Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

304 Postkontraventionen — Postscheckverkehr 
sieren ist. Zwei Fünftel dieser Beträge und Tilgung Postregal, auch Postmonopol genannt, ist 
trägt das Reich, während drei Fünftel von den die dem Staate kraft seines Hoheitsrechts aus- 
einzelnen Trägern der Unfallversicherung im Juli schließlich zustehende Befugnis, Personen oder 
jeden Jahres mit dem fälligen Teilbetrag für eines Sachen gegen Bezahlung mit unterwegs ge- 
den Betriebsfonds an die Post abgeführt werden wechselten Transportmitteln oder zwischen be- 
müssen. S. dazu Rundschr. des RVA. vom stimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter 
19. Okt. und 30. Nov. 1909 (AN. 25, S. 554, 598) Abgangs= oder Ankunftszeit zu befördern (Preuß. 
sowie vom 5. März 1910 (AN. 26, 375). Binnen Postgesetz vom 5. Juni 1852 § 1). Die korre- 
acht Wochen nach Ablauf jeden Kalenderjahrs spondierende Verpflichtung, zur Beförderung 
haben die Zentralpostbehörden den einzelnen von Personen und Sachen bei Vermeidung 
Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der von Strafe die Postanstalten zu benutzen, bildet 
auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zah= den Inhalt des Postzwanges. Für Preu- 
lungen zuzustellen und die P. zu bezeichnen, ßen, welches schon als Kurbrandenburg das 
an die die zu erstattenden Beträge einzuzahlen unterm 17. Juli 1615 dem Fürsten von Thurn 
sind. Innerhalb dreier Monate nach Empfang und Taxis unter Beilegung des Titels Gene- 
der Liquidation müssen die Beträge an die P. ralpostmeister als Reichslehn verliehene Reichs- 
abgeführt werden, widrigenfalls das RVA. postregal nicht anerkannt hatte, ist der Umfang 
das Zwangsbeitreibungsverfahren einleitet. des Postregals zunächst im ALK. II, 15 88 141 ff., 
Bei der Invalidenversicherung teilen die Zentral- 1 später — eogesehen von der Aufgabe des Post- 
postbehörden der Rechnungsstelle (s. In- regals in Betreff der Personenbeförderung zu- 
validenversicherung VII) Nach= gunsten der Eisenbahnen im § 36 des Eisenbahn- 
weisungen über die auf Anweisung der Ver= gesetzes vom 3. Nov. 1838 (GS. 505) — durch das 
sicherungsanstalten gezahlten Beiträge mit. Die G. vom 5. Juni 1852 (GS. 345) und bzw. das 
Rechnungsstelle teilt die zu erstattenden Be-G. vom 21. Mai 1860 (GS. 209) festgestellt 
träge den Versicherungsanstalten mit, welche worden. Danach unterlag, abgesehen von der 
binnen zwei Wochen den Postoerwaltungen Personenbeförderung in bestimmten Fällen, 
die Beträge zu erstatten haben, widrigenfalls dem staatlichen Postzwang die Beförderung 
das Zwangsbeitreibungsverfahren vom R#. verschlossener Briefe, sowie der politischen Zei- 
eingeleitet wird (GuU G. §§ 87, 98, 99, 106; tungen. Diese Vorschriften fanden in dem für 
LuU VG. 88§ 93, 103, 105, 114; BuUB. 88 37 den Norddeutschen Bund erlassenen Postgesetz 
bis 39; SUVG. gsg 91, 101, 102, 112; Inv VG. vom 2. Nov. 1867 (BGBl. 61) im wesentlichen 
§§ 123, 126, 127; Geschäftsanw. für die Vor= unveränderte Aufnahme. Durch das demnächst 
stände der Berufsgenossenschaften vom 31. Dez. für das Gebiet des Deutschen Reiches erlassene 
1900 — AN. 17, 219, abgeändert durch Rund= Reichspostgesetz vom 28. Okt. 1871 (R l. 347) 
schreiben vom 8. Jan. 1904 — AN. 20, 246; trat eine Erleichterung des Postzwanges in- 
Geschäftsanw. für die Vorstände der Versiche- sofern ein, als die Genehmigung zur Personen- 
rungsanstalten vom 9. Nov. 1901 — AN. 18, beförderung ganz in Fortfall gebracht, bei poli- 
191, sowie Geschäftsanw. für den Vorstand der tischen Zeitungen aber der Postzwang nur für 
Invaliden-, Witwen= und Waisen-Versicherungs= öfter als einmal wöchentlich erscheinende auf- 
kasse der See-Berufsgenossenschaft, betr. Aus= rechterhalten wurde. Durch G. vom 20. Dez. 
