Präservativs — Presse
mißlungener Versuch der Abgabe an die Behörde
genügt nicht (Pr VWBl. 19, 378). Der Eingang bei
der Regierung gilt als Eingang beim Bez.
Jebens, Prasentation, Brie flasten und andere
Empfangseinrichtungen der Behörden, Pr BBl. 24, 777.
Präservativs. Die Beschäftigung von Arbei-
tern und Arbeiterinnen in Anlagen, in welchen
Präservativs, Sicherheitspessarien und andere zu
ähnlichen Zwecken dienende Gegenstände, sowie
Suspensorien angefertigt oder verpackt werden,
unterliegt Beschränkungen (Rä Bek. vom 30. Jan.
1903 — R Bl. 3). S. dazu Erl. vom 1. Febr.
1903 (HMBl. 47).
Präsidium des Deutschen Reiches s. Reichs-
verfassung V.
Präzipualleistungen zum Wegebau s. Vor-
ausleistungen zum Wegebau.
Prediger s. Geistliche (Anstellung,
Vorbildung). «
Predigerseminare s. Geistliche (Anstel-
lung, Vorbildung) I, II.
Predigerwitwenkassen s. Geistliche (Hin-
terbliebenen fürsorge) III.
Predigtamtskandidaten s. Geistliche (An-
stellung, Vorbildung) III.
Preisnotierungen s. Markt-und Laden-
preise (Feststellung der).
Presbyterium ist in Rheinland-Westfalen, so-
wie in dem Reg.-Bez. Kassel die Bezeichnung für
den Kirchenvorstand (Kirch O. vom 5. März 1835
bzw. 5. Jan. 1908 — KGWBl. 41 — 8§8 5 ff. bzw.
Presbyterial- und Synodalordnung vom 16. Dez.
1885 — GS. 1886, 1 — §§ 6 ff.). Großes Pres-
byterium ist in Kassel die Bezeichnung für die
durch den Hinzutritt der Gemeindeverordneten
erweiterte Vertretung der Gemeinde (88§ 19 ff.).
S. Kirchengemeindeorgane B.
Presse. I. Unter „Presse“ wird die mechani-
sche Vervielfältigung von Gedanken-
äußerungen mittels der Buchdruckerpresse zum
Zwecke der Verbreitung verstanden. Dieser Art
der Vervielfältigung ist die mittels anderer mecha-
nischer oder chemischer Mittel gesetzlich gleich-
gestellt (s. Druckschriften 1I). Gegen-
stand der Vervielfältigung können nicht nur
schriftliche Außerungen, sondern auch bildliche
Darstellungen und Photographien sein (O#G.
40 S. 295, 298). Besondere Vorschriften bestehen
für die periodische P., die sich mit der Her-
stellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten befaßt, die in monatlichen oder kürzeren
Swmisch-mäumen erscheinen (('Druckschrif-
ten 1).
II. Die Freiheit der P. unterliegt be-
stimmten gesetzlichen Beschränkungen. Die
wurde bald nach Erfindung der Buchdruckerkunst
einer staatlichen Beaufsichtigung unterworfen.
Diese zeigte sich namentlich darin, daß der Druck
jeder einzelnen Schrift von einer vorgängigen
polizeilichen Erlaubnis abhängig gemacht wurde
(sog. Zen sur). In Preußen wurde diese Zensur
im Jahre 1848 abgeschafft und ihre Wiederein-
führung im Art. 27 Vl. untersagt. Ihr Verbot
kann jedoch im Falle eines Belagerungszustandes
(s. d.) auf Grund § 30 Abs. 1 Preßgesetz vom
7. Mai 1874 nach Bu. Art. 111 außer Kraft
gesetzt werden (s. u. IV). — Durch RV. Art. 14
Nif- 16 ist die Gesetzgebung über die P. dem
eutschen Reich übertragen worden. Auf Grund Anschlagzettel;
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dieser Vorschrift ist das Preßgesetz vom 7. Mai
1874 (R# Bl. 65) erlassen worden, wodurch das
preuß. Preßgesetz vom 12. Mai 1851 (GS. 273)
mit Ausnahme der 8§. 6, 9, 10, 41 ausgehoben
worden ist. In dem Reichspreßgesetz (§ 1) wird
grundsätzlich die Freiheit der P. von jeder ande-
ren Beschränkung, als der in diesem Gesetze selbst
vorgeschriebenen oder zugelassenen, ausgesprochen.
