Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Präservativs — Presse 
mißlungener Versuch der Abgabe an die Behörde 
genügt nicht (Pr VWBl. 19, 378). Der Eingang bei 
der Regierung gilt als Eingang beim Bez. 
Jebens, Prasentation, Brie flasten und andere 
Empfangseinrichtungen der Behörden, Pr BBl. 24, 777. 
Präservativs. Die Beschäftigung von Arbei- 
tern und Arbeiterinnen in Anlagen, in welchen 
Präservativs, Sicherheitspessarien und andere zu 
ähnlichen Zwecken dienende Gegenstände, sowie 
Suspensorien angefertigt oder verpackt werden, 
unterliegt Beschränkungen (Rä Bek. vom 30. Jan. 
1903 — R Bl. 3). S. dazu Erl. vom 1. Febr. 
1903 (HMBl. 47). 
Präsidium des Deutschen Reiches s. Reichs- 
verfassung V. 
Präzipualleistungen zum Wegebau s. Vor- 
ausleistungen zum Wegebau. 
Prediger s. Geistliche (Anstellung, 
Vorbildung). « 
Predigerseminare s. Geistliche (Anstel- 
lung, Vorbildung) I, II. 
Predigerwitwenkassen s. Geistliche (Hin- 
terbliebenen fürsorge) III. 
Predigtamtskandidaten s. Geistliche (An- 
stellung, Vorbildung) III. 
Preisnotierungen s. Markt-und Laden- 
preise (Feststellung der). 
Presbyterium ist in Rheinland-Westfalen, so- 
wie in dem Reg.-Bez. Kassel die Bezeichnung für 
den Kirchenvorstand (Kirch O. vom 5. März 1835 
bzw. 5. Jan. 1908 — KGWBl. 41 — 8§8 5 ff. bzw. 
Presbyterial- und Synodalordnung vom 16. Dez. 
1885 — GS. 1886, 1 — §§ 6 ff.). Großes Pres- 
byterium ist in Kassel die Bezeichnung für die 
durch den Hinzutritt der Gemeindeverordneten 
erweiterte Vertretung der Gemeinde (88§ 19 ff.). 
S. Kirchengemeindeorgane B. 
Presse. I. Unter „Presse“ wird die mechani- 
sche Vervielfältigung von Gedanken- 
äußerungen mittels der Buchdruckerpresse zum 
Zwecke der Verbreitung verstanden. Dieser Art 
der Vervielfältigung ist die mittels anderer mecha- 
nischer oder chemischer Mittel gesetzlich gleich- 
gestellt (s. Druckschriften 1I). Gegen- 
stand der Vervielfältigung können nicht nur 
schriftliche Außerungen, sondern auch bildliche 
Darstellungen und Photographien sein (O#G. 
40 S. 295, 298). Besondere Vorschriften bestehen 
für die periodische P., die sich mit der Her- 
  
stellung von Zeitungen und Zeitschrif- 
ten befaßt, die in monatlichen oder kürzeren 
Swmisch-mäumen erscheinen (('Druckschrif- 
ten 1). 
II. Die Freiheit der P. unterliegt be- 
stimmten gesetzlichen Beschränkungen. Die 
wurde bald nach Erfindung der Buchdruckerkunst 
einer staatlichen Beaufsichtigung unterworfen. 
Diese zeigte sich namentlich darin, daß der Druck 
jeder einzelnen Schrift von einer vorgängigen 
polizeilichen Erlaubnis abhängig gemacht wurde 
(sog. Zen sur). In Preußen wurde diese Zensur 
im Jahre 1848 abgeschafft und ihre Wiederein- 
führung im Art. 27 Vl. untersagt. Ihr Verbot 
kann jedoch im Falle eines Belagerungszustandes 
(s. d.) auf Grund § 30 Abs. 1 Preßgesetz vom 
7. Mai 1874 nach Bu. Art. 111 außer Kraft 
gesetzt werden (s. u. IV). — Durch RV. Art. 14 
Nif- 16 ist die Gesetzgebung über die P. dem 
eutschen Reich übertragen worden. Auf Grund Anschlagzettel; 
  
