Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

310 Preßgesetz — Preßvergehen (Preßdelikte) 
verbreitung; Gewerbebetrieb im lichen Publikationsorgane (Preßgesetz § 12), als 
Umherziehen III 2; Ambulanter sauch die auf mechanischem oder chemischem Wege 
Gewerbebetrieb II 3). Endlich ist die vervielfältigten periodischen Mitteilungen (litho- 
Preßfreiheit dadurch beschränkt, daß die Auf= graphierte, autographierte, metallographierte, 
nahme gewisser Mitteilungen in Druckschriften durchschriebene Korrespondenzen), wenn sie aus- 
und die Verbreitung gewisser Druckschriften schließlich an Redaktionen verbreitet werden 
preßgesetzlichen Verboten unterliegt (s. Druck= (Preßgesetz § 13). — Über die Abgabe von Frei- 
schriften III), und daß der Redakteur jeder exemplaren an Bibliotheken (. d. V. 
periodischen Druckschrift zur Aufnahme gewisser IV. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des 
Bekanntmachungen (s. Redak- Krieges, des erklärten Kriegs(Belagerungs)zu- 
teure III) und von Berichtigungen standes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug 
(s. d. nach dem Preßgeset) verpflichtet auf die P. bestehenden besonderen gesetzlichen 
ist. — Eine besondere Besteuerung der P. Bestimmungen sind dem Reichspreßgesetze gegen- 
und der einzelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs= über in Kraft geblieben (Preßgesetz § 30). Dem- 
und Kalenderstempel, Abgaben von Insera= gemäß können in Preußen für den Fall eines 
ten usw.) findet nicht statt (Preßgesetz § 30). Krieges oder Aufruhrs (s. d.) nach RV. Art. 68 
III. Zur Erleichterung der Verfolgung von und Vu. Art. 111 bei dringender Gefahr für die 
Preßvergehen (s. d.) dienen gewisse Vorschriften öffentliche Sicherheit auch die Art. 27, 28 Vl., 
des Preßgesetzes, welche die Ordnung d er welche die Preßfreiheit gewährleisten, zeit- oder 
P. betreffen, und die Angabe der bei der Druck- distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Die 
schrift beteiligten Personen auf dieser, sowie die näheren Voraussetzungen und die Formen, unter 
Abgabe von Pflichtexemplaren (s. d.) denen dies geschehen kann, sind durch das G. über 
an die Polizei zum Gegenstande haben. Auf jeder den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GS. 
im Geltungsgebiete des Reichspreßgesetzes vom 451) bestimmt worden (s. Belagerungs- 
7. Mai 1874 (s. o. II) erscheinenden Druckschrift zustand). 
mit Ausnahme der von den deutschen Reiche, S. vie Kommentare zum asichsbreiheesed, von v. 
Staats= und Gemeindebehörden, von dem Reichs- Sic- Wan * # lünts elsgenichcn Nen Eiengk. 
tag oder von der Landesvertretung eines deut- (1909); v. Liszt, Reichspreßrecht, 1391; Klöpvel, 
schen Bundesstaats ausgcehenden Druckschriften, Reichsvreßrecht, 1894; Gusti, Grundbegriffe des Preß= 
soweit sich deren Inhalt auf amtliche Mitteilungen kechis, 1909. 
beschränkt (Preßgesetz § 12), muß der Name und Preßgesetz s. Presse II. 
Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Preßvergehen (Preßdelikte). I. P. sind 
Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt strafbare Handlungen, die mittels der Presse 
ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder (s. d. 1) begangen werden. Sie stellen sich ent- 
— beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des weder als Zuwiderhandlungen gegen die beson- 
Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An deren, die äußere Ordnung der Presse be- 
Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers treffenden Vorschriften des Preßgesetzes oder als 
genügt die Angabe der in das Handelsregister Zuwiderhandlungen dar, deren Strafbarkeit 
eingetragenen Firma (Preßgesetz § 6 Abs. 1). durch den Inhalt einer Druckschrift begründet 
Über den Begriff des Druckers, Verlegers und wird. Im letzteren Falle sind sie entweder Ver- 
Herausgebers s. Druckschri a ten II. Von letzungen der allgemeinen Strafgesetze, die 
der bezeichneten Verpflichtung sind jedoch aus= darin ihre Besonderheit haben, daß sie mittels der 
genommen die nur zu den Zwecken des Gewerbes Verbreitung einer Druckschrift verübt werden, 
und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Le= oder Zuwiderhandlungen gegen die in dem Preß- 
bens dienenden Druckschriften als: Formulare, gesetz enthaltenen besonderen Verbote be- 
Preiszettel, Visitenkarten u. dgl., sowie Stimm= stimmter Veröffentlichungen. Ein Sonderrecht 
zettel (s. d.) für öffentliche Wahlen, sofern sie besteht für die Preßdelikte insofern, als ihre Ver- 
nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl folgung ohne Rücksicht auf ihren sonstigen Tat- 
und die Bezeichnung der zu wählenden Personen bestand bereits in sechs Monaten verjährt 
enthalten (Preßgesetz § 6 Abs. 2). Eine gleiche (Preßgesetz § 22), sofern sie sich nicht nur als Über- 
Ausnahme wird in der Praxis entsprechend der tretungen (Handlungen, die mit keiner höheren 
bei Beratung des Gesetzes geäußerten Absicht Strafe als mit Haft oder Geldstrafe bis zu 150 4 
des Gesetzgebers hinsichtlich der ersten Abdrucke bedroht sind) darstellen und deshalb bereits in 
eines Kupferstiches (avant la lettre) gemacht. — drei Monaten verjähren (StGB. 8§ 1, 67). Diese 
Ansichtspostkarten unterliegen jener Verpflichtung Verjährungsfrist des Preßgesetzes findet aber 
dann nicht, wenn sie nur ihrer gewöhnlichen Be= keine Anwendung auf die Verbreitung solcher 
stimmung, nämlich Zwecken des Verkehrs, des Gegenstände, welche durch die Verbindung einer 
häuslichen und geselligen Lebens dienen und der Druckschrift mit einer anderen Sache, die keine 
Darstellung kein politischer, religiöser, sozialer Druckschrift ist und daher nicht als Preßerzeug- 
oder unsittlicher Gedanke zugrunde liegt - des nisse gelten können, entstanden sind, also nicht auf 
Md „J. vom 24. Febr. 1909 — Mhl. OBG. Druckschriften, die lediglich als Ausstattung und 
52, 289; KG. vom 11. Dez. 1909 — 29 . 1909, Kennzeichen von Waren mit diesen und nur zum 
381). Eine weitergehende Verpsichtung besteht Zwecke der Verbreitung der Waren verbreitet 
für die periodischen Druckschriften 1 werden, wie Etiketten, Zigarrenringe u. dal. 
(s. Druckschriften IL). Diese müssen auf (R St. 42, 87). 
jeder Nummer (Stück, Zahl) auch den Namen II. Als Zuwiderhandlungen gegen dieäußere 
und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs Ordnung der Presse (Preßpolizeivergehen) 
enthalten (Preßgesetz § 7). Befreit von dieser stellen sich folgende, in den §§ 18, 19 des Reichs- 
Vorschrift sind sowohl die obenerwähnten amt= preßgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen 
  
  
  
  
 
	        
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