Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

306 Postscheckverkehr 
Scheckamt dem Gutschriftsempfänger übersandt.]falls mittels Postanweisung oder Wertbriefes 
Zurücknahme der Uberweisung ist zulässig, unter Kürzung des Portos geschieht (PO. 
solange die Gutschrift für den Empfänger noch §§ 6—8 und Anderung lt. Bek. vom 22. Okt. 
nicht gebucht ist. Die Scheck formulare werden 1909 — RBl. 938). An Gebühren werden, 
in Blatt= oder Kartenform ausgegeben und in abgesehen von den schon erwähnten, erhoben 
Heften von 50 Stück für 50 8 geliefert. Der 1. bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für 
Höôchstbetrag eines Schecks beträgt 10 000 K4; jede angefangenen 500 KK 5 3, 2. für Bar- 
am rechten Rande des Schecks befindet sich rüchahlungen eine feste Gebühr von 5 3 und 
eine Zahlenreihe, von der der Aussteller die eine „Steigerungsgebühr“" von ½0 vom Tausend 
Zahlen, die den Betrag des Schecks über- des Betrages, 3. für Übertragungen von einem 
steigen, mit Tinte zu durchstreichen oder bei Konto auf ein anderes 3 3, 4. bei jährlich mehr 
Blattform abzutrennen hat, widrigenfalls es vom als 600 Buchungen im Verkehr eines Konto- 
Ermessen des Scheckamts abhängt, ob der Scheck inhabers außer den Gebühren zu 1—3 für jede 
einzulösen ist. An der Kartenform befindet weitere Buchung eine Zuschlagsgebühr von 7 8#; 
sich ein Abschnitt, der zu Mitteilungen benutzt zahlungspflichtig ist zu 1 der Zahlungsempfän- 
werden kann und dem dzurrgen vente an zu 2 und 3 der Inhaber des belasteten 
ausgehändigt wird. Der Scheck ist binnen zehn Kontos, zu 4 natürlich der Kontoinhaber; Ein- 
Tagen nach Ausstellung zur Einlösung vorzu- ziehung der Gebühren und der Preise für For- 
legen; bei späterer Vorlegung hängt die Ein= mulare erfolgt durch Belastung des Kontos. 
lösung vom Ermessen des Scheckamtes ab. Unbrauchbar gewordene Formulare werden nicht 
Schecks mit Indossament werden nicht eingelöst. ersetzt. Als portofreie Dienstsache werden be- 
Hat der Zahlungsempfänger selbst ein Konto fördert Sendungen der Postscheckämter und 
bei einem, wenn auch einem andern Postscheck= Postanstalten unter sich und an die Konten- 
amt, so wird der Betrag seinem Konto gutge- inhaber. Für das Konto Bedeutung besitzende 
schrieben, wenn nicht Barzahlung ausdrücklich Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen 
verlangt wird; andernfalls wird die Postanstalt des Inhabers sind dem zuständigen Scheckamt 
mittels Zahlungsanweisung vom Scheckamt zur mitzuteilen und durch Vorlegung öffentlicher 
Auszahlung angewiesen, und es erfolgt, wenn Urkunden nachzuweisen, widrigenfalls die Post- 
die Postsendungen nicht laut niedergelegter verwaltung aus der Unkenntnis entstehenden 
Erklärung des Empfängers von ihm abgeholt Schaden nicht zu vertreten hat. Gewähr für 
werden, bei Beträgen bis 3000 K im Orts-, rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf 
bis 800 K im Landbestellbezirk die Bestellung den Konten und für rechtzeitige Ausführung 
der Zahlungsanweisung und des Geldbetrages der dem Scheckamte mittels Überweisungen 
ins Haus; bei höheren Beträgen wird nur die und Schecks erteilten Aufträge leistet die Post- 
