302 Post(Telegraphen)behörden und Post(Telegraphen)beamte
in höheren Dienststellen, die Ernennung u e werden kann (das Nähere s. Vor-
vollzieht, oder die Ernennung dem Staats= schriften § 7). Nach bestandener Prüfung wird
sekretär des Reichspostamtes in seinem Namen der Eleve zum Postreferendar ernannt und wird
übertragen hat. Die sonstigen Beamten der als solcher drei Jahre lang bei der Ober-
Oberpostdirektionen und des lokalen und tech= postdirektion und verschiedenen Post-, Tele-
nischen Betriebes werden von den Landes= graphen= und Fernsprechämtern beschäftigt. Nach
regierungen angestellt. Doch sind auch diese beendetem Vorbereitungsdienst wird die zweite
Beamten verpflichtet, den kais. Anordnungen (Assessor-). Prüfung vor dem beim Reichspostamt
Folge zu leisten, eine Verpflichtung, die in den eingesetzten Oberprüfungsrat abgelegt, dessen
Diensteid aufzunehmen ist (a. a. O. Abs. 3). Vorsitzender und Mitglieder (4) von dem Staats-
Dementsprechend unterliegen alle Post= und I selretär des Reichspostamtes ernannt werden
Telegraphenbeamten, die zuletzt genannten als (813). Nach Bestehen derselben wird der Kandidat
mittelbare Reichsbeamte (RBG. 8 1), den Be- vom Staatssekretär des Reichspostamts zum Post-
stimmungen des RBG. Abgesehen hiervon sind asses ssor ernannt und erhält dadurch die Berechti-
die Beamten der letztgedachten Kategorie Landes- gung zum Aufrücken in die höheren Dienststellen.
beamte, wenn auch ihre Anstellung im weitaus b) Die Annahme für den mittleren Dienst
größten Teile des Reichspostgebietes ausschließlich entweder als Post= oder als Telegraphengehilfe
durch die Organe der Reichsverwaltung, jedoch erfolgt durch die Oberpostdirektionen nach Maß-
im Namen der Landesregierung erfolgt (s. für gabe des dienstlichen Bedürfnisses auf Grund
Preußen Erl. vom 28. Sept. 1867 — GE. 1780). des Reifezeugnisses für die Untersekunda einer
III. Die Beamten der Post= und Telegraphen= neunstusigen oder der ersten Klasse einer sechs-
verwaltung zerfallen in höhere, mittlere und stufigen öffentlichen höheren Lehranstalt oder
untere Beamte (s. hierzu Art. 1 der Allgemeinen — nach anderweiter Vorschrift — einer öffent-
Dienstanweisung 1909 Abschnitt X 1 — von lichen Knabenmittelschule mit neun Jahres-
Deckers Verlag, Berlin). Für die Laufbahn der kursen (s. auch Berechtigungen lV).
höheren Beamten — alle Verwaltungs= Nach vierjähriger Vorbereitungszeit — ohne
stellen und die wichtigeren Betriebsstellen um= Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit —
fassend — sowie der mittleren Beamten — die haben die Postgehilfen die Postassistenten-
einfacheren Stellen des Betriebsdienstes um= prüfung, die Telegraphengehilfen die Tele-
fassend — war nach Vereinigung der Post und graphenassistentenprüfung vor dem Prüfungsrat
der Telegraphie (1876) das Regl. vom 1. Okt. 1882 der Oberpostdirektion abzulegen und erhalten
maßgebend. Zetzt gelten für die höheren danach den entsprechenden Titel. Sie werden
Beamten die Vorschriften vom 18. April 1908 später als Postverwalter oder Postassistenten,
(ZBl. 168) und für die mittleren die Vor= die Telegraphenassistenten als solche etatsmäßig
schriften vom 1. Jan. 1900 (ZBl. 2). Nach den-= angestellt und können frühestens sechs Jahre und
selben ist a) zur Erlangung der Befähigung für spätestens neun Jahre nach der Assistentenprül-
den höheren Dienst der Post= und Tele= fung die Sekretärprüfung ablegen, auf Grund
graphenverwaltung eine praktische und wissen= deren sie zu Post= bzw. Telegraphensekretären
schaftliche Vorbereitung und dic Ablegung zweier ernannt werden und bei bewiesener Brauchbar-
Prüfungen (Postreferendar= und P ost= keit in die übrigen mittleren Stellen des Post-
assessorprüfung) erforderlich. Die Vor= und Telegraphendienstes (Postmeister, Ober-
bereitung umfaßt die Erlernung des technischen sekretäre usw.) einrücken. Den Assistenten wird
Dienstes und die akademischen Studien fünf Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstel-
Elevenzeit — und die weitere Ausbildung im lung d der Titel Oberpost= bzw. Obertelegraphen-
Betriebs= und Verwaltungsdienste — Referendar= assistent verliehen. Militärpersonen mit Zivil-
zeit. Die Elevenzeit umfaßt 4 Jahre, von denen! versorgungsschein, bzw. Offiziere und Deck-
3 auf die akademischen Studien, 1 auf die Er= offiziere mit Aussicht auf Anstellung im Zivil-
lernung des technischen Dienstes entfallen; die dienste, welche bezüglich der Schulkenntnisse den
Reserendarzeit dauert mindestens 3 Jahre. Die Anforderungen (s. § 12 a. a. O.) entsprechen,
Annahme zum höheren Postdienst erfolgt durch werden nach Mataße der Vormerkung als Post-
die Oberpostdirektionen auf Grund des Reife= oder Telegraphenanwärter einberusen. Nach
zeugnisses eines Gymnasiums, eines Realgymna=
sie zur Assistentenprüfung zugelassen und bei
Bestehen der Prüfung in den Post= und Tele-
graphendienst übernommen und nach Maßgabe
siums oder einer Oberrealschule. Nach Annahme
wird der Eleve ein Jahr lang praktisch beschäftigt
und geht nach Abschluß der praktischen Ausbil-
dung zu einem dreijährigen Studium an einer
Universität, bzw. einer technischen Hochschule,
deren Besuch mit zwei Jahren angerechnet wird,
über. Er hat hier Staatswissenschaft, Rechtswissen-
schaft, Physik, Chemie und Elektrotechnik zu
studieren und steht hierbei auch unter
der Oberpostdirektion. Nach Abschluß der
ist die erste (Referendar-) Prüfung vor einem
bei den Oberpostdirektionen zu Berlin, Königs-
berg und Straßburg bestehenden Prüfungsrat
abzulegen, welcher sich unter Vorsitz des Ober-
postdirektors aus 2 Posträten und 2 akademischen
Lehrern zusammensetzt, denen für die Prüfung
in fremden Sprachen auch noch ein Sprachlehrer
einjähriger Ausbildungs= und Probezeit werden
der verfügbaren Stellen etatsmäßig angestellt.
Im übrigen regelt sich die weitere Laufbahn im
wesentlichen wie bei den Zivilanwärtern.
e). Die
Kanzleibeamtenstellen werden sämt-
lich mit Militäranwärtern besetzt. d) Die Unter-
Aussicht
Studien
ctatsmäßigen Unterbeamtenstellen sind zum grö-
beamtenstellen zerfallen in zwei Haupt-
klassen, etatsmäßige und nichtetatsmäßige. Die
ßeren Teile (s. Anl. F Vb der Grundsätze vom
8. Juli 1907 — ZBl. 309) den Militäranwärtern.
und den Inhabern des Anstellungsscheines (s. das
Nähere in der Dienstan weisung S 89ä ff.)
vorbehalten, der Zugang der letzteren ist indessen
nicht ausreichend, so daß sich der überwicgende