Diese Freiheit der P. schließt jedes andere poli-
zeiliche oder strafrechtliche Einschreiten gegen die
Herstellung oder Verbreitung von Druckschriften
aus, das nicht in dem Reichspreßgesetze oder an-
dern Reichsgesetzen zugelassen ist oder sich nicht
gegen Handlungen richtet, die durch allgemeine,
nicht lediglich die Preßerzeugnisse betreffenden
Strafgesetze verboten sind (uvgl. R St. 37, 50;
O# G. 30, 421; 40, 297; 52, 289). Aber auch das
hiernach zulässige Einschreiten darf nur in den.
vom Preßgesetze oder anderen Reichsgesetzen vor-
geschriebenen oder zugelassenen Formen erfolgen.
Dies gilt insbesondere von der Beschlag-
nahme (s. d. l) und dem Verbot der Ver-
breitung von Druckschriften (s. Druck-
schriften III und Druckschriftenver-
breitung). In andern als den im Preß-
gesetze vorgesehenen Fällen darf daher ein prä-
ventives Einschreiten gegen den Inhalt oder die
Verbreitung einer Druckschrift weder mittels einer
Polizeiverordnung noch mittels einer polizeilichen
Verfügung erfolgen, insbesondere auch nicht
gegen den Titel einer Druckschrift (OVG. 30, 418;
40, 295) oder gegen gewerbliche Ankündigungen
in Druckschriften (O# G. 28, 326; 52, 289) oder
aus sanitätspolizeilichen Gründen gegen An-
preisung von Heilmitteln (O#G. vom 2. Juni
1899 — Pr Bl. 21, 50). Nicht unzulässig ist da-
gegen der Hinweis auf eine gerichtliche Bestrafung
für den Fall der Begehung einer bestimmten
Handlung mittels der P. (OV G. 34, 429). Auch
eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen
Betreiben irgend eines Preßgewerbes
oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von
Druckschriften kann weder im Verwaltungsweg
(s. GewO. 143 Abs. 3) noch durch richterliche
Entscheidung stattfinden. Im übrigen sind für
den Betrieb des Preßgewerbes die Bestimmungen
der GewO. maßgebend (Preßgesetz § 4). Hier-
nach haben Buch= und Steindrucker, Buch= und
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, In-
haber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druck-
schriften, Zeitungen und Bildern bei der Eröff-
nung ihres Gewerbebetriebes dessen Lokal sowie
jeden späteren Wechsel des Lokals spätestens am
Tage seines Eintritts der Polizeibehörde ihres
P. Wohnortes anzugeben (GewO. 8 14; AusfAnw.
vom 4. Sept. 1869 — Mhl. 202 Ziff. 1). Die
Polizeibehörde hat innerhalb dreier Tage den
Empfang der Anzeige zu bescheinigen (Gew O.
§ 15). Unterlassung der Anzeige wird mit Geld-
strafe bis zu 150 A, im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft (GewO. § 148
Ziff. 3). Ferner unterliegt die gewerbs-
mäßige Verbreitung von Druckschriften
und auch ihre öffentliche und nicht gewerbs-
mäßige Verbreitung, das Feilbieten von Druck-
schriften und das Aufsuchen von Bestellungen auf
solche gewissen polizeilichen Einschränkungen (s.
Ankündigungen; Anschläge und
Druckschriften-