Postwertzeichen — Postwesen
hörden und 1477 Privatpersonen. Die Gut-
schriften verteilten sich mit 2 799 604 265 4
auf 15 789 304 Einzahlungen mittels Zahlkarte,
18 877 795 K auf 485 213 solche mittels Post-
anweisung und 2 111 931 715 .K auf 2 077 039
Übertragungen von andern Konten, die Last-
schriften mit 1 402 056 683 .K auf 411 673 Aus-
zahlungen durch die Zahlstellen der Postscheck-
ämter (Kassenschecks), 1 380 684 178 K auf
3145 419 ausgefertigte Zahlungsanweisungen,
2 473 078 K auf 3311 ausgefertigte Wertbriefe,
626 614 K auf 10 869 ausgefertigte Postan-
weisungen und 2 090 267 208 .4 auf 2 070 042
üÜbertragungen auf andere Konten.
Aschenborn, Der Post-Überweisungs= und Scheck-
verkehr, Berlin 1909.
Postwertzeichen, d. i. amtlich hergestellte Mar-
ken zur Frankierung von Postsendungen (Frei-
marken) sowie mit solchen Marken versehene
Aufdrucke (Postkarten, Postanweisungen usw.),
sind von den Postanstalten bereit zu halten und
sind auch von den amtlichen Verkaufsstellen,
sowie in geringeren Beträgen von den Brief-
trägern zu beziehen (Posttaxgesetz vom 28. Okt.
1871 § 9; Postordnung — ZBl. 1900, 53, seitdem
mehrfach geändert, — §§ 49, 50). Zur Frankie-
rung der durch die Briefkästen einzuliefernden
Gegenstände müssen Postwertzeichen benutzt
werden (§5 50 a. a. O.). Zum Umtausch un-
brauchbar gewordener Wertzeichen ist die Post
nicht verpflichtet (§ 49 a. a. O.). Wegen Her-
stellung gefälschter P. und Benutzung von
solchen s. §§ 275, 276 Abs. 2 Ste#B. lletzterer
auf G. vom 13. Mai 1891 — Rl. 107 — be-
ruhend). S. auch Frankierungszwang.
Die Postanstalten besorgen außerdem den Ver-
trieb von Reichswechselstempelzeichen, statistischen
Wertzeichen und der Versicherungsmarken.
Postwesen. I. Die grundlegenden Bestim-
mungen über die rechtlichen Be-
ziehungen der Post zum Publi-
kum, insbesondere den Umfang ihrer Rechte
und Pflichten, die von ihr zu leistende
Garantie, ihre besonderen Vorrechte, die Be-
strafung der Post= und Portodefraudationen,
sowie das dabei zu beobachtende Verfahren
sind in dem an die Stelle des Bundesgesetzes
vom 2. Nov. 1867 getretenen G. über das P.
des Deutschen Reiches vom 28. Okt.
1871 (RBl. 347) enthalten. Das Gesetz hat
Abänderungen erfahren im § 4 durch das Eisen-
bahnpostgesetz vom 20. Dez. 1875 (s. d.), im
* 14 durch § 13 Ziff. 4 EG 3 PO. und durch das
Posten usw. und des Inventariums der Post-
besonders wichtige G. vom 20. Dez. 1899 (RG#Bl.
715 Art. 2—6). Auf Grund des § 50 des G.
vom 28. Okt. 1871 ist die jetzt geltende Post-
ordnung für das Deutsche Reich vom 20. März
1900 (83Bl. 53) erlassen worden (s. Postord-
nung für das Deutsche Reich). Die
Höhe der von der Post für ihre Tätigkeit zu be-
anspruchenden Gebühren ist durch das G. über
das Posttaxwesen vom 28. Okt. 1871 und dessen
Nachträge geregelt.
