Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Postwertzeichen — Postwesen 
hörden und 1477 Privatpersonen. Die Gut- 
schriften verteilten sich mit 2 799 604 265 4 
auf 15 789 304 Einzahlungen mittels Zahlkarte, 
18 877 795 K auf 485 213 solche mittels Post- 
anweisung und 2 111 931 715 .K auf 2 077 039 
Übertragungen von andern Konten, die Last- 
schriften mit 1 402 056 683 .K auf 411 673 Aus- 
zahlungen durch die Zahlstellen der Postscheck- 
ämter (Kassenschecks), 1 380 684 178 K auf 
3145 419 ausgefertigte Zahlungsanweisungen, 
2 473 078 K auf 3311 ausgefertigte Wertbriefe, 
626 614 K auf 10 869 ausgefertigte Postan- 
weisungen und 2 090 267 208 .4 auf 2 070 042 
üÜbertragungen auf andere Konten. 
Aschenborn, Der Post-Überweisungs= und Scheck- 
verkehr, Berlin 1909. 
Postwertzeichen, d. i. amtlich hergestellte Mar- 
ken zur Frankierung von Postsendungen (Frei- 
marken) sowie mit solchen Marken versehene 
Aufdrucke (Postkarten, Postanweisungen usw.), 
sind von den Postanstalten bereit zu halten und 
sind auch von den amtlichen Verkaufsstellen, 
sowie in geringeren Beträgen von den Brief- 
trägern zu beziehen (Posttaxgesetz vom 28. Okt. 
1871 § 9; Postordnung — ZBl. 1900, 53, seitdem 
mehrfach geändert, — §§ 49, 50). Zur Frankie- 
rung der durch die Briefkästen einzuliefernden 
Gegenstände müssen Postwertzeichen benutzt 
werden (§5 50 a. a. O.). Zum Umtausch un- 
brauchbar gewordener Wertzeichen ist die Post 
nicht verpflichtet (§ 49 a. a. O.). Wegen Her- 
stellung gefälschter P. und Benutzung von 
solchen s. §§ 275, 276 Abs. 2 Ste#B. lletzterer 
auf G. vom 13. Mai 1891 — Rl. 107 — be- 
ruhend). S. auch Frankierungszwang. 
Die Postanstalten besorgen außerdem den Ver- 
trieb von Reichswechselstempelzeichen, statistischen 
Wertzeichen und der Versicherungsmarken. 
Postwesen. I. Die grundlegenden Bestim- 
mungen über die rechtlichen Be- 
ziehungen der Post zum Publi- 
kum, insbesondere den Umfang ihrer Rechte 
und Pflichten, die von ihr zu leistende 
Garantie, ihre besonderen Vorrechte, die Be- 
strafung der Post= und Portodefraudationen, 
sowie das dabei zu beobachtende Verfahren 
sind in dem an die Stelle des Bundesgesetzes 
vom 2. Nov. 1867 getretenen G. über das P. 
des Deutschen Reiches vom 28. Okt. 
1871 (RBl. 347) enthalten. Das Gesetz hat 
Abänderungen erfahren im § 4 durch das Eisen- 
bahnpostgesetz vom 20. Dez. 1875 (s. d.), im 
* 14 durch § 13 Ziff. 4 EG 3 PO. und durch das 
Posten usw. und des Inventariums der Post- 
besonders wichtige G. vom 20. Dez. 1899 (RG#Bl. 
715 Art. 2—6). Auf Grund des § 50 des G. 
vom 28. Okt. 1871 ist die jetzt geltende Post- 
ordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 
1900 (83Bl. 53) erlassen worden (s. Postord- 
nung für das Deutsche Reich). Die 
Höhe der von der Post für ihre Tätigkeit zu be- 
anspruchenden Gebühren ist durch das G. über 
das Posttaxwesen vom 28. Okt. 1871 und dessen 
Nachträge geregelt. 