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dieser Vorschrift ist das Preßgesetz vom 7. Mai 
1874 (R# Bl. 65) erlassen worden, wodurch das 
preuß. Preßgesetz vom 12. Mai 1851 (GS. 273) 
mit Ausnahme der 8§. 6, 9, 10, 41 ausgehoben 
worden ist. In dem Reichspreßgesetz (§ 1) wird 
grundsätzlich die Freiheit der P. von jeder ande- 
ren Beschränkung, als der in diesem Gesetze selbst 
vorgeschriebenen oder zugelassenen, ausgesprochen. 
Diese Freiheit der P. schließt jedes andere poli- 
zeiliche oder strafrechtliche Einschreiten gegen die 
Herstellung oder Verbreitung von Druckschriften 
aus, das nicht in dem Reichspreßgesetze oder an- 
dern Reichsgesetzen zugelassen ist oder sich nicht 
gegen Handlungen richtet, die durch allgemeine, 
nicht lediglich die Preßerzeugnisse betreffenden 
Strafgesetze verboten sind (uvgl. R St. 37, 50; 
O# G. 30, 421; 40, 297; 52, 289). Aber auch das 
hiernach zulässige Einschreiten darf nur in den. 
vom Preßgesetze oder anderen Reichsgesetzen vor- 
geschriebenen oder zugelassenen Formen erfolgen. 
Dies gilt insbesondere von der Beschlag- 
nahme (s. d. l) und dem Verbot der Ver- 
breitung von Druckschriften (s. Druck- 
schriften III und Druckschriftenver- 
breitung). In andern als den im Preß- 
gesetze vorgesehenen Fällen darf daher ein prä- 
  
  
ventives Einschreiten gegen den Inhalt oder die 
Verbreitung einer Druckschrift weder mittels einer 
Polizeiverordnung noch mittels einer polizeilichen 
Verfügung erfolgen, insbesondere auch nicht 
gegen den Titel einer Druckschrift (OVG. 30, 418; 
40, 295) oder gegen gewerbliche Ankündigungen 
in Druckschriften (O# G. 28, 326; 52, 289) oder 
aus sanitätspolizeilichen Gründen gegen An- 
preisung von Heilmitteln (O#G. vom 2. Juni 
1899 — Pr Bl. 21, 50). Nicht unzulässig ist da- 
gegen der Hinweis auf eine gerichtliche Bestrafung 
für den Fall der Begehung einer bestimmten 
Handlung mittels der P. (OV G. 34, 429). Auch 
eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen 
Betreiben irgend eines Preßgewerbes 
oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von 
Druckschriften kann weder im Verwaltungsweg 
(s. GewO. 143 Abs. 3) noch durch richterliche 
Entscheidung stattfinden. Im übrigen sind für 
den Betrieb des Preßgewerbes die Bestimmungen 
der GewO. maßgebend (Preßgesetz § 4). Hier- 
nach haben Buch= und Steindrucker, Buch= und 
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, In- 
haber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druck- 
schriften, Zeitungen und Bildern bei der Eröff- 
nung ihres Gewerbebetriebes dessen Lokal sowie 
jeden späteren Wechsel des Lokals spätestens am 
Tage seines Eintritts der Polizeibehörde ihres 
P. Wohnortes anzugeben (GewO. 8 14; AusfAnw. 
vom 4. Sept. 1869 — Mhl. 202 Ziff. 1). Die 
Polizeibehörde hat innerhalb dreier Tage den 
Empfang der Anzeige zu bescheinigen (Gew O. 
§ 15). Unterlassung der Anzeige wird mit Geld- 
strafe bis zu 150 A, im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu vier Wochen bestraft (GewO. § 148 
Ziff. 3). Ferner unterliegt die gewerbs- 
mäßige Verbreitung von Druckschriften 
und auch ihre öffentliche und nicht gewerbs- 
mäßige Verbreitung, das Feilbieten von Druck- 
schriften und das Aufsuchen von Bestellungen auf 
solche gewissen polizeilichen Einschränkungen (s. 
Ankündigungen; Anschläge und 
Druckschriften-
	        
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