Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Privatanschlußbahnen, Privatgeleise (auch Bergwerksbahnen) 
Platz greifen, lediglich den Normen des allgemei- 
nen Rechts, insbesondere auch in polizeilicher 
Hinsicht, unterliegen. 
Eine besondere öffentlichrechtliche Regelung 
haben die sog. Privatanschlußbahnen, 
d. h. diejenigen Privatgeleise, welche mit Eisen- 
bahnen im Sinne des G. über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. Nov. 1838 oder mit 
Kleinbahnen in einer den Übergang der Be- 
triebsmittel gestattenden, unmittelbaren Geleis- 
verbindung stehen, für diejenigen Fälle er- 
fahren, in denen sie für den Betrieb mit Ma- 
schinen (d. i. mit irgend welcher mechanischen 
Kraft) eingerichtet werden sollen (G. über Klein- 
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 
1892 — GS. 225 — 88§, 43 ff.). 
II. Zur baulichen Herstellung und zum Be- 
triebe einer solchen Privatanschlußbahn mit 
Maschinenbetrieb ist eine polizeiliche Genehmi- 
gung erforderlich, welche vom Regierungspräsi- 
denten (Polizeipräsidenten in Berlin) im Ein- 
vernehmen mit der vom Md A. bezeichneten 
Eisenbahnbehörde erteilt wird (88 43, 44 a. a. O.). 
Als Eisenbahnbehörde ist allgemein diejenige 
kgl. sisenbahndirection oder derjenige kgl. Eisen- 
bahnkommissar (Eisenbahndirektionspräsident) zu- 
ständig, welcher (welchem) die eisenbahntechnische 
Beaufsichtigung derjienigen dem öffentlichen 
Verkehre dienenden Bahn obliegt, an welche die 
Privatanschlußbahn anschließt (Erl. vom 5. Nov. 
1892 — EUl. 449, in Verb. mit § 50 des Klein- 
bahngesetzes). Die polizeiliche Genehmigung ist 
ohne zeitliche Begrenzung zu erteilen und nicht 
zu veröffentlichen. Neben dieser Genehmigung 
bedarf der Anschlußsucher nach der vertraglichen 
Gestattung des Anschlusses durch die Verwaltung 
der anschließenden öffentlichen Bahn (zu pgl. 
Allgemeine Bedingungen der Staatseisenbahn- 
verwaltung f. d. Zulassung von Privatanschlüssen 
— Erl. vom 21. März 1900 — E l. 180 — und 
vom 4. Febr. 1901 — E#l. 67). — Die der 
polizeilichen Genehmigung vorangehende po- 
lizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die be- 
triebssichere Beschaffenheit der Bahn und der 
Betriebsmittel, auf die technische Befähigung 
und Zuverlässigkeit der Angestellten des äußeren 
Betriebsdienstes und auf den Schutz gegen 
schädliche Einwirkungen der Anlage und des 
Betriebes. Lediglich der letztgenannte Schutz 
ist Gegenstand der polizeilichen Prüfung, wenn 
eine Privatanschlußbahn von dem Unternehmer 
einer dem G. vom 3. Nov. 1838 unterliegenden 
Eisenbahn, an welche sie anschließt, angelegt 
und betrieben werden soll (Kleinbahngesetz § 45). 
Zur Benutzung öffentlicher Wege (in der Längs- 
richtung) bedarf es der Zustimmung der Wege- 
polizeibehörde und der Unterhaltungspflichtigen 
(§& 46 a. a. O.); eine zwangsweise Ergänzung 
der von letzteren versagten Zustimmung im 
Beschlußverfahren, wie für Kleinbahnen nach 
§& 7 a. a. O. vorgesehen, ist bei Privatanschluß- 
bahnen ausgeschlossen. Im übrigen finden die 
für Kleinbahnen gültigen Bestimmungen über 
die Wahrung der Festungsinteressen, die An- 
vörung der Reichstelegraphenbehörde, die be- 
ondere Genehmigung der Eisenbahnbehörde 
für Kreuzungen mit Eisenbahnen nach dem 
G. vom 3. Nov. 1838 (Kleinbahngesetz § 8), 
ferner die Kleinbahnvorschriften bezüglich der 
  
