Postdampfer
Teil der Unterbeamtenschaft aus Zivilanwärtern
rekrutiert.
IV. Die Unfallfürsorge für Beamte
der Reichspostverwaltung in unfallversicherungs-
pflichtigen Betrieben ist durch G. vom 18. Juni
1901 (Rl. 211) geregelt. Wegen der besonde-
ren Verpflichtungen der Post= und Telegraphen-
beamten vgl. Briefgeheimnis und 8 318
Abs. 2 StcB.; wegen des Ranges einzelner
Kategorien von Postbeamten s. RöeBl. 1871, 103;
1872, 7; 1876, 186; 1882, 42; 1907, 423 (darunter
Oberpostdirektoren — Räte 3. Klasse, Posträte —
Räte 4. Klasse) und wegen der Tagegelder, Fuhr-
kosten und Umzugskosten der Reichs-, Post= und
Telegraphenbeamten s. Erl. vom 22. Sept. 1910
(3Bl. 492) und V. vom 8. Sept. 1910 (RG Bl. 993).
aband, Deutsches Staatsrecht Bd. 3 (1901) S. p7 ff.:
desgl. Bd. 2 (1307) S. 212 ffl.: Sydow in
.
#r
iN
Zorn.
Postdampfer s. Reichspostdampfer.
Postgebühren. I. P., d. h. die für die Tätig-
keit der Post von den sie Benutzenden zu ent-
richtende Vergütung, beruhen auf dem für das
gesamte Reich geltenden (Art. 52 Abs. 2 RV.)
G. über das Posttaxwesen im Deut-
schen Reich vom 28. Okt. 1871 (Röl. 353)
und den dasselbe abändernden G. vom 17. Mai
1873 (RöBl. 107), 3. Nov. 1874 (RGBl. 127),
20. Dez. 1899 (Rol. 715) und 22. Mai 1910
(RGBl. 837), der Postordnung für das Deutsche
Reich vom 20. März 1900 (Z Bl. 53) und deren
Nachträgen und dem Weltpostvertrage vom
26. Mai 1906 (Röl. 1907, 593); s. Welt-
postverein. Für den Postverkehr mit
Osterreich--Ungarn gilt der Vertrag vom 7. Mai
1872 (ReBl. 1873, 1). Durch das Posttaxgesetz
und die Abänderungsgesetze sind nur geregelt
— Postkassen 303
Portos für Drucksachen im Ortsverkehr hervor-
zuheben.
II. Die Befreiung von Postgebühren ist
durch das G. vom 5. Juni 1369 über die Porto-
[ffreiheiten (BGl. 141; vgl. ERV. vom
16. April 1871 — B l. 63 — §+ 2; Ausf Regul.
vom 15. Dez. 1869 —. Ahl. der Postverwaltung
1869 Nr. 79) geregelt. Danach steht Porto-=
freiheit zu: den regierenden Fürsten, deren
Gemahlinnen und Witwen in dem bisherigen
Umfang; für Sendungen in reinen Reichsdienst-
angelegenheiten von und an Reichsbehörden,
sowie in Bundesrats-, Militär= und Marine-
angelegenheiten; ferner Sendungen von und an
den Reichstag; endlich für Soldatenbriefe in
dem bisherigen Umfang, während für Post-
anweisungen und Pakete an Soldaten Porto-
ermäßigungen stattfinden (§& 1—5). Neue
Portofreiheiten oder Portoermäßigungen können
mnur im Wege des Gesetzes stattfinden (§ 10).
Wegen der Aversionierung der Porto= und Ge-
bührenbeträge für Staatsbehörden (§ 11) s.
Aversionierung der Postsendun-
gen.
Fischer- König, Deutsche Post- und Telegraphen-
gesegebung, 190, S. 9 ff.; Sydow in v. Stengels
Handworterbuch 2, 281.
