Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Lachsfischerei s. Fischerei lll und Fische= setzlich nur in der Rheinprovinz vorgeschrieben. 
reikonventionen. Hier hat der Bürgermeister über alle Bestandteile 
Lackfabriken s. Chemische Fabriken. des Gemeindevermögens ein L. doppelt zu führen, 
Lackierer s. Anstreicher. von dem ein Exemplar auf der Bürgermeisterei 
Laden, offener, als Merkmal für die Gewerbe= und das andere bei dem Gemeindevorsteher be- 
steuerpflicht von Konsumvereinen und Konsum= ruht. Die in dem L. vorgekommenen Verände- 
anstalten s. Gewerbesteuer III A. Für rungen sollen dem Gemeinderate jährlich bei Ge- 
die Staats= und Gemeindeeinkommensteuer= legenheit der Rechnungsabnahme zur Einsicht und 
pflicht kommt der offene L. als bestimmendes Erklärung vorgelegt werden (GemO. für die 
Merkmal nicht mehr in Betracht; vgl. Erwerbs --Rheinprovinz § 94). In den sieben östlichen Pro- 
gesellschaften (Besteuerung). vinzen, in Schleswig-Holstein und in Hessen- 
Ladenschild, Ladenschluß s. Offene Ber-Nassau ist durch die zur Ausführung der Gem. 
kaufsstellen H, III u. IV. ergangenen Ministerialanweisungen für größere 
Ladungsgewichte für Fuhrwerke s. Kunst-Landgemeinden die Anlegung und regelmäßige 
straßen unter VII, Radfelgenbreite, Fortschreibung eines L. empfohlen, in welches 
Wege (öffentliche) unter V. sowohl das unbewegliche Vermögen der Ge- 
Ladungsverzeichnis, ein insbesondere im Eisen-meinde (Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten) 
bahnverkehr gebräuchliches Zollpapier, s. ZollB, als auch das bewegliche (Forderungen, Bücher, 
VII, 1c. Feuerlöschgerätschaften) einzutragen ist. Wegen 
Lagerausgleich. Im Anschluß an die Vor- des L. für Kirchengemeinden s. u. a. § 14 der Ver- 
schrift, daß die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, mögensverwaltungsordnung vom 15. Dez. 1886 
Raps und Rübsen, sowie für die daraus herge-(K# Bl. 23) und auch Kirchengemeinde- 
stellten Müllerei= und Mälzereierzeugnisse von organe VII. 
der Stundung (s. Zollstundung) ausge- Semner, Lagerbuch der Gemeinde, 1908. 
schlossen sind, bestimmt der § 12 ZollTG. weiter,Laichschonreviere s. Fischereigesetz L. 
daß im Falle der Aufnahme dieser Waren in ein Laienrichter heißen im Gegensatze zu den be- 
Zollager (s. Niederlagen, zoll= und rufsmäßigen Richtern diejenigen Personen, die 
steuerfreie) bei ihrer Überführung in den an der richterlichen Tätigkeit nur nebenbei und 
freien Berkehr die zu entrichtenden Zollgefälle ehrenamtlich teilnehmen. Es gehören dahin be- 
für die Dauer der Lagerung mit 4 v. H. zu ver= sonders die Handelsrichter, die Geschworenen, 
zinsen sind. Die näheren Bestimmungen enthält die Schöffen und die Beisitzer bei den Gewerbe- 
die Zollstundungsordnung (8Bl. 1906, 128), die und den Kaufmannsgerichten (s. diese Artikel) 
den zu erhebenden Zins als L. bezeichnet. sowie bei den Secämtern (s. Schiffsun- 
Lagerbuch. Nach den St . (f. d. ö. Pr. §71, fälle 1). Es liegt im Wesen des Verwaltungs- 
für Westfalen § 71, für die Rheinprovinz § 65, für streitverfahrens, daß das Laienelement bei ihm 
Schleswig-Holstein § 19, für Hannover § 115, für in erheblichem Umfange hinzugezogen wird, und 
Hessen-Nassau § 81, für Frankfurt a. M. 8§ 78) es nimmt deshalb an der Rechtsprechung der mei- 
hat der Vorstand der Stadtgemeinde (Magistrat, sten Arten von Verwaltungsgerichten teil, in der 
Bürgermeister) über alle Teile des Vermögens Regel jedoch nicht an der der höchsten Verwal- 
der Stadtgemeinde (s. Gemeindever= tungsgerichte. So wirken insbesondere im Ver- 
mögen) ein L. zu führen. Veränderungen waltungsstreitverfahren nach dem LW. Laien 
hierin sollen den Stadtverordneten bei der bei den Kreis-, Bezirks= und Bergausschüssen, 
Rechnungsübernahme mitgeteilt werden. In das # nicht aber beim Oberverwaltungsgerichte mit (vgl. 
L. müssen auch die der Gemeinde gehörigendie betreffenden Artikel sowie Verwal- 
Gegenstände, die einen besonderen wissenschaft= tungsstreitverfahren 1IV). In der 
lichen, historischen oder Kunstwert haben, auf.|Regel wird die Fähigkeit, L. zu sein, durch den 
genommen werden (Erl. vom 5. Nov. 1854 —, Empfang von Armenunterstützung für sich oder 
Ml. 1855, 2). In Schleswig-Holstein ist nur die die Familie ausgeschlossen. Durch das G., betr. 
Aufnahme der unbeweglichen Sachen vorge- die Einwirkung von Armenunterstützung auf öf- 
schrieben. In Hannover soll das L. dem Bürger- sentliche Rechte, vom 15. März 1909 (RGBl. 
vorsteherkollegium offengelegt werden. — Für 319) ist dies für die darin bezeichneten Unter- 
die Landgemeinden ist die Führung eines L. ge- stützungen und Anstaltspflege, soweit es sich 
v. Bitter, bandwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 1 
  
 
	        
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