II. Nach § 1 des G. vom 28. Okt. 1871 war
das Regal (Monopol) der Post, unter Auf-
hebung früherer, weiter gehender Beschrän-
kungen, dahin festgestellt, daß die Beförderung
von verschlossenen (versiegelten, zugenähten)
Briefen und von öfter als einmal wöchentlich
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erscheinenden politischen Zeitungen gegen Be-
zahlung von Orten mit einer Postanstalt nach
andern Orten mit einer Postanstalt des In-
und Auslandes auf andere Weise als durch die Post
verboten war (sog. Postzwang s. Postregal).
Durch G. vom 20. Dez. 1899 (Röl. 715) ist
dieses Monopol nach zweifacher Richtung hin
erweitert worden. Einerseits ist der Postzwang
auf die Beförderung verschlossener Briefe inner-
halb von Orten mit Postanstalten — unter
Freilassung jedoch von Botenbriefen — aus-
gedehnt (Art. 2), andererseits sind Anstalten
zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde-
rung oder Verteilung von unbverschlossenen
Briefen, Karten, Drucksachen und Waren-
proben mit Aufschrift des Empfängers vom
1. April 1900 ab bei Strafe verboten worden
(Art. 3). Damit ist den sog. Privatpostanstalten,
welche der staatlichen Post eine erhebliche Kon-
kurrenz machten, eine wesentliche Grundlage
ihrer Tätigkeit entzogen. Durch das G. vom
20. Dez. 1899 sind daher sowohl ihnen, wie
ihren Bediensteten für den erlittenen Schaden
Entschädigungen zugebilligt worden (Art. 4
und 5). Außerhalb der angegebenen Grenzen
kann jedermann mit der Tätigkeit der staat-
lichen Post in Wettbewerb treten; es gilt dies
insbesondere von der Paketbeförderung. Dem
Postmonopol des Reiches steht das Recht des
Publikums auf Benutzung der Posteinrich-
tungen gegenüber, welches nicht verweigert
werden darf, sofern die Bestimmungen des
Gesetzes und des Reglements (d. i. der Post-
ordnung) beobachtet sind. Insbesondere darf
keine politische Zeitung vom Postdebit aus-
geschlossen oder bei der Normierung der von
der Post für die Pränumeration und Beförde-
rung zu erhebenden Provision verschieden be-
handelt werden (§ 3 des G.; s. im übrigen Post-
beförderung). Das Rechtsverhältnis, in
welches die Post durch die Ubernahme der
Sendungen gegenüber dem Versender tritt,
ist das eines Vertrages, der seinen Inhalt durch
die Bestimmung der §§ 6—15 des G. wegen der
der Post zufallenden Garantie, sowie durch
die Vorschriften der Postordnung erhält (§8 50;
s. auch H#B. vom 10. Mai 1897 § 452, 663).
III. Die besonderen Vorrechte der Post
sind gegenüber den Eisenbahnverwaltungen in
dem Eisenbahnpostgesetz (s. d.), im übrigen in
den §§ 16 ff. des Postgesetzes enthalten. Hervor-
zuheben sind Befreiung von Kommunikations-
abgaben; Unzulässigkeit der Pfändung gegen
haltereien; Befugnis der administrativen Ein-
ziehung von Personengeld, Portogebühren usw.;
gewisse Befugnisse auf dem Gebiete der Ver-
kehrspolizei.
IV. Die Strafbestimmungen wegen
Hinterziehung von Porto, bzw. Verletzung
sonstiger Bestimmungen des Postgesetzes sind
in den §§ 27—33, die Vorschriften über das
Strafverfahren in den §8 34—46 ent-
halten. Das letztere ist dahin geregelt, daß zu-
nächst die für verwirkt erachtete Geldstrafe durch
Verfügung dem Beteiligten mitgeteilt und
ihm die Zahlung binnen zehn Tagen freigestellt
wird. Erfolgt keine Zahlung, so wird von der
Oberpostdirektion oder der mit ihren Funk-
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