Postkassen (Auszahlung der Unfallentschädi-
gungen, der Invaliden= und Altersrenten, so-
wie der Witwen= und Waisengelder der See-
Berufsgenossenschaft). Die Auszahlung der Un-
fallentschädigungen (s. Unfallversicherung
II) sowie der Alters= und Invalidenrente (s. In-
walidenversicherung VII) wird auf An-
weisung des Vorstands der Berufsgenossenschaft
(s. d. V) oder des Vorstands der Versicherungs-
anstalt (s. d. IV) durch die Postverwaltung und
das Porto für Briese und Pakete, das Porto zwar durch diejenige Postanstalt bewirkt, in
und die Versicherungsgebühr für Sendungen deren Bezirk der Empfangsberechtigte seinen
mit Wertangabe und die Provision für Zeitungen.] Wohnort hat. Wird dieser verlegt, so kann der
Das Porto für alle übrigen durch die Post vermit-Empfangsberechtigte die UÜberweisung der Aus-
telten Sendungen (Postkarten, Postaufträge, Post- zahlung an die Postanstalt seines neuen Wohn-
nachnahmesendungen, Postanweisungen, Druck-Horts beim Vorstande, soweit die Zahlung von
sachen, Warenproben usw.), sowie die Ge-Unfallentschädigung in Frage steht, auch bei der
bühren für die Beförderung von Personen sind Postanstalt seines bisherigen Wohnorts bean-
ebenso wie die Gebühren für besondere Leistun= tragen. Die zahlende Postanstalt wird dem
gen (Einschreibebriefe, Eilbriefe usw.) durch die Empfangsberechtigten vom Vorstande mitgeteilt.
Postordnung bestimmt, während die Gebühren Die zentralpostbehörden sind berechtigt, von
für Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäfts= der Versicherungsanstalt Vorschüsse in viertel-
papiere und Warenproben im internatio- jährlichen oder monatlichen Teilbeträgen ein-
nalen Verkehr, abgesehen von Österreich= zuziehen, die aber die voraussichtlich zu zahlenden
Ungarn, auf dem Weltpostvertrag beruhen. Aus Beträge nicht übersteigen dürfen (IJnv VG. F 123).
den Anderungen des G. vom 28. Okt. 1871 ist Die gleiche Befugnis ist den Zentralpostbehörden.
hervorzuheben die Ermäßigung des Paketportos durch G., betr. Anderungen im Finanzwesen,
(G. vom 17. Mai 1873 § 1); des Briefportos vom 15. Juli 1909 (Rl. 743) §8 6 gegenüber
(G. vom 20. Dez. 1899 Art. 1 1); die Anderung den Trägern der Unfallversicherung eingeräumt.
der Zeitungsprovision (Kombination nach Be-Seit dem 1. Jannar 1910 zieht die Postverwal-
zugszeit, Zahl des Erscheinens und Gewicht — . tung von allen Trägern der Unfallversicherung,
Art. 1, III a. a. O.), und die Bestimmung, daß soweit der jährliche Betrag an Entschädigungen
der Reichskanzler die Ortstaxe (Postgesetz § 50 1000 K nicht übersteigt, Vorschüsse in monatlichen
Ziff. 7; Postordnung § 37) auch auf Nachbar= Beträgen ein. Die Berufsgenossenschaften haben
orte auszudehnen ermächtigt ist (s. im übrigen von ihren Mitgliedern zu dem Zwecke Vorschüsse
Einlieferungsscheine; Frankie= einzuziehen, die wie die übrigen Vorschüsse (s. Be-
rungszwang; Postwertzeichen). Aus rufsgenossenschaften VI) behandelt
den Anderungen, welche im Verwaltungswege werden. Die im Kalenderjahre 1909 durch die
bewirkt worden sind, ist die infolge Anregung des Post vorschußweise gezahlten Entschädigungs-
RI. durch Bek. vom 23. Juni 1906 (Z Bl. 901) beträge gelten als schwebende Schuld der Träger
erfolgte Beseitigung der Zweipfennigpostkarte der Unfallversicherung, die mit ½ vom Hundert
(der sog. blauen Karte), sowie des ermäßigten zu verzinsen und mit gleichem Betrage zu amorti-