hat der Regierungspräsident 
bedürfen (s. Ortspolizeiverordnun= über die Art der Verkündigung sowie über die 
gen), mit der Maßgabe, daß die P. außer Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit 
Kraft zu setzen ist, wenn die Zustimmung nicht abhängt, Bestimmung zu treffen (LVG. § 144 
innerhalb vier Wochen erteilt wird (LV. Abs. 2). Für die älteren Ortspolizeiverordnungen 
§ 143 Abs. 2). Während Notverordnungen (s. d.) war diese Bestimmung durch die Bezirksregie- 
des Königs bei nicht erfolgter Zustimmung der rungen nach § 5 des Polizceigesetzes zu erlassen. 
Kammern von selbst ihre weitere Gültigkeit ver-Die so erlassenen Bestimmungen finden sich in 
lieren, ist bei den ohne Zustimmung der Selbst= den betreffenden Amtsblättern und pflegen einen 
verwaltungskörper erlassenen P. anzunehmen, ähnlichen Inhalt zu haben, wie der § 140 LVG. 
daß sie mangels erfolgter Zustimmung auch nach Soweit durch die neuere Gesetzgebung der Erlaß 
Ablauf der Frist von drei Monaten bzw. vier von Formvorschriften anderen Behörden als den 
Wochen bis zur ausdrücklichen Außerkraftsetzung früher zuständig gewesenen übertragen worden 
gültig bleiben, da das Gesetz (LVG. 88§ 139, 143) ist, haben die älteren Formvorschriften Gültigkeit 
nur der Behörde die Verpflichtung zu ihrer Auf= nicht nur bis zum Inkrafttreten des neuen Ge- 
hebung auferlegt. Eine Ausdehnung dieses Not= setzes, sondern bis zum Erlaß einer neuen Form- 
 
	        
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