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regelt wäre; vielmehr ist das in diesen Abschnitten
nur hinsichtlich derjenigen verschiedenen Gegen—
stände geschehen, auf welche sich die einzelnen
Bestimmungen beziehen (RGSt. 10, 220; 24, 313;
25, 288). Die allgemeinen Bestimmungen des
StGB. sind gleichfalls erschöpfend, jedoch sind
durch die strafgesetzliche Regelung des Versuches
präventiv-polizeiliche Verbote von Vorberei-
tungshandlungen nicht unbedingt ausgeschlossen
(ReSt. 19, 13). Im Gegensatz zu den Straf-
bestimmungen über Verbrechen und Vergehen
enthält der Ubertretungsabschnitt (29) grundsätz-
lich nicht eine erschöpfende Regelung der darin
Polizeiverordnungen
aber nicht aus, daß die Art der Ausübung des
Gewerbes den allgemeinen (bau-, gesundheits-,
seuer., sitten-, verkehrs= usw.) polizeilichen Vor-
schriften unterliegt und durch P. besonders ge-
regelt werden kann, soweit nicht die Regelung
auch der Ausübung in sonstigen Bestimmungen
der Gew O. erschöpfend erfolgt ist (s. Gewerbe-
freiheit). U. a. widerspricht zwar das Ver-
bot des Streikpostenstehens den §§ 152 u. 153
GewO. (Re’t. 34, 121; s. auch K G.. 29 C58).
Gleichwohl sind auch die Streikposten verpflichtet,
die auf Grund einer P. von den Aufsichtsbeamten
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtig-
berührten Gegenstände (RXNbl- 1870, Drucks. 5, keit und Bequemlichkeit des Verkehrs auf öffent-
Anh. 1 S. 86 ff.; RESt. 7, 201). Teshabb sind lichen Straßen getroffenen Anordnungen zu
neben den betreffenden Vorschriften der §§ 360 befolgen; die Notwendigkeit und Zweckmäßig-
bis 370 St# B. beispielsweise gültig P. über keit dieser Anordnungen wird vom Richter nicht
feuerpolizeiliche Gegenstände und Schornstein= geprüft ( G. in DJ3. 8, 527; 10, 654).
fegerordnungen (Rö St. 7, 201 in Goltd Arch. 1. Die Anderung der gesetzlich geordneten Zu-
41, 428; KGI. 12, 181); desgleichen des kawdigteit der einzelnen Polizeibehörden (KG.
Verbot des Tragens offener Waffen (RSSt. 21 C 106; 22 C 8; 23 C 100; 21 C 3; O#.
36, 248; Ko J. 26 C 85) und des Verkaufs von 10, 207; 19, 397; 50, 272; 53, 364), sowie die
Waffen an Personen ohne Waffenschein (OV.
45, 341; KJ. 32 C 59); die oben bereits er-
wähnten verkehrs- und straßenpolizeilichen Vor-
schriften (K G.J. 26 C 25; 27 C 14); Verbote der
« Ubertraqung polizeilicher Obliegenheiten an Ge-
meindebehörden oder -beamte durch P. (KG3.
23 C0 19; 25 C 19) ist unzulässig.
5. Die Fragec, ob durch P. neue, im Gesetz nicht
begründete
öffentlichen Ankündigung und Anpreisung, da- öffentlichrechtliche Verpflichtungen
gegen nicht solche des Feilhaltens von Geheim= eingeführt werden können, ist sreitig, (O#.
mitteln (R# St. 23, 428; KGJ. 20 C 50). Nicht 24, 356; 53, 259; a. M.: K#. 31 C 12; s. auch
zu billigen sind die Entscheidungen K#. 20 C62 Rosin, Pol. Verordnungsrecht, 1895. 94ff.t Jebens,
und 23 C 13; 32 C 10; 31 C 63, wonach P. über 3 Verwaltungsrechtliche Aufsätze S. 220 ff.). Jeden-
die Erregung von Geräuschen neben 8 360 Ziff. 11 falls können öffentlichrechtliche Pflichten durch
StG#B. unzulässig sein sollen. Des weiteren sind P. nicht anderen Personen auferlegt werden, als
beispielsweise durch Gesetz erschöpfend geregelt denen sie nach Gesetz obliegen (s. Reinigung
die Bekämpfung von Viehseuchen (KGJ. 28 68; der Wege, Wegebaulast I, Bürger-
36 C 96); von gemeingefährlichen und übertrag= steige, Feuerwehren III und hinsichtlich
baren Krantheiten (Drucks. des AbgH. 1905 der Pflicht des Eigentümers KG# # 25 C 3).
