Postscheckverkehr 305
zu regeln seien, erteilt war, erging die Post= erfolgt ist, kann der Absender die eingelieferte
scheckordnung vom 6. November 1908 (RöBl. Zahlkarte unter den für die Zurückziehung von
587; Abänderung durch Bek. des RK. vom Postsendungen im § 33 der Postordnung vom
22. Okt. 19009 — RBl. 938 und 20. März 20. März 1900 (83Bl. 53) angegebenen Vor-
1910 — RBl. 593), auf Grund deren der aussetzungen zurücknehmen. Zahlkarten über
P. am 1. Januar 1909 in Kraft getreten ist. I Beträge bis zu 800 .K können in gleicher Weise
Zur Teilnahme an dem P. wird auf ihren bei und unter gleichen Voraussetzungen wie Post-
einem der — zur Zeit neun (Berlin, Danzig, anweisungen (Postordnung § 29 VIII) bei
Breslau, Leipzig, Hamburg, Hannover, Cöln, Posthilfstellen zur Weitergabe an den Land-
Frankfurt M., Karlsruhe; die bayerische Post= briefträger niedergelegt werden, und bis auf
verwaltung hat Postscheckämter in München, gleiche Höhe können den Landbriefträgern
Nürnberg und Ludwigshafen, die württem= Zahlkarten zur Ablieferung an die Postanstalt
bergische in Stuttgart eingerichtet) — Post= übergeben werden, ebenfalls unter den Formen
scheckämter oder einer Postanstalt zu stellenden und Bedingungen wie sie für Postanweisungen
Antrag zugelassen jede Privatperson, Handels= vorgeschrieben sind (Postordnung § 29 IV;
firma, öffentliche Behörde, juristische Person Nebengebühr 5 S — PS0O. 8§ 3, Anderung
oder sonstige Vereinigung oder Anstalt. Das Bek. vom 20. März 1910 — RBl. 593). Auf
Konto wird in der Regel bei dem Postscheckamt Antrag des Kontoinhabers bei seiner Post-
eröffnet, in dessen Bezirk der Wohnsitz des An- anstalt werden die für ihn eingehenden Post-
tragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anweisungen seinem Postscheckkonto gut-
andern oder bei mehreren Postscheckämtern. geschrieben, indem die Postanstalt den Betrag
Auf jedes Konto ist eine Stammeinlage von täglich mittels Zahlkarte dem Postscheckamt
100 K einzuzahlen; die Höhe des Guthabens überweist und die Abschnitte der Postanwei-
eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung. sungen dem Kontoinhaber übersendet. Für
Jedes Scheckamt führt eine Liste der Konten= diesen einzuziehende Postauftrags-
inhaber, und die Postverwaltung ist befugt,
die Liste zu veröffentlichen (§ 1 der Postscheck-
ordnung [(PSO.ll). Einzahlungen auf
das Konto können erfolgen mittels Zahlkarte
bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte,
durch Überweisung von Postanweisungen und
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nach-
nahme eingezogen sind, und mittels Über-
weisung von einem andern Postscheckkonto
(§ 2 PSO., Bek. des RK. vom 20. März 1910
— RBl. 593). Mittels Zahlkarte können.
Geldbeträge, und zwar auf eine Karte bis zu
10 000 K, eingezahlt werden sowohl vom Konto-
inhaber als auch von jeder anderen Person.
Zu Zahlkarten dürfen nur die amtlichen For-
mulare benutzt werden, die dem Kontoinhaber
vom Scheckamt zum Preise von 25 3 für je
50 Stück, einzeln dem Publikum an den Post-
schaltern unentgeltlich verabfolgt werden. Die
und Nachnahmebeträge werden un-
mittelbar seinem Konto überwiesen, wenn am
Fuße des Postauftragsformulars oder unmittel-
bar unter der Angabe des Nachnahmebetrages
vermerkt ist „Betrag an das Postscheckamt
in.. zur Gutschrift auf das Konto Nr. .. ..
dees in. "; soll es durch
Zahlkarte geschehen, so ist hinzuzufügen „durch
Zahlkarte“ und dem Postauftrag oder der Nach-
nahme die ausgefüllte Zahlkarte beizufügen;
andernfalls wird der Betrag an das Scheckamt
mittels Postanweisung nach Abzug des Portos
hierfür gesandt; das Postscheckamt übersendet
nach Gutschrift dem Kontoinhaber Abschnitt
der Zahlkarte oder der Postanweisung (PSO.
§s 4, Anderung vom 20. März 1910 — (. o.).
Rückzahlungen: Der Kontoinhaber kann
über sein die Stammeinlage übersteigendes
Guthaben in beliebigen Teilbeträgen jederzeit
Ausfüllung der Karte kann handschriftlich mit durch Überweisung auf andere Konten und
Tinte oder durch Druck, mit Schreibmaschine mittels Schecks verfügen, in beiden Fällen
usw. erfolgen, wobei der Geldbetrag in Reichs-aber nur auf den amtlichen Formularen, bei
währung, die Marksumme in Zahlen und Buch= deren Abhandenkommen er die hieraus ent-
stabeen anzugeben ist; das mit der Zahlkarte stehenden Nachteile trägt, sofern er das Scheck-
verbundene Formular für den Einlieferungs-
schein ist vom Einzahler dem Vordruck ent-
sprechend auszufüllen; der Abschnitt der Zahl-
karte kann zu Mitteilungen an den Kontoinhaber
amt nicht von dem Abhandenkommen benach-
richtigt hat. Die Unterschriften der Personen,
die zur Ausstellung von Uberweisungen und
Schecks berechtigt sein sollen, hat er dem Scheck-
benutzt werden. Nach der Einzahlung wird der amt mitzuteilen; sie haben so lange Geltung,
Postvermerk auf dem Einlieferungsschein voll-= bis er dem Amte das Erlöschen der Vertretungs-
zogen, der eingezahlte Betrag dem auf der Zahl-- befugnis schriftlich mitgeteilt hat. Hinsichtlich
karte angegebenen Konto gutgeschrieben und der Ausfüllung der Formulare gilt das oben
vom Scheckamt dem Kontoinhaber der Ab- bez. der Zahlkarten Gesagte. Die Formulare
schnitt der Zahlkarte übersandt. Ergibt sich, für überweisungen werden dem Konto-
daß das auf der Zahlkarte bezeichnete Konto inhaber vom Scheckamt unentgeltlich verab-
nicht besteht oder der Kontoinhaber wegen
unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar
ist, so erfolgt an den Absender Unbestellbar-
keitsmeldung behufs Berichtigung der Zahl-
karte oder Beantragung der Rücksendung des
Betrages (Gebühr 0,20 K), wenn aber zwar
das Konto bestanden hatte, jedoch erloschen
ist, ohne weiteres Rückzahlung des Betrages.
Solange Gutschrift auf dem Konto noch nicht
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 39. Aufl. II.
folgt und in Blattform zur Versendung in
Briefen oder in Postkartenform (Giropost-
karten) ausgegeben; UÜberweisungen in Blatt-
form können in jeder Höhe innerhalb des ver—-
fügbaren Guthabens, durch Giropostkarte nur
bis auf 1000 M erfolgen. Die Uberweisung
sendet der Aussteller an das Scheckamt; der an
dem Formular befindliche Abschnitt kann zu
Mitteilungen benutzt werden und wird vom
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