Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Postscheckverkehr 305 
zu regeln seien, erteilt war, erging die Post= erfolgt ist, kann der Absender die eingelieferte 
scheckordnung vom 6. November 1908 (RöBl. Zahlkarte unter den für die Zurückziehung von 
587; Abänderung durch Bek. des RK. vom Postsendungen im § 33 der Postordnung vom 
22. Okt. 19009 — RBl. 938 und 20. März 20. März 1900 (83Bl. 53) angegebenen Vor- 
1910 — RBl. 593), auf Grund deren der aussetzungen zurücknehmen. Zahlkarten über 
P. am 1. Januar 1909 in Kraft getreten ist. I Beträge bis zu 800 .K können in gleicher Weise 
Zur Teilnahme an dem P. wird auf ihren bei und unter gleichen Voraussetzungen wie Post- 
einem der — zur Zeit neun (Berlin, Danzig, anweisungen (Postordnung § 29 VIII) bei 
Breslau, Leipzig, Hamburg, Hannover, Cöln, Posthilfstellen zur Weitergabe an den Land- 
Frankfurt M., Karlsruhe; die bayerische Post= briefträger niedergelegt werden, und bis auf 
verwaltung hat Postscheckämter in München, gleiche Höhe können den Landbriefträgern 
Nürnberg und Ludwigshafen, die württem= Zahlkarten zur Ablieferung an die Postanstalt 
bergische in Stuttgart eingerichtet) — Post= übergeben werden, ebenfalls unter den Formen 
scheckämter oder einer Postanstalt zu stellenden und Bedingungen wie sie für Postanweisungen 
Antrag zugelassen jede Privatperson, Handels= vorgeschrieben sind (Postordnung § 29 IV; 
firma, öffentliche Behörde, juristische Person Nebengebühr 5 S — PS0O. 8§ 3, Anderung 
oder sonstige Vereinigung oder Anstalt. Das Bek. vom 20. März 1910 — RBl. 593). Auf 
Konto wird in der Regel bei dem Postscheckamt Antrag des Kontoinhabers bei seiner Post- 
eröffnet, in dessen Bezirk der Wohnsitz des An- anstalt werden die für ihn eingehenden Post- 
tragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anweisungen seinem Postscheckkonto gut- 
andern oder bei mehreren Postscheckämtern. geschrieben, indem die Postanstalt den Betrag 
Auf jedes Konto ist eine Stammeinlage von täglich mittels Zahlkarte dem Postscheckamt 
100 K einzuzahlen; die Höhe des Guthabens überweist und die Abschnitte der Postanwei- 
eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung. sungen dem Kontoinhaber übersendet. Für 
Jedes Scheckamt führt eine Liste der Konten= diesen einzuziehende Postauftrags- 
  
inhaber, und die Postverwaltung ist befugt, 
die Liste zu veröffentlichen (§ 1 der Postscheck- 
ordnung [(PSO.ll). Einzahlungen auf 
das Konto können erfolgen mittels Zahlkarte 
bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte, 
durch Überweisung von Postanweisungen und 
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nach- 
nahme eingezogen sind, und mittels Über- 
weisung von einem andern Postscheckkonto 
(§ 2 PSO., Bek. des RK. vom 20. März 1910 
— RBl. 593). Mittels Zahlkarte können. 
Geldbeträge, und zwar auf eine Karte bis zu 
10 000 K, eingezahlt werden sowohl vom Konto- 
inhaber als auch von jeder anderen Person. 
Zu Zahlkarten dürfen nur die amtlichen For- 
mulare benutzt werden, die dem Kontoinhaber 
vom Scheckamt zum Preise von 25 3 für je 
50 Stück, einzeln dem Publikum an den Post- 
schaltern unentgeltlich verabfolgt werden. Die 
  
