Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeiverordnungsrecht — Porto und Portofreiheiten 299 
Geldstrafe in Haftstrafe erfolgt, ohne daß sie hörden erfolgen. Nach §145 LVG. steht die Be- 
in der P. anzudrohen wäre, durch den Richter fugnis, orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften 
oder in der polizeilichen Strafverfügung nach außer Kraft zu setzen, dem Regierungspräsidenten, 
den Grundsätzen der §§ 28, 29 St#., nicht und zwar mit Ausnahme von Fällen, welche kei- 
mehr nach § 18 des Polizeigesetzes vom 11. März nen Aufsschub zulassen, nur unter Zustimmung des 
1850 (V. vom 20. Sept. 1867 § 16), welches das BezA., zu. Bei der Befugnis des Md J., jede 
Höchstmaß der Haftstrafe auf 1 Tage für 9 .4 P., soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer 
und 14 Tage für 30 A festgesetzt hatte (a. M. Kraft zu setzen (Polizeigesetz § 16 und V. vom 
K GJ. 11, 205). 20. Sept. 1867 § 14), hat es nach § 145 LVG. 
VII. Rechtskontrolle. Die richterliche sein Bewenden behalten, jedoch mit der Maß- 
Kontrolle der P. ist lediglich eine indirekte und gabe, daß diese Befugnis hinsichtlich der Strom-, 
erfolgt, wenn es sich um die Bestrafung wegen Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften auf den 
Zuwiderhandlung gegen eine P. handelt, durch HM. übergegangen ist. Die Aufhebung muß, 
die Strafgerichte, mit dem K. (s. d.) als Re= um wirksam zu sein, durch einen formellen Be- 
visionsinstanz, wenn dagegen eine auf Grund schluß erfolgen und verkündet werden. Ist eine 
einer P. erlassene Polizciverfügung (s. d.) mit P. nur für eine bestimmte Zeit erlassen, so tritt 
der Klage angefochten wird, durch die Ver= sie nach deren Ablauf von selbst außer Kraft 
waltungsgerichte. Nach § 17 des Polizeigesetzes (OVG. 26, 380). 
(V. vom 20. Sept. 1867 §F 15) hat der Straff IX. Uber das Polizeiverordnungsrecht der be- 
richter nur die gesetzliche Gültigkeit der P. nach sonderen Polizeibehörden s. Bergpolizei, 
den Bestimmungen der §§ 5, 11, 15 des G. (WW| Bahnpolizei und auch Konsuln und 
§§ 5, 11, 13) zu prüfen, jedoch nicht bloß nach Kon sulatwesen. 
Maßgabe der angeführten Bestimmungen, son- Polizeiverordnungsrecht s. Polizeiver- 
dern nach jeder Richtung hin (Kö#J. 4, 259);0 rdnungen. 
dagegen ist die Prüfung nicht auf die Notwendig= Polizeiverwalter, Polizeiverwaltungen s. 
keit und Zweckmäßigkeit der P. zu erstrecken. Polizeibehörden. 
Als gesetzmäßig ist die P. indessen auch dann nicht Polizeiwachtmeister und Polizeioberwacht- 
anzuerkennen, wenn sie erkennbar, z. B. weil meister s. Polizeibeamte II. 
ihre Vorschriften unter keinen Umständen im Polnische Sprache s. Geschäftssprache. 
polizeilichen Interesse nötig sein können, nicht Pomologische Institute s. Landwirt- 
mehr auf objektiven polizcilichen Motiven, son= schaftlicher Unterricht IVb. 
dern etwa auf Willkür, Schikane, Pflichtwidrig= Popularklage. Den Römern war eine Ver- 
keit beruht (OV#G. 2, 393; 8, 293). Die gleichen hütung drohender und eine Ahndung begangener 
Grundsätze gelten für die Prüfung der P. durch Verletzungen der öffentlichen Ordnung im Wege 
den Verwaltungsrichter (OV. 9, 353; 23, 352) der polizeilichen Verfügung und des Strafver- 
