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für die Jugend auch dann, wenn die Zöglinge sich
nicht mehr im schulpflichtigen Alter befinden (UZ—
Bl. 1881, 120). Die Zurücknahme der Konzession
erfolgt durch Widerruf (UZBl. 1866, 398). Für die
Schließung ist lediglich die Schulaufsichtsbehörde,
welche die Aufsicht führt, zuständig (OVG. im UZ-
Bl. 1906, 373; OVG. 49, 211). Die Vorschriften
über Schulversäumnisse finden auf P. keine An-
wendung (U BBl. 1884, 834). Die Entfernung
eines Schülers wegen ungehörigen Betragens
und der Inhalt des Abgangszeugnisses können
nicht Gegenstand eines Zivilprozesses sondern
lediglich der Beschwerde bei der Schulaussichts-
behörde sein (K G. im U Bl. 1907, 192). S. auch
Privatunterricht.
(Privatstraßen s. Straßen= und Bau-
fluchtliniengesetz am Anfang und III 1.
Geattranfstläcger. (für Getreide) s. Ge-
treideläger. Vgl. im übrigen Nieder-
lagen (zoll= und steuerfreie).
Privatunterricht. Die Aussicht über das
Privatunterrichts= und Erziehungswesen steht
dem Staate zu (Schulausschtsgeset vom 11. März
1872 — G. § 1; s. unter Schul-
aufsicht). * das Gebiet des ALR. ist das
Privatunterrichtswesen durch die StMInstr. vom
31. Dez. 1839 (YMl. 1840, 94 ff.), welche in
Ausführung der KabO. vom 10. Juni 1834
(GS. 135) ergangen war, geregelt worden (vgl.
hierzu Zirk Reskr. vom 12. April 1842 — Ml.
119). Danach ist die Errichtung von Privatschulen
und Pensionsanstalten an die Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde gebunden, auch darf ohne
das Zeugnis der örtlichen Aufsichtsbehörde nie-
mand zur Erteilung von Lehrstunden als einem
Gewerbe zugelassen werden, auch wenn der Unter-
richt unentgeltlich erfolgt. In den neu erwor-
benen Landesteilen (s. dieserhalb auch V. vom
13. Mai 1867 — GS. 667) sind ähnliche Bestim-
mungen getroffen für Schleswig-Holstein durch
den 8 31 der Allg. Schulordnung vom 24. Aug.
1814, für Hannover durch §§ 6—8 des Volks-
schulgesetzes vom 26. Mai 1845 (s. O G. 52, 214),
für Kurhessen durch das Ausschreiben vom
15. Nov. 1827, für das ehemalige Herzogtum
Nassau durch das Edikt vom 24. März 1817
§# 4, 8, 13 und die Allg. Schulordnung von 1817
8 42 *: auch UgBl. 1883, 641 und E. v. Bremen,
Preuß. Volksschule, 1905, S. 724). Durch den
auf Grund des § 66 Abs. 2 des Volksschulunter-
haltungsgesetzes ergangenen Erl. vom 4. Febr.
1909 — U Zl. 333) sind die Aufsichtsbefugnisse
betreffs des Privaterziehungswesens zum Teil
anderweit geregelt worden. S. Privat-
chulen, Privatlehrer.
Privatversicherungsunternehmungen s. Ver-
sicherungsunternehmungen (pri-
vate).
Privatwege sind solche Wege, die entweder
nur privaten Interessen dienen oder, wenn
sie zum allgemeinen Verkehr benutzt werden,
diesem kraft Privatrechts entzogen werden
können. Sie sind auch hinsichtlich ihrer Be-
nutzung und Unterhaltung lediglich Gegen-
stand des Privatrechts und können insbesondere
nicht in dem durch § 57 ZG. geordneten Ver-
fahren verlegt oder eingezogen werden. Sie
unterstehen nicht der Wegepolizei, doch kann
die Ortspolizeibehörde als solche erforderlichen-
Privatstraßen —
Privileg
falls aus sicherheits= oder sanitätspolizeilichen
Gründen Anforderungen stellen (ALR. II, 17 8310;
O##. 5, 229; 7, 378; 27, 404; 35, 300; Pr BBl.
