Privatanschlußbahnen, Privatgeleise (auch Bergwerksbahnen)
Platz greifen, lediglich den Normen des allgemei-
nen Rechts, insbesondere auch in polizeilicher
Hinsicht, unterliegen.
Eine besondere öffentlichrechtliche Regelung
haben die sog. Privatanschlußbahnen,
d. h. diejenigen Privatgeleise, welche mit Eisen-
bahnen im Sinne des G. über die Eisenbahn-
unternehmungen vom 3. Nov. 1838 oder mit
Kleinbahnen in einer den Übergang der Be-
triebsmittel gestattenden, unmittelbaren Geleis-
verbindung stehen, für diejenigen Fälle er-
fahren, in denen sie für den Betrieb mit Ma-
schinen (d. i. mit irgend welcher mechanischen
Kraft) eingerichtet werden sollen (G. über Klein-
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 — GS. 225 — 88§, 43 ff.).
II. Zur baulichen Herstellung und zum Be-
triebe einer solchen Privatanschlußbahn mit
Maschinenbetrieb ist eine polizeiliche Genehmi-
gung erforderlich, welche vom Regierungspräsi-
denten (Polizeipräsidenten in Berlin) im Ein-
vernehmen mit der vom Md A. bezeichneten
Eisenbahnbehörde erteilt wird (88 43, 44 a. a. O.).
Als Eisenbahnbehörde ist allgemein diejenige
kgl. sisenbahndirection oder derjenige kgl. Eisen-
bahnkommissar (Eisenbahndirektionspräsident) zu-
ständig, welcher (welchem) die eisenbahntechnische
Beaufsichtigung derjienigen dem öffentlichen
Verkehre dienenden Bahn obliegt, an welche die
Privatanschlußbahn anschließt (Erl. vom 5. Nov.
1892 — EUl. 449, in Verb. mit § 50 des Klein-
bahngesetzes). Die polizeiliche Genehmigung ist
ohne zeitliche Begrenzung zu erteilen und nicht
zu veröffentlichen. Neben dieser Genehmigung
bedarf der Anschlußsucher nach der vertraglichen
Gestattung des Anschlusses durch die Verwaltung
der anschließenden öffentlichen Bahn (zu pgl.
Allgemeine Bedingungen der Staatseisenbahn-
verwaltung f. d. Zulassung von Privatanschlüssen
— Erl. vom 21. März 1900 — E l. 180 — und
vom 4. Febr. 1901 — E#l. 67). — Die der
polizeilichen Genehmigung vorangehende po-
lizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die be-
triebssichere Beschaffenheit der Bahn und der
Betriebsmittel, auf die technische Befähigung
und Zuverlässigkeit der Angestellten des äußeren
Betriebsdienstes und auf den Schutz gegen
schädliche Einwirkungen der Anlage und des
Betriebes. Lediglich der letztgenannte Schutz
ist Gegenstand der polizeilichen Prüfung, wenn
eine Privatanschlußbahn von dem Unternehmer
einer dem G. vom 3. Nov. 1838 unterliegenden
Eisenbahn, an welche sie anschließt, angelegt
und betrieben werden soll (Kleinbahngesetz § 45).