II. Nach § 1 des G. vom 28. Okt. 1871 war 
das Regal (Monopol) der Post, unter Auf- 
hebung früherer, weiter gehender Beschrän- 
kungen, dahin festgestellt, daß die Beförderung 
von verschlossenen (versiegelten, zugenähten) 
Briefen und von öfter als einmal wöchentlich 
  
  
307 
erscheinenden politischen Zeitungen gegen Be- 
zahlung von Orten mit einer Postanstalt nach 
andern Orten mit einer Postanstalt des In- 
und Auslandes auf andere Weise als durch die Post 
verboten war (sog. Postzwang s. Postregal). 
Durch G. vom 20. Dez. 1899 (Röl. 715) ist 
dieses Monopol nach zweifacher Richtung hin 
erweitert worden. Einerseits ist der Postzwang 
auf die Beförderung verschlossener Briefe inner- 
halb von Orten mit Postanstalten — unter 
Freilassung jedoch von Botenbriefen — aus- 
gedehnt (Art. 2), andererseits sind Anstalten 
zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde- 
rung oder Verteilung von unbverschlossenen 
Briefen, Karten, Drucksachen und Waren- 
proben mit Aufschrift des Empfängers vom 
1. April 1900 ab bei Strafe verboten worden 
(Art. 3). Damit ist den sog. Privatpostanstalten, 
welche der staatlichen Post eine erhebliche Kon- 
kurrenz machten, eine wesentliche Grundlage 
ihrer Tätigkeit entzogen. Durch das G. vom 
20. Dez. 1899 sind daher sowohl ihnen, wie 
ihren Bediensteten für den erlittenen Schaden 
Entschädigungen zugebilligt worden (Art. 4 
und 5). Außerhalb der angegebenen Grenzen 
kann jedermann mit der Tätigkeit der staat- 
lichen Post in Wettbewerb treten; es gilt dies 
insbesondere von der Paketbeförderung. Dem 
Postmonopol des Reiches steht das Recht des 
Publikums auf Benutzung der Posteinrich- 
tungen gegenüber, welches nicht verweigert 
werden darf, sofern die Bestimmungen des 
Gesetzes und des Reglements (d. i. der Post- 
ordnung) beobachtet sind. Insbesondere darf 
keine politische Zeitung vom Postdebit aus- 
geschlossen oder bei der Normierung der von 
der Post für die Pränumeration und Beförde- 
rung zu erhebenden Provision verschieden be- 
handelt werden (§ 3 des G.; s. im übrigen Post- 
beförderung). Das Rechtsverhältnis, in 
welches die Post durch die Ubernahme der 
Sendungen gegenüber dem Versender tritt, 
ist das eines Vertrages, der seinen Inhalt durch 
die Bestimmung der §§ 6—15 des G. wegen der 
der Post zufallenden Garantie, sowie durch 
die Vorschriften der Postordnung erhält (§8 50; 
s. auch H#B. vom 10. Mai 1897 § 452, 663). 
III. Die besonderen Vorrechte der Post 
sind gegenüber den Eisenbahnverwaltungen in 
dem Eisenbahnpostgesetz (s. d.), im übrigen in 
den §§ 16 ff. des Postgesetzes enthalten. Hervor- 
zuheben sind Befreiung von Kommunikations- 
abgaben; Unzulässigkeit der Pfändung gegen 
haltereien; Befugnis der administrativen Ein- 
ziehung von Personengeld, Portogebühren usw.; 
gewisse Befugnisse auf dem Gebiete der Ver- 
kehrspolizei. 
IV. Die Strafbestimmungen wegen 
Hinterziehung von Porto, bzw. Verletzung 
sonstiger Bestimmungen des Postgesetzes sind 
in den §§ 27—33, die Vorschriften über das 
Strafverfahren in den §8 34—46 ent- 
halten. Das letztere ist dahin geregelt, daß zu- 
nächst die für verwirkt erachtete Geldstrafe durch 
Verfügung dem Beteiligten mitgeteilt und 
ihm die Zahlung binnen zehn Tagen freigestellt 
wird. Erfolgt keine Zahlung, so wird von der 
Oberpostdirektion oder der mit ihren Funk- 
20*
	        
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