Metadata: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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für die Jugend auch dann, wenn die Zöglinge sich 
nicht mehr im schulpflichtigen Alter befinden (UZ— 
Bl. 1881, 120). Die Zurücknahme der Konzession 
erfolgt durch Widerruf (UZBl. 1866, 398). Für die 
Schließung ist lediglich die Schulaufsichtsbehörde, 
welche die Aufsicht führt, zuständig (OVG. im UZ- 
Bl. 1906, 373; OVG. 49, 211). Die Vorschriften 
über Schulversäumnisse finden auf P. keine An- 
wendung (U BBl. 1884, 834). Die Entfernung 
eines Schülers wegen ungehörigen Betragens 
und der Inhalt des Abgangszeugnisses können 
nicht Gegenstand eines Zivilprozesses sondern 
lediglich der Beschwerde bei der Schulaussichts- 
behörde sein (K G. im U Bl. 1907, 192). S. auch 
Privatunterricht. 
(Privatstraßen s. Straßen= und Bau- 
fluchtliniengesetz am Anfang und III 1. 
Geattranfstläcger. (für Getreide) s. Ge- 
treideläger. Vgl. im übrigen Nieder- 
lagen (zoll= und steuerfreie). 
Privatunterricht. Die Aussicht über das 
Privatunterrichts= und Erziehungswesen steht 
dem Staate zu (Schulausschtsgeset vom 11. März 
1872 — G. § 1; s. unter Schul- 
aufsicht). * das Gebiet des ALR. ist das 
Privatunterrichtswesen durch die StMInstr. vom 
31. Dez. 1839 (YMl. 1840, 94 ff.), welche in 
Ausführung der KabO. vom 10. Juni 1834 
(GS. 135) ergangen war, geregelt worden (vgl. 
hierzu Zirk Reskr. vom 12. April 1842 — Ml. 
119). Danach ist die Errichtung von Privatschulen 
und Pensionsanstalten an die Genehmigung der 
Schulaufsichtsbehörde gebunden, auch darf ohne 
das Zeugnis der örtlichen Aufsichtsbehörde nie- 
mand zur Erteilung von Lehrstunden als einem 
Gewerbe zugelassen werden, auch wenn der Unter- 
richt unentgeltlich erfolgt. In den neu erwor- 
benen Landesteilen (s. dieserhalb auch V. vom 
13. Mai 1867 — GS. 667) sind ähnliche Bestim- 
mungen getroffen für Schleswig-Holstein durch 
den 8 31 der Allg. Schulordnung vom 24. Aug. 
1814, für Hannover durch §§ 6—8 des Volks- 
schulgesetzes vom 26. Mai 1845 (s. O G. 52, 214), 
für Kurhessen durch das Ausschreiben vom 
15. Nov. 1827, für das ehemalige Herzogtum 
Nassau durch das Edikt vom 24. März 1817 
§# 4, 8, 13 und die Allg. Schulordnung von 1817 
8 42 *: auch UgBl. 1883, 641 und E. v. Bremen, 
Preuß. Volksschule, 1905, S. 724). Durch den 
auf Grund des § 66 Abs. 2 des Volksschulunter- 
haltungsgesetzes ergangenen Erl. vom 4. Febr. 
1909 — U Zl. 333) sind die Aufsichtsbefugnisse 
betreffs des Privaterziehungswesens zum Teil 
anderweit geregelt worden. S. Privat- 
chulen, Privatlehrer. 
Privatversicherungsunternehmungen s. Ver- 
sicherungsunternehmungen (pri- 
vate). 
Privatwege sind solche Wege, die entweder 
nur privaten Interessen dienen oder, wenn 
sie zum allgemeinen Verkehr benutzt werden, 
diesem kraft Privatrechts entzogen werden 
können. Sie sind auch hinsichtlich ihrer Be- 
nutzung und Unterhaltung lediglich Gegen- 
stand des Privatrechts und können insbesondere 
nicht in dem durch § 57 ZG. geordneten Ver- 
fahren verlegt oder eingezogen werden. Sie 
unterstehen nicht der Wegepolizei, doch kann 
die Ortspolizeibehörde als solche erforderlichen- 
Privatstraßen — 
  
Privileg 
falls aus sicherheits= oder sanitätspolizeilichen 
Gründen Anforderungen stellen (ALR. II, 17 8310; 
O##. 5, 229; 7, 378; 27, 404; 35, 300; Pr BBl. 