Art. 106 V U. ist also nur für die Prüfung der fahrens auf Grund von Polizeiverordnungen 
Gültigkeit von Gesetzen und kgl. Verordnungen, unbekannt. Einen Ersatz bildeten die interdicta 
nicht für dieienige von P. maßgebend. Einzelne popularin und die actiones polmlares, die von 
in einer P. enthaltene ungültige Bestimmungen jedem Bürger im öffentlichen Interesse angestellt 
machen noch nicht den sonstigen Inhalt der P. werden konnten, z. B. zum Schutze der res 
ungültig (O G. 26, 326); ist aber eine Be= publicae (Straßen, Plätze, Häfen, Flüsse usw.). 
stimmung wegen ihrer zu allgemeinen oder zu Etwas Ahnliches besteht jetzt nur noch bei den 
weiten Fassung ungültig, so ist sie auch nicht gültig ausnahmsweise jedem einem bestimmten Kreise 
auf dem besonderen oder engeren Gebiet, über Angehörenden gewährten Ansprüchen, wie denen 
welches zwar gültig verfügt werden durfte aber nach §§ 10, 11, 28 des Patentgesetzes vom 
nicht verfügt ist (KGJ. 34 C 11 und die dort 7. April 1891 (REl. 79) auf Nichtigkeits- 
zitierten Entsch.; s. jedoch OV#. in Pr BBl.erklärung oder Zurücknahme eines Patents 
25, 130). Anders wohl bei einer Überschreitung und nach §§ 1, 3, 13 Abs. 1 des G. zur Be- 
des zulässigen Strafmaßes (K#J. 20 C 56; kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 
36 C 7). Die Entscheidung des Verwaltungs= oder 7. Juni 1909 (R#l. 199) auf Unterlassung un- 
Strafrichters, in welcher eine P. für ungültig zulässiger Anpreisung. Auch das Verwaltungs- 
erklärt wird, hat über den dem Urteil unterliegen= streitverfahren nach dem L V. kennt grundsätzlich 
den Einzelfall hinaus keine formell maßgebende keine P. Es kann namentlich nicht jedermann, 
Bedeulung (Pr VBBl. 11, 98). Die P. besteht der eine polizeiliche Verfügung objektiv für un- 
also formell weiter zu Recht, und es muß ange= gerechtfertigt hält, gegen sie oder eine Privat- 
nommen werden, daß die in den P. höherer Be= person auf Anerkennung der Offentlichkceit eines 
hörden neben ihrem strafrechtlichen Inhalt ent-Weges klagen. Ausnahmsweise gibt es jedoch 
haltene Anweisung an die nachgeordneten Be= Fälle, in denen Partei nicht bloß eine Behörde 
hörden, nach den aufgestellten Regeln zu ver= kraft ihrer Amtspflicht oder derjenige, der ein 
fahren, für diese Behörden trotz entgegenstehen- subjektives Recht vertritt, sondern jeder Beliebige 
der Urteile bis zur direkten Aufhebung der P. innerhalb eines bestimmten Personenkreises, 
gemäß § 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes bindend auch wenn er kein eigenes Recht geltend macht, 
bleibt (s. Polizeiaufsichtsbehördeyn). sein kann. So steht bei der Einziehung und Ver- 
VIII. Aufhebung. Die Aufhebung legung öffentlicher Wege die Klage allen bei der 
einer P. kann entweder durch Gesetz, durch Er= Veränderung Interessierten zu (OVG. 13, 335; 
laß neuer P. derselben oder übergeordneter Be= 18, 238; 19, 253; 21, 257; 35, 265). Über 
hörden, welche mit dem Inhalt der älteren P. weitere Fälle s. z. B. OV G. 3, 189; 7, 334; 14, 16. 
im Widerspruch stehen, oder sie ausdrücklich auf- Porto und Portofreiheiten s. Postge- 
heben, oder aber durch Beschluß vorgesetzter Be= bühren. 
  
  
  
  
 
	        
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