300 Portopflichtige Briefe — Post und Telegraphie im allgemeinen
Portopflichtige Briefe s. Frankierungs= zu III § 4 (BE#l. 1871, 9) und vom 25. Nov.
zwang. 1870 Art. 2 Ziff. 4 (BG##l. 654) im Besitz ihrer
Porzellanmanufaktur. Die kgl. P. in Char= selbständigen Post= und Telegraphenverwaltun-
lottenburg (Verkaufsstätte Berlin, Leipziger gen belassen.
Str. 2) wird seit dem Jahre 1763 für Staats= II. Der Rechtszustand in bezug auf P.
rechnung betrieben und ist in erster Linie ein u. T. hat sich hiernach im einzelnen folgender-
Kunst= und Musterinstitut. Die P. untersteht maßen gestaltet.
dem HM. 1. Die Gesetzgebung in Post= und Tele-
Posen (Stadterweiterung), s. wegen der graphenangelegenheiten steht dem Reiche zu. Sie
hierfür gebildeten Kommission V. vom 9. März erstreckt sich indessen nicht auf diejenigen Gegen-
1904 (GS. 35). stände, deren Regelung nach den in der früheren
Post und Telegraphie im allgemeinen. J. Vor norddeutschen Post= und Telegraphenverwaltung
dem Jahre 1866 herrschte auf dem Gebiete maßgebend gewesenen Grundsätzen der regle-
des Postwesens in Deutschland eine starke mentarischen Festsetung oder administrativen
Zersplitterung. In den größeren Territorien Anordnung überlassen ist (RV. Art. 48). Im
bestanden eigene, zum Teil ausländische Post= Art. 52 Abs. 2, welcher die Ausnahmestellung
verwaltungen, in den kleineren Gebieten lag von Bayern und Württemberg zum Post= und
die Verwaltung auf Grund des im Jahre 1615Telegraphenwesen regelt, wird dementsprechend
verlichenen Reichspostregals in den Händen die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und
des Fürsten von Thurn und Taxis, in den Hanse-Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
städten konkurrierten verschiedene Postverwal- T beider Anstalten zum Publikum, über die Porto-
tungen. Der im Jahre 1850 begründete Deutsch- freiheiten und das Posttaxwesen dem Reiche vor-
Osterreichische Postverein hatte in diesen Ver- behalten, während die reglementarischen und
hältnissen zwar eine Besserung herbeigeführt Tarifbestimmungen für den internen Verkehr
und manche Verkehrserleichterungen geschaffen; innerhalb Bayerns und Württembergs, sowie,
eine durchgreifende Abhilfe vermochte er in= unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der
dessen nicht zu bringen, da die Zersplitterung Gebühren für die telegraphische Korrespondenz
in den Postverwaltungen bestehen blieb, auch diesen beiden Staaten verbleiben (RV. Art.
in der Gesetzgebung eine Einheitlichkeit nicht Ziff. 10, Art. 52 Abs. 2).
begründet wurde. Erst durch die Ereignisse 2. P. u. T. sind für das gesamte Gebiet des
des Jahres 1866 wurde nach beiden Richtungen Reiches einheitliche Staatsver-
hin der Boden für eine Umgestaltung bereitet. (kehrsan stalten und werden als solche
Die Einverleibung der neuen Provinzen in das eingerichtet und verwaltet, jedoch
preuß. Staatsgebiet bestimmte den Fürsten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg
von Thurn und Taxis, auch in den übrigen (a. a. O. Art. 48, 52 Abs. 1). Die obere Leitung
deutschen Ländern durch Vertrag vom 28. Jan. der hiernach dem Reiche zustehenden Post-- und
1867 (GS. 354) gegen Zahlung einer Ent= Telegraphenverwaltung gehört in allen Be-
schädigung von 3 Mill. Tlr. in eine Abtretung ziehungen dem Kaiser an, welchem auch der Erlaß
seines Regals an Preußen zu willigen und der reglementarischen Festsetzungen und allge-
letzteres damit in bezug auf die Verwaltung meinen administrativen Anordnungen, sowie die
des Postwesens zum Herrn des weitaus größten Anstellung der oberen Beamten und der als Auf-
Teiles des nördlichen Deutschlands zu machen; sichtsorgane der oberen Behörden fungierenden
zugleich gewährte die Begründung des Nord= Beamten zusteht, während alle übrigen Beamten
deutschen Bundes die Handhabe, um nicht nur verpflichtet sind, den Anordnungen des Kaisers
die Verwaltung auf das gesamte Gebiet des= Folge zu leisten (Art. 50 Abs. 1—4). Der Erlaß
selben auszudehnen, sondern auch in bezug der reglementarischen Anordnungen ist für den
auf die Gesetzgebung die im Interesse des Ver-- Bereich der Postverwaltung durch § 50 des G.
kehrs unbedingt notwendige Einheit, und zwar über das Postwesen vom 28. Okt. 1871 dem
sowohl im Postwesen, wie auch in dem mit ihm Reichskanzler übertragen, zu bestimmten Punkten
nahe zusammenhängenden Telegraphenwesen (§ 50 Ziff. 2, 4, 6) jedoch die Beschlußfassung
herzustellen. Dementsprechend wurden in der des Bundesrates vorbehalten. Auch die Regle-
Verfassung des Norddeutschen Bundes P. u. T. ments im Bereich der Telegraphenverwaltung
der Beaussichtigung des Bundes und seiner sind vom Reichskanzler erlassen.
Gesetzgebung unterstellt und zugleich beide zu 3. Die Regelung der P. u. T. mit dem Aus-
einheitlichen Staatsverkehrsanstalten unter der lande steht ebenfalls allein dem Reiche zu;
oberen Leitung des Bundespräsidiums erklärt ausgenommen hiervon ist nur der eigene un-
(Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 4 mittelbare Verkehr Bayerns und Württembergs
Ziff. 10 u. 48). Bei Begründung des Deutschen # mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nach-
Reiches wurden diese Bestimmungen betreffs barstaaten (Art. 52 Abs. 3).
der Gesetzgebung für das gesamte Reichsgebiet? 4. Die Einnahmen der P. u. T. sind für
beibehalten, die Verwaltung der P. u. T. aber das Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben
nur auf Baden — Hessen war für seinen süd= werden aus den Einnahmen bestritten, die Über-
lichen Teil bereits früher der norddeutschen Post= schüsse fließen in die Reichskasse. An den zur
und Telegraphengemeinschaft beigetreten —, Reichskasse fließenden Einnahmen haben jedoch
später durch V. vom 14. Okt. 1871 (Ro Bl. 413) Bayern und Württemberg keinen Anteil (Art. 49
auch auf Elsaß-Lothringen sowie durch V. vom und 52 Abs. 4).
22. März 1891 (R Bl. 21) Art. III auf Helgo= III. Unmittelbar nach Begründung des Nord-
land ausgedehnt, Bayern und Württemberg da= deutschen Bundes hat dieser und später das Reich
gegen auf Grund der Verträge vom 23. Nov. 1870, nicht nur auf dem Gebiete der P. u. T. in An-