Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

302 Post(Telegraphen)behörden und Post(Telegraphen)beamte 
in höheren Dienststellen, die Ernennung u e werden kann (das Nähere s. Vor- 
vollzieht, oder die Ernennung dem Staats= schriften § 7). Nach bestandener Prüfung wird 
sekretär des Reichspostamtes in seinem Namen der Eleve zum Postreferendar ernannt und wird 
übertragen hat. Die sonstigen Beamten der als solcher drei Jahre lang bei der Ober- 
Oberpostdirektionen und des lokalen und tech= postdirektion und verschiedenen Post-, Tele- 
nischen Betriebes werden von den Landes= graphen= und Fernsprechämtern beschäftigt. Nach 
regierungen angestellt. Doch sind auch diese beendetem Vorbereitungsdienst wird die zweite 
Beamten verpflichtet, den kais. Anordnungen (Assessor-). Prüfung vor dem beim Reichspostamt 
Folge zu leisten, eine Verpflichtung, die in den eingesetzten Oberprüfungsrat abgelegt, dessen 
Diensteid aufzunehmen ist (a. a. O. Abs. 3). Vorsitzender und Mitglieder (4) von dem Staats- 
Dementsprechend unterliegen alle Post= und I selretär des Reichspostamtes ernannt werden 
Telegraphenbeamten, die zuletzt genannten als (813). Nach Bestehen derselben wird der Kandidat 
mittelbare Reichsbeamte (RBG. 8 1), den Be- vom Staatssekretär des Reichspostamts zum Post- 
stimmungen des RBG. Abgesehen hiervon sind asses ssor ernannt und erhält dadurch die Berechti- 
die Beamten der letztgedachten Kategorie Landes- gung zum Aufrücken in die höheren Dienststellen. 
beamte, wenn auch ihre Anstellung im weitaus b) Die Annahme für den mittleren Dienst 
größten Teile des Reichspostgebietes ausschließlich entweder als Post= oder als Telegraphengehilfe 
durch die Organe der Reichsverwaltung, jedoch erfolgt durch die Oberpostdirektionen nach Maß- 
im Namen der Landesregierung erfolgt (s. für gabe des dienstlichen Bedürfnisses auf Grund 
Preußen Erl. vom 28. Sept. 1867 — GE. 1780). des Reifezeugnisses für die Untersekunda einer 
III. Die Beamten der Post= und Telegraphen= neunstusigen oder der ersten Klasse einer sechs- 
verwaltung zerfallen in höhere, mittlere und stufigen öffentlichen höheren Lehranstalt oder 
untere Beamte (s. hierzu Art. 1 der Allgemeinen — nach anderweiter Vorschrift — einer öffent- 
Dienstanweisung 1909 Abschnitt X 1 — von lichen Knabenmittelschule mit neun Jahres- 
Deckers Verlag, Berlin). Für die Laufbahn der kursen (s. auch Berechtigungen lV). 
höheren Beamten — alle Verwaltungs= Nach vierjähriger Vorbereitungszeit — ohne 
stellen und die wichtigeren Betriebsstellen um= Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit — 
fassend — sowie der mittleren Beamten — die haben die Postgehilfen die Postassistenten- 
einfacheren Stellen des Betriebsdienstes um= prüfung, die Telegraphengehilfen die Tele- 
fassend — war nach Vereinigung der Post und graphenassistentenprüfung vor dem Prüfungsrat 
der Telegraphie (1876) das Regl. vom 1. Okt. 1882 der Oberpostdirektion abzulegen und erhalten 
maßgebend. Zetzt gelten für die höheren danach den entsprechenden Titel. Sie werden 
Beamten die Vorschriften vom 18. April 1908 später als Postverwalter oder Postassistenten, 
(ZBl. 168) und für die mittleren die Vor= die Telegraphenassistenten als solche etatsmäßig 
schriften vom 1. Jan. 1900 (ZBl. 2). Nach den-= angestellt und können frühestens sechs Jahre und 
selben ist a) zur Erlangung der Befähigung für spätestens neun Jahre nach der Assistentenprül- 
den höheren Dienst der Post= und Tele= fung die Sekretärprüfung ablegen, auf Grund 
graphenverwaltung eine praktische und wissen= deren sie zu Post= bzw. Telegraphensekretären 
schaftliche Vorbereitung und dic Ablegung zweier ernannt werden und bei bewiesener Brauchbar- 
Prüfungen (Postreferendar= und P ost= keit in die übrigen mittleren Stellen des Post- 
assessorprüfung) erforderlich. Die Vor= und Telegraphendienstes (Postmeister, Ober- 
bereitung umfaßt die Erlernung des technischen sekretäre usw.) einrücken. Den Assistenten wird 
Dienstes und die akademischen Studien fünf Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstel- 
Elevenzeit — und die weitere Ausbildung im lung d der Titel Oberpost= bzw. Obertelegraphen- 
Betriebs= und Verwaltungsdienste — Referendar= assistent verliehen. Militärpersonen mit Zivil- 
zeit. Die Elevenzeit umfaßt 4 Jahre, von denen! versorgungsschein, bzw. Offiziere und Deck- 
3 auf die akademischen Studien, 1 auf die Er= offiziere mit Aussicht auf Anstellung im Zivil- 
lernung des technischen Dienstes entfallen; die dienste, welche bezüglich der Schulkenntnisse den 
Reserendarzeit dauert mindestens 3 Jahre. Die Anforderungen (s. § 12 a. a. O.) entsprechen, 
Annahme zum höheren Postdienst erfolgt durch werden nach Mataße der Vormerkung als Post- 
die Oberpostdirektionen auf Grund des Reife= oder Telegraphenanwärter einberusen. Nach 
  