zahlungen der Witwen= und Waisengelder durch 1899 (Rl. 715) hat sodann wieder eine Er- 
die Post vom 1. Dez. 1908 — AdN. 24, 695). weiterung des Postzwanges stattgefunden (s. das 
Postkontraventionen s. Postwesen IV. Nähere hierüber Postwesen II). Wegen des 
Postordnung für das Deutsche Reich. Durch Telegraphen= und Telephonregals des Reiches f. 
§ 50 des Postgesetzes vom 28. Okt. 1871 (RGBl. T e legraphenwesen. 
347) ist vorgesehen, daß die bei der Benutzung ambachv. Grimm, Postgesetz, 1801, S. VII ff., 
der Postanstalten zu beobachtenden Vorschriften, S. R nebst Nachtr. 1904. 
soweit sie nicht in dem Gesetze selbst ihre Fest-, Postscheckverkehr. Schon im § 6 des G., 
stellung gefunden haben, durch ein von dem betr. die Feststellung des Reichshaushaltsetats 
RK. zu erlassendes Reglement getroffen werden für 1900, vom 30. März 1900 (RöBl. 139) 
sollen, und daß diese Vorschriften als Bestand= war der RK. zur Einführung des P. unter 
teil des Vertrages zwischen der Postanstalt und Beobachtung gewisser Normativbestimmungen 
dem Absender bzw. Reisenden zu gelten haben. ermächtigt worden, gleichzeitig aber bestimmt, 
Der Erlaß des gedachten Reglements ist als daß das Postscheckwesen spätestens bis zum 
Postordnung für das Deutsche 1. April 1905 gesetzlich zu regeln sei. Allein 
Reich zuletzt unterm 20. März 1900 (3B1l. 53)| zunächst machte weder der RK. von jener Er- 
erfolgt. Die P., welche im inneren Verkehr von s mächtigung Gebrauch, noch erfolgte bis zum 
Bayern und Württemberg nicht gilt, regelt in 1. April 1905 eine gesetzliche Regelung. Erst 
drei Abschnitten (Postsendungen, Personenbeför= nachdem durch § 2 des G., betr. die Feststellung 
derung mit den Posten und Extrapostbeför= eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
derung) die Benutzung der Posteinrichtungen. etat für 1908, vom 18. Mai 1908 (Rl. 197) 
Abänderungen s. ZBl. 1900 S. 495, 599; 1901 dem RK. erneut die gleiche Ermächtigung, 
S. 1% 429; 1903 S. 152, 478; 1904 S. 73, aber ohne Hinzufügung von Normativbestim- 
227; 1906 S. 901, 1315; 1907, 436; 1908 mungen, lediglich mit der Verpflichtung, die 
à 236, 521; 1909, 1333; 1910 S. 229, 689. von ihm zu erlassende V. dem Reichstage zur 
(S. auch Postg ebü hren 1 a. E.) Kenntnisnahme vorzulegen, und dem Vor- 
Postreferendad Postassessoren s. Post= behalt, daß bis zum 1. April 1912 „die grund- 
(Telegraphen)behörden und Post= sätzlichen Vorschriften über den Postüberwei- 
(Telegraphen)beamte lIII. sungs= und Scheckverkehr“ durch Reichsgesetz 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.