Nr. 25 S. 57; KJ. 32 C 44; 33 C 67); die 6. Einen unzulässigen Widerspruch mit den
Schlachtwieh- un Fleischbeschau (20)3. 33 C 78); Verordnungen einer höheren Instanz erblickt
das Fischereiwesen (46J. 28 C 18; 30 C 24: das O V6. in jeder P., welche eine Verschärfung
32 C S. 30 u. 33; 36 C 48); die Kinderarbeit oder eine solche Abänderung der höheren Verord-
in gewerblichen Betrieben (KGJ. 33 C 65); die nung enthält, daß beide Bestimmungen nicht
Angelegenheiten der Presse mit Ausnahme des nebeneinander angewendet werden können. Nur
Plakat= und Anschlagswesens; Gesindeange- I wo in der P. der höheren Instanz absichtlich eine
legenheiten (OVG. 39, 382); die Ausübung des Lücke gelassen ist, kann diese ergänzt werden
Vereins= und Versammlungsrechts (§ 1 des (OB#G. 24, 351; 26, 380; 46, 390; PrVVBl.
Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 — RGBl. 27, 179; zu weit geht a63. 26 · 3). S. zu IV
151), wobei indessen Befugnisse, die der Polizei! und V auch die einzelnen Spezialartikel.
ganz allgemein zustehen, die also nicht vereinss VI. Strafandrohung. Als Strafe
rechtlicher Natur sind, nicht deshalb außer kann nur Geldstrafe angedroht werden. Das
Kraft treten, weil die davon betroffenen Per= zulässige Strafmaß beträgt: für die Minister
sonen sich gerade in Ausübung ihres Vereins-Geldstrafe bis zu 100 .K, für die Oberpräsiden-
und Versammlungsrechts befinden (KG J. 36 C ten und den an Stelle der Bezirksregierung ge-
50; 38 C 40). Andererseits sind beispielsweise tretenen Regierungspräsidenten, sowie für die
Bestimmungen über den Nahrungsmittelver= besonderen Strom-, Schiffahrts= und Hafen-
kehr zulässig, weil das Nahrungsmittelgesetz vom polizeibehörden bis zu 60 .(, für den Landrat
14. Mai 1979 (R Bl. 115) gemäß 8 4 Abs. 2 und und die Ortspolizeibehörde in Stadtkreisen bis
§ 8 Aos. 2 diesen Verkehr nicht hat erschöpfend zu 30 A, für die sonstigen Ortspolizeibehörden
regeln wollen. bis zu 9 4 und nur mit Genehmigung des Re-
2. Darüber, daß die grundsätzlichen Bestim- gierungspräsidenten bis zu 30 KC. Das Mindest-
mungen über die persönliche Freiheit (Vl. maß der angedrohten Geldstrafe kann unter 1.4
Art. 5) und über die Unverletzlichkeit des Eigen= betragen (Erl. vom 19. Juli 1888 — MBl. 178).
tums (Vl. Art. 9) dem Erlaß von P. nicht ent= Enthält die P. in Anlehnung an ein sog. Blan-
gegenstehen, die in die Handlungsfreiheit und in kettstrafgeset (s. zu 1) nur ein Gebot oder Ver-
die Ausübung des Eigentumsrechts eingreifen, I bot, so richtet sich die Zulässigkeit sowie das Höchst-
s. P olizeiv erfügungen zu IV. und Mindestmaß der Strafe lediglich nach dem
3. Der Grundsatz der Gewerbefrei= zugrunde liegenden Gesetz, ebenso wenn die P.
heit (Gew O. 1) bezieht sich nur auf die per- auedrücklich auf ein Strafgesetz verweist (K G.
sönliche Zulassung zum Gewerbebetriebe, schließt 33 5). Die Umwandlung einer uneinziehbaren