  
  
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Planfeststellung (§8 17, 18), der Betriebseröff- 
nung (§ 19), der Prüfung der Betriebsmaschi- 
nen durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbe- 
hörde (§ 20) und bezüglich der Aufsicht auch 
auf Privatanschlußbahnen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die eisenbahntechnische Auf- 
sicht und Uberwachung kraft Gesetzes durch die- 
jenige Eisenbahnbehörde erfolgt, welcher diese 
Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Ver- 
kehre dienenden Bahn obliegen, an welche die 
Privatanschlußbahn anschließt (Kleinbahngesetz 
§§ 47, 50). Letztere Eisenbahnbehörde fällt all- 
gemein nach dem oben zitierten Erl. vom 5. Nov. 
1892 mit der zur Mitwirkung bei der Genehmi- 
gung von Privatanschlußbahnen berufenen zu- 
sammen. 
IIII. Für die Regelung des Betriebes von 
Privatanschlußbahnen im Sinne des oben er- 
örterten § 43 des Kleinbahngesetzes ist durch 
Erl. des Mdö A. und Md J. vom 30. April 1902 eine 
„Betriebsvorschrift" eingeführt worden, welche 
auch die erforderlichen allgemeinen Bestimmun- 
gen über die Bauausführung enthält; des- 
gleichen ist zufolge desselben Erlasses eine 
übereinstimmende Polizeiverordnung zur Ein- 
süsen gelangt, welche den Schutz der Privat- 
anschlußbahnen gegen Dritte bezweckt (EBBl. 
1902, 209 ff. — Z. f. Kleinb. 1902, 382 ff.). 
IV. Die für Privatanschlußbahnen erteilte po- 
lizeiliche Genehmigung kann wegen wiederholter 
Verstöße gegen wesentliche Bedingungen derselben 
zurückgenommen werden, und zwar durch Ent- 
scheidung des OV G. zufolge Klage der Genehmi- 
gungsbehörde (des Regierungspräsidenten im 
Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn- 
behörde — Kleinbahngesetz § 49). Im übrigen 
gilt bezüglich der Rechtsmittel das für Klein- 
bahnen mit Maschinenbetrieb Gesagte (val. 
Kleinbahnen V und Kleinbahngesetz § 52). 
V. Innerhalb der Privatanschlußbahnen neh- 
men eine Sonderstellung die an eine öffentliche 
Bahn angeschlossenen sog. Grubenanschluß- 
bahnen mit Maschinenbetrieb ein, welche 
Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Allg. 
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bilden. Hier 
finden in Berücksichtigung der Zuständigkeit der 
Bergbehörden von den Bestimmungen des 
Kleinbahngesetzes nur diejenigen über die eisen- 
bahntechnische Aufsicht Anwendung (Kleinbahn- 
gesetz §§ 51, 50). Über die Abgrenzung der Be- 
fugnisse der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehör- 
den auf Grund des Kleinbahngesetzes und der 
Bergbehörden auf Grund des Berggesetzes sind 
ebenso, wie über das Zusammenwirken beider 
Behörden durch den im Einvernehmen mit dem 
HM. ergangenen Erl. des MdöA. vom 17. Okt. 
1898 (EBl. 303 ff.; Z. f. Kleinb. 1898, 545 ff.) 
nähere Vorschriften gegeben worden. Abgesehen 
von diesen für Gruben anschluß bahnen ge- 
troffenen besonderen Bestimmungen regeln sich 
die Verhältnisse der Bahnen, welche Zubehör 
eines Bergwerks sind, nach dem Allg. Berg- 
gesetz; insbesondere unterliegt die Herstellung 
und Betriebsweise dieser Bahnen nach § 67 
a. a. O. der Prüfung der Bergbehörde. Das 
Enteignungsrecht bestimmt sich nach § 135 a. a. O.; 
die polizeiliche Beaufsichtigung des Betriebes 
durch die Bergbehörden, der Erlaß von Polizei- 
verordnungen durch die Oberbergämter und 
 
	        
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