  
zeugnisses eines Gymnasiums, eines Realgymna= 
sie zur Assistentenprüfung zugelassen und bei 
Bestehen der Prüfung in den Post= und Tele- 
graphendienst übernommen und nach Maßgabe 
siums oder einer Oberrealschule. Nach Annahme 
wird der Eleve ein Jahr lang praktisch beschäftigt 
und geht nach Abschluß der praktischen Ausbil- 
dung zu einem dreijährigen Studium an einer 
Universität, bzw. einer technischen Hochschule, 
deren Besuch mit zwei Jahren angerechnet wird, 
über. Er hat hier Staatswissenschaft, Rechtswissen- 
schaft, Physik, Chemie und Elektrotechnik zu 
studieren und steht hierbei auch unter 
der Oberpostdirektion. Nach Abschluß der 
ist die erste (Referendar-) Prüfung vor einem 
bei den Oberpostdirektionen zu Berlin, Königs- 
berg und Straßburg bestehenden Prüfungsrat 
abzulegen, welcher sich unter Vorsitz des Ober- 
postdirektors aus 2 Posträten und 2 akademischen 
Lehrern zusammensetzt, denen für die Prüfung 
in fremden Sprachen auch noch ein Sprachlehrer 
einjähriger Ausbildungs= und Probezeit werden 
der verfügbaren Stellen etatsmäßig angestellt. 
Im übrigen regelt sich die weitere Laufbahn im 
wesentlichen wie bei den Zivilanwärtern. 
e). Die 
Kanzleibeamtenstellen werden sämt- 
lich mit Militäranwärtern besetzt. d) Die Unter- 
Aussicht 
Studien 
ctatsmäßigen Unterbeamtenstellen sind zum grö- 
beamtenstellen zerfallen in zwei Haupt- 
klassen, etatsmäßige und nichtetatsmäßige. Die 
ßeren Teile (s. Anl. F Vb der Grundsätze vom 
8. Juli 1907 — ZBl. 309) den Militäranwärtern. 
und den Inhabern des Anstellungsscheines (s. das 
Nähere in der Dienstan weisung S 89ä ff.) 
vorbehalten, der Zugang der letzteren ist indessen 
nicht ausreichend, so daß sich der überwicgende
	        
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