26 S. 202, 639; 27, 103; 29 S. 437, 649).
Streitigkeiten über die Eigenschaft eines Weges
als P. oder öffentlicher Weg gehören vor die
Verwaltungsgerichte (OVG. 35, 289). Die
Verwandlung von P. in öffentliche Wege kann
nicht in der Form der Inanspruchnahme seitens
der Wegepolizei erfolgen. Sie ist vielmehr Sache
des Wegebaupflichtigen unter Mitwirkung der
Wegepolizei und muß nötigenfalls im Wege
der Enteignung erfolgen (OV. 15, 322;
20, 220; 37, 235; 38, 238). Gegen den Willen
der Wegepolizei kann ein P. nicht in einen
öffentlichen umgewandelt werden (O##G. 17,
322). Vgl. im übrigen ALR. 1I, 22 §§ 66—79;
Erl. vom 30. Sept. 1840 (Ml. 403); 8§ 368
Ziff 9, 370 Ziff. 1 St G. und § 30 Ziff. 1 u. 4
des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April
1880 (GS. 230); s. auch Wege (löffent-
liche); Interessentenwege.
Privileg. I. Während die Aechtsordnung
an sich allgemein die Voraussetzungen regelt,
unter denen sich der Erwerb von Rechten durch
die einzelnen vollzieht, und dies auch noch bei
dem Sonderrechte (jus singulare) im Sinne des
besonderen Rechtes gewisser Klassen gilt, handelt
es sich bei dem P. um ein durch unmittelbar
zustehende oder delegierte gesetzgeberische Ge-
walt ohne weiteres geschaffenes individuelles
Recht. Dieses individuelle Recht kann ein sonst
nicht bekanntes sein, welches ohne P. nach der
allgemeinen Rechtsordnung überhaupt nicht be-
steht, so das Autorrecht zu der Zeit, als es all-
gemein noch keine Autorrechte gab, oder ein
Recht, das sich auch nach der allgemeinen Rechts-
ordnung erlangen läßt, ferner ein öffentliches
oder ein Privatrecht sein. Man unterscheidet
weiter persönliche und Real= (sachliche) Privi-
legien, je nachdem das Recht für eine Person
als solche gegeben oder mit einer Sache, nament-
lich einem Grundstück, in der Art verbunden ist,
daß es der jedesmalige Besitzer ausüben kann,
sowie affirmative und negative P., je nachdem
sie ein positives Recht begründen oder von einer
Pflicht befreien. Das durch P. erworbene
Recht erlischt wie ein anderes Recht, besonders
durch Wegfall der privilegierten Person oder
Sache, durch Ablauf der dafür gesetzten Zeit,
durch Verzicht usw., wohl auch, wenigstens
wenn es ein der Rechtsordnung sonst nicht be-
bekanntes Recht ist, durch Nichtgebrauch seit un-
vordenklicher Zeit. Das P. (vgl. zu dessen Be-
griff RG. 4, 217; 17, 235) ist zu unterscheiden.
von der Verleihung, d. i. der Gewährung
von Rechten und Dispensen auf Grund der durch
das Gesetz geregelten Verwaltungstätigkeit des
Staates, also z. B. der Gewährung von Korpo-
rationsrechten und der Befreiung von Erforder-
nissen der Eheschließung. Eine solche Verleihung
ist nicht wie die Privilegerteilung eine gesetz-
geberische Tätigkeit, und sie vermag ein Recht
nur zu begründen, wenn und soweit sich die
Verleihung innerhalb der gesetzlichen Schranken
hält. P. sind nicht ausdehnend auszulegen und
der analogen Anwendung entzogen. Während
in früheren Zeiten die P. eine große Rolle ge-
spielt haben, ist ihnen die neuere Rechtsentwick-