  
  
und Nachnahmebeträge werden un- 
mittelbar seinem Konto überwiesen, wenn am 
Fuße des Postauftragsformulars oder unmittel- 
bar unter der Angabe des Nachnahmebetrages 
vermerkt ist „Betrag an das Postscheckamt 
in.. zur Gutschrift auf das Konto Nr. .. .. 
dees in. "; soll es durch 
Zahlkarte geschehen, so ist hinzuzufügen „durch 
Zahlkarte“ und dem Postauftrag oder der Nach- 
nahme die ausgefüllte Zahlkarte beizufügen; 
andernfalls wird der Betrag an das Scheckamt 
mittels Postanweisung nach Abzug des Portos 
hierfür gesandt; das Postscheckamt übersendet 
nach Gutschrift dem Kontoinhaber Abschnitt 
der Zahlkarte oder der Postanweisung (PSO. 
§s 4, Anderung vom 20. März 1910 — (. o.). 
Rückzahlungen: Der Kontoinhaber kann 
über sein die Stammeinlage übersteigendes 
Guthaben in beliebigen Teilbeträgen jederzeit 
Ausfüllung der Karte kann handschriftlich mit durch Überweisung auf andere Konten und 
Tinte oder durch Druck, mit Schreibmaschine mittels Schecks verfügen, in beiden Fällen 
usw. erfolgen, wobei der Geldbetrag in Reichs-aber nur auf den amtlichen Formularen, bei 
währung, die Marksumme in Zahlen und Buch= deren Abhandenkommen er die hieraus ent- 
stabeen anzugeben ist; das mit der Zahlkarte stehenden Nachteile trägt, sofern er das Scheck- 
verbundene Formular für den Einlieferungs- 
schein ist vom Einzahler dem Vordruck ent- 
sprechend auszufüllen; der Abschnitt der Zahl- 
karte kann zu Mitteilungen an den Kontoinhaber 
  
amt nicht von dem Abhandenkommen benach- 
richtigt hat. Die Unterschriften der Personen, 
die zur Ausstellung von Uberweisungen und 
Schecks berechtigt sein sollen, hat er dem Scheck- 
  
benutzt werden. Nach der Einzahlung wird der amt mitzuteilen; sie haben so lange Geltung, 
Postvermerk auf dem Einlieferungsschein voll-= bis er dem Amte das Erlöschen der Vertretungs- 
zogen, der eingezahlte Betrag dem auf der Zahl-- befugnis schriftlich mitgeteilt hat. Hinsichtlich 
karte angegebenen Konto gutgeschrieben und der Ausfüllung der Formulare gilt das oben 
vom Scheckamt dem Kontoinhaber der Ab- bez. der Zahlkarten Gesagte. Die Formulare 
schnitt der Zahlkarte übersandt. Ergibt sich, für überweisungen werden dem Konto- 
daß das auf der Zahlkarte bezeichnete Konto inhaber vom Scheckamt unentgeltlich verab- 
  
nicht besteht oder der Kontoinhaber wegen 
unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar 
ist, so erfolgt an den Absender Unbestellbar- 
keitsmeldung behufs Berichtigung der Zahl- 
karte oder Beantragung der Rücksendung des 
Betrages (Gebühr 0,20 K), wenn aber zwar 
das Konto bestanden hatte, jedoch erloschen 
ist, ohne weiteres Rückzahlung des Betrages. 
Solange Gutschrift auf dem Konto noch nicht 
  
  
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 39. Aufl. II. 
folgt und in Blattform zur Versendung in 
Briefen oder in Postkartenform (Giropost- 
karten) ausgegeben; UÜberweisungen in Blatt- 
form können in jeder Höhe innerhalb des ver—- 
fügbaren Guthabens, durch Giropostkarte nur 
bis auf 1000 M erfolgen. Die Uberweisung 
sendet der Aussteller an das Scheckamt; der an 
dem Formular befindliche Abschnitt kann zu 
Mitteilungen benutzt werden und wird vom 
20
	        
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