Landgemeindevertretung 29
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munalrechte, insbesondere auch dem AdpsR., chen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge-
fremd. Erst in neuerer Zeit ist nach dem Vor= meinderat) einge führt ist, in Gemeinden mit nicht
gang der rhein. Gemeindeordnung eine der mehr als 1000 Einw. 9, in größeren 12 beträgt
Stadtverordnetenversammlung in den Städten und durch Ortsstatut von 9 auf 12 und von 12
(s. Stadtverordnetenversammlung) auf 15 erhöht werden kann. Endlich ist hier der
gleichende Gemeindevertretung auch für Land= Fürst von Hohenzollern Mitglied der Gemeinde-
gemeinden teils zugelassen, teils vorgeschricben vertretung in denjenigen Gemeinden, in welchen
worden. Ihre Notwendigkeit oder Zulässig= sein Grundbesitz mehr als ein Viertel der Ge-
keit ist in den meisten LGO. von der Zahl meindegrundfläche umfaßt. Er kann sich aber
der Gemeindeglieder abhängig gemacht. Die durch ein Mitglied seiner Familie oder durch einen
Gemeindevertretung wird in Westfalen ebenfalls in den hohenzoll. Landen angestellten Beamten
Gemeindeversammlung, in der Rhein= oder einen seiner in der Gemeinde wohnhaften
provinz (ebenso wie die Gemeindeversamm- Pächter vertreten lassen. Soweit ihm die Mit-
lung) Gemeinderat oder Schöffen-gliedschaft in der Gemeindevertretung zusteht, ruht
rat, in Hessen-Nassau Gemeindeaus= sein Recht zur Teilnahme an den Wahlen der
schuß oder Bürgerausschuß, in Ho-Gemeindeverordneten.
henzollern Bürgerausschuß, in Hannover b) In Westfalen (L0. s§ 24, 26) be-
Gemeindeausschuß oder Gemein- steht die Gemeindeversammlung, wenn die Zahl
derat genannt, ihre Mitglieder werden in der der stimmberechtigten Gemeindemitglieder 18
Regel als Gemeindeverordnete, in übersteigt, aus Gemeindeverordneten. Es kann die
Hannover auch als Ausschußmitglieder Bildung einer gewählten Gemeindevertretung
bezeichnet. — Die Voraussetzungen für die Ein= aber auch in diesem Falle durch das Gemeinde-
füuhrung einer Gemeindevertretung und ihre Zu= statut ausgeschlossen werden. Die Zahl der Ge-
sammensetzung weichen in den einzelnen Ge= meindeverordneten darf 6 bis 18 betragen und
meindeverfassungsgesetzen voneinander ab. wird in den einzelnen Gemeinden durch das Ge-
a) In den sieben östlichen Provinzen meindestatut festgesetzt. In den Städten, in
und in Schleswig-Holstein (L6O.denen die LG. gilt, muß stets eine Gemeinde-
§ 49) sowie in Hessen = Nassau (L. verordnetenversammlung eingeführt werden, die
§ 20) tritt eine Gemeindevertretung in den= hier mindestens zur Hälfte aus Hausbesitzern be-
jenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl stehen muß (LGO. 8§ 66 Ziff. 2).
der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, mitt c)h In der Rheinprovinz (Gem.
dem Zeitpunkt, wo die Liste der Stimmberech= § 45) setzt sich der Gemeinderat in denjenigen
tigten diese Zahl nachweist, an die Stelle der Gemeinden, welche mehr als 18 zur Ausübung
Gemeindeversammlung. Die Landgemeinden des Gemeinderechtes befähigte Gemeindeglieder
sind jedoch berechtigt und, falls der Kr A. auf An- (Meistbeerbte) zählen, aus gewählten Gemeinde-
trag Beteiligter oder im öffentlichen Interesse verordneten zusammen. Bei einer Verminderung
es beschließt, sogar verpflichtet, auch bei einer der Meistbeerbten bis auf 18 oder darunter tritt
geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine die Versammlung sämtlicher Meistbeerbter erst
Gemeindevertretung im Wege ortsstatutarischer von dem Zeitpunkt ab, wo eine Neuwahl von
Anordnung einzuführen. Die Gemeindevertre- l Gemeindeverordneten notwendig gewesen wäre,
tung besteht aus dem Gemeindevorsteher (s. d.) an die Stelle der gewählten Gemeindevertretung.
und den Schöffen (s. d.) — in Schleswig- Bei seiner Vermehrung der Zahl der Meistbeerbten
Holstein aber aus dem Gemeindevorsteher über 18 ist die Wahl von Gemeindeverordneten
und dessen Stellvertreter, bei mehreren Stell= binnen einer Frist von drei Jahren vorzunehmen.
vertretern aus dem ersten Stellvertreter —, so= Eine Sondervorschrift besteht für einzelne Gemein-
wie aus den gewählten Gemeindeverordneten (s. den des ostrheinischen Teils des Reg.-Bez. Koblenz.
Landgemeindewahlen), deren Zahl — Zum Gemeinderat gehören außer den ge-
mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten — wählten Verordneten auch die im Gemeinde-
in Schleswig-Holstein mindestens 6 — bezirk mit einem Wohnhause angesessenen meist-
betragen muß. Diese Zahl kann durch Ortsstatut begüterten Grundeigentümer (sog. „ge-
auf 12, 15, 18 oder höchstens 24 erhöht werden. borene“ Gemeinderatsmitglieder), welche von
In Hessen-Nassau umfaßt die Gemeinde= ihrem im Gemeindebezirke gelegenen Grund-
vertretung in denjenigen Landgemeinden, in besitze zu mindestens 150 K Grund= und Ge-
welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand ein= bäudesteuer vom Staate veranlagt sind (ogl.
geführt ist, außer dem Gemeindevorsteher (Bür-O. 42, 129) und die zur Ausübung des Ge-
germeister) oder seinem Stellvertreter als Vor= meinderechtes erforderlichen persönlichen Eigen-
sinenden gewählte Gemeindeverordnete in ver= schaften (s. Landgemeinden — Ge-
schiedener Zahl, nämlich in der Regel 12 in Ge- meinderecht — II) besitzen (GemO.
meinden mit nicht mehr als 2500 Einw. und 18 in § 46), zu denen der Wohnsitz in der Ge-
größeren Gemeinden. Diese Zahl kann aber durch meinde nicht gehört. Dieses Recht der Meist-
Ortsstatut von 12 auf 15 oder 18 und von 18 begüterten besteht auch in denienigen Landge-
auf 21 oder 24 erhöht werden. Die hohen= meinden, die bei den Kreistagswahlen dem Wahl-
zollernsche Gem. (8§ 20) weicht hiervon verbande der Städte angehören (OV. 19, 129).
nur insofern ab, als die Einführung der Ge= Es kann aber nur physischen Personen (nicht
meindevertretung in Landgemeinden erfolgen auch Aktiengesellschaften u. dgl.) zustehen (O# G.
muß und auch nur erfolgen darf, wenn die Zahl vom 19. Dez. 1894 im Pr BBl. 16, 334). Eine
der Stimmberechtigten mehr als 30 beträgt, Anrechnung des Grundbesitzes und der Steuer-
ferner insofern, als die Zahl der Gemeindever= zahlungen der Ehefrau und der unter elterlicher
ordneten in denjenigen Landgemeinden, in wel- Gewalt befindlichen Kinder findet bei der Fest-