26 S. 202, 639; 27, 103; 29 S. 437, 649). 
Streitigkeiten über die Eigenschaft eines Weges 
als P. oder öffentlicher Weg gehören vor die 
Verwaltungsgerichte (OVG. 35, 289). Die 
Verwandlung von P. in öffentliche Wege kann 
nicht in der Form der Inanspruchnahme seitens 
der Wegepolizei erfolgen. Sie ist vielmehr Sache 
des Wegebaupflichtigen unter Mitwirkung der 
Wegepolizei und muß nötigenfalls im Wege 
der Enteignung erfolgen (OV. 15, 322; 
20, 220; 37, 235; 38, 238). Gegen den Willen 
der Wegepolizei kann ein P. nicht in einen 
öffentlichen umgewandelt werden (O##G. 17, 
322). Vgl. im übrigen ALR. 1I, 22 §§ 66—79; 
Erl. vom 30. Sept. 1840 (Ml. 403); 8§ 368 
Ziff 9, 370 Ziff. 1 St G. und § 30 Ziff. 1 u. 4 
des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 
1880 (GS. 230); s. auch Wege (löffent- 
liche); Interessentenwege. 
Privileg. I. Während die Aechtsordnung 
an sich allgemein die Voraussetzungen regelt, 
unter denen sich der Erwerb von Rechten durch 
die einzelnen vollzieht, und dies auch noch bei 
dem Sonderrechte (jus singulare) im Sinne des 
besonderen Rechtes gewisser Klassen gilt, handelt 
es sich bei dem P. um ein durch unmittelbar 
zustehende oder delegierte gesetzgeberische Ge- 
walt ohne weiteres geschaffenes individuelles 
Recht. Dieses individuelle Recht kann ein sonst 
nicht bekanntes sein, welches ohne P. nach der 
allgemeinen Rechtsordnung überhaupt nicht be- 
steht, so das Autorrecht zu der Zeit, als es all- 
gemein noch keine Autorrechte gab, oder ein 
Recht, das sich auch nach der allgemeinen Rechts- 
ordnung erlangen läßt, ferner ein öffentliches 
oder ein Privatrecht sein. Man unterscheidet 
weiter persönliche und Real= (sachliche) Privi- 
legien, je nachdem das Recht für eine Person 
als solche gegeben oder mit einer Sache, nament- 
lich einem Grundstück, in der Art verbunden ist, 
daß es der jedesmalige Besitzer ausüben kann, 
sowie affirmative und negative P., je nachdem 
sie ein positives Recht begründen oder von einer 
Pflicht befreien. Das durch P. erworbene 
Recht erlischt wie ein anderes Recht, besonders 
durch Wegfall der privilegierten Person oder 
Sache, durch Ablauf der dafür gesetzten Zeit, 
durch Verzicht usw., wohl auch, wenigstens 
wenn es ein der Rechtsordnung sonst nicht be- 
bekanntes Recht ist, durch Nichtgebrauch seit un- 
vordenklicher Zeit. Das P. (vgl. zu dessen Be- 
griff RG. 4, 217; 17, 235) ist zu unterscheiden. 
von der Verleihung, d. i. der Gewährung 
von Rechten und Dispensen auf Grund der durch 
das Gesetz geregelten Verwaltungstätigkeit des 
Staates, also z. B. der Gewährung von Korpo- 
rationsrechten und der Befreiung von Erforder- 
nissen der Eheschließung. Eine solche Verleihung 
ist nicht wie die Privilegerteilung eine gesetz- 
geberische Tätigkeit, und sie vermag ein Recht 
nur zu begründen, wenn und soweit sich die 
Verleihung innerhalb der gesetzlichen Schranken 
hält. P. sind nicht ausdehnend auszulegen und 
der analogen Anwendung entzogen. Während 
in früheren Zeiten die P. eine große Rolle ge- 
spielt haben, ist ihnen die neuere Rechtsentwick-
	        
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