Zur Benutzung öffentlicher Wege (in der Längs-
richtung) bedarf es der Zustimmung der Wege-
polizeibehörde und der Unterhaltungspflichtigen
(§& 46 a. a. O.); eine zwangsweise Ergänzung
der von letzteren versagten Zustimmung im
Beschlußverfahren, wie für Kleinbahnen nach
§& 7 a. a. O. vorgesehen, ist bei Privatanschluß-
bahnen ausgeschlossen. Im übrigen finden die
für Kleinbahnen gültigen Bestimmungen über
die Wahrung der Festungsinteressen, die An-
vörung der Reichstelegraphenbehörde, die be-
ondere Genehmigung der Eisenbahnbehörde
für Kreuzungen mit Eisenbahnen nach dem
G. vom 3. Nov. 1838 (Kleinbahngesetz § 8),
ferner die Kleinbahnvorschriften bezüglich der
313
Planfeststellung (§8 17, 18), der Betriebseröff-
nung (§ 19), der Prüfung der Betriebsmaschi-
nen durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbe-
hörde (§ 20) und bezüglich der Aufsicht auch
auf Privatanschlußbahnen mit der Maßgabe
Anwendung, daß die eisenbahntechnische Auf-
sicht und Uberwachung kraft Gesetzes durch die-
jenige Eisenbahnbehörde erfolgt, welcher diese
Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Ver-
kehre dienenden Bahn obliegen, an welche die
Privatanschlußbahn anschließt (Kleinbahngesetz
§§ 47, 50). Letztere Eisenbahnbehörde fällt all-
gemein nach dem oben zitierten Erl. vom 5. Nov.
1892 mit der zur Mitwirkung bei der Genehmi-
gung von Privatanschlußbahnen berufenen zu-
sammen.
IIII. Für die Regelung des Betriebes von
Privatanschlußbahnen im Sinne des oben er-
örterten § 43 des Kleinbahngesetzes ist durch
Erl. des Mdö A. und Md J. vom 30. April 1902 eine
„Betriebsvorschrift" eingeführt worden, welche
auch die erforderlichen allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bauausführung enthält; des-
gleichen ist zufolge desselben Erlasses eine
übereinstimmende Polizeiverordnung zur Ein-
süsen gelangt, welche den Schutz der Privat-
anschlußbahnen gegen Dritte bezweckt (EBBl.
1902, 209 ff. — Z. f. Kleinb. 1902, 382 ff.).
IV. Die für Privatanschlußbahnen erteilte po-
lizeiliche Genehmigung kann wegen wiederholter
Verstöße gegen wesentliche Bedingungen derselben
zurückgenommen werden, und zwar durch Ent-
scheidung des OV G. zufolge Klage der Genehmi-
gungsbehörde (des Regierungspräsidenten im
Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn-
behörde — Kleinbahngesetz § 49). Im übrigen
gilt bezüglich der Rechtsmittel das für Klein-
bahnen mit Maschinenbetrieb Gesagte (val.
Kleinbahnen V und Kleinbahngesetz § 52).
V. Innerhalb der Privatanschlußbahnen neh-
men eine Sonderstellung die an eine öffentliche
Bahn angeschlossenen sog. Grubenanschluß-
bahnen mit Maschinenbetrieb ein, welche
Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Allg.
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bilden. Hier
finden in Berücksichtigung der Zuständigkeit der
Bergbehörden von den Bestimmungen des
Kleinbahngesetzes nur diejenigen über die eisen-
bahntechnische Aufsicht Anwendung (Kleinbahn-
gesetz §§ 51, 50). Über die Abgrenzung der Be-
fugnisse der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehör-
den auf Grund des Kleinbahngesetzes und der
Bergbehörden auf Grund des Berggesetzes sind
ebenso, wie über das Zusammenwirken beider
Behörden durch den im Einvernehmen mit dem
HM. ergangenen Erl. des MdöA. vom 17. Okt.
1898 (EBl. 303 ff.; Z. f. Kleinb. 1898, 545 ff.)
nähere Vorschriften gegeben worden. Abgesehen
von diesen für Gruben anschluß bahnen ge-
troffenen besonderen Bestimmungen regeln sich
die Verhältnisse der Bahnen, welche Zubehör
eines Bergwerks sind, nach dem Allg. Berg-
gesetz; insbesondere unterliegt die Herstellung
und Betriebsweise dieser Bahnen nach § 67
a. a. O. der Prüfung der Bergbehörde. Das
Enteignungsrecht bestimmt sich nach § 135 a. a. O.;
die polizeiliche Beaufsichtigung des Betriebes
durch die Bergbehörden, der Erlaß von Polizei-
verordnungen durch die Oberbergämter und