Zahlungsanweisung bestellt, während der Be= verwaltung nicht; für die auf Zahlkarten ein- 
trag abzuholen ist (Bestellgebühr für Anweisung gezahlten Beträge haftet sie in gleicher Weise 
nebst Geldbetrag bis 1500 K 53, bei mehr wie für Postanweisungen. Ausscheiden 
als 1500 bis 3000 K 10 S). Hinsichtlich Be= aus dem Scheckverkehr steht dem Kontoinhaber 
stellung, Aushändigung postlagernder Sen-= jederzeit frei; das Scheckamt kann das Konto 
dungen, Abholung, Aushändigung der Geld- aufheben bei mißbräuchlicher Benutzung seitens 
beträge nach Behändigung der Anweisung, des Inhabers. Anderungen der Postscheck- 
Nachsendung, Behandlung unbestellbarer Sen- ordnung finden auch auf bereits bestehende 
dungen finden die Vorschriften der Postordnung Konten Anwendung (PSO. §#§ 9—14). Zwi- 
(§§ 39, 41—45) für Postanweisungen ent= schen der Reichs-Postverwaltung, der bayeri- 
sprechende Anwendung. Telegraphische Zah= schen und württembergischen Postverwaltung, 
lungsanweisung ist zulässig bei Schecks bis dem österreichischen Postsparkassenamte, der un- 
800 K nach Maßgabe der entsprechenden Vor= garischen Postsparkasse und der schwei hzerischen 
schriften für telegraphische Postanweisungen Postverwaltung ist je ein besonderes Uberein- 
im § 21 der Postordnung; der Antrag ist auf kommen über den Postgiroverkehr geschlossen, 
der Vorderseite des Schecks unter der Orts= und welches die Uberweisung von Konten bei der 
Zeitangabe zu vermerken und vom Antrag= einen auf solche bei einer andern dieser Ver- 
steller zu unterschreiben; die Gebühren werden, waltungen ermöglicht. Wegen des Anschlusses 
wenn der Antrag vom Scheckaussteller gestellt der Staatskassen an den P. s. Erl. vom 24. Dez. 
ist, dessen Konto zur Last geschrieben, andern- 1910 (MBl. 1911, 5) und desgl. der Kommu- 
falls bei der Auszahlung des Schecks in Abzug nalkassen Erl. vom 3. Dez. 1910 (Ml. 1911, 3). 
gebracht. Wohnt der Zahlungsempfänger im Ende Dezember 1909 belief sich im Reichs- 
Ausland und hat er kein deutsches Postscheck= Postgebiet — also ausschließlich Bayerns und 
konto, so wird ihm der Scheckbetrag mittels Württembergs — die Zahl der Kontoinhaber 
Postanweisung oder Wertbrieses unter Be- auf 36 427, ihr Guthaben auf 63 649 076 .A. 
lastung des Kontos des Ausstellers mit dem Der Umsatz betrug im ersten Jahre 9 820 801 468 
Porto übersandt. Ist im Scheck kein Zahlungs-Mark, wovon waren Gutschriften 4 942 225272 
empfänger angegeben, so kann der Inhaber den 1 und Lasischriften 4 878 576 196 K. Die Ein- 
Scheck bei dem Scheckamt, welches das Konto des nahme der Reichspostverwaltung durch den 
Ausstellers führt, zur Einlösung vorlegen und nach Scheckverkehr hat 1909 betragen 3 932 636 .K, 
seiner Wahl verlangen, daß, wenn er selbst ein die Ausgabe ungerechnet den Ausfall infolge 
Konto hat, der Betrag diesem gutgeschrieben Rückgangs des Postanweisungsverkehrs 3 112 229 
oder daß er ihm durch Vermittlung der Post= Mark. Von den Kontoinhabern waren 1732 
anstalt bar gezahlt wird, was, wenn er im In-, Banken und Bankiers, 27 606 sonstige gewerb- 
land wohnt, mittels Zahlungsanweisung, andern= liche Unternehmungen und Kaufleute, 1081 Be- 
  
  
  
  
 
	        
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