Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

30 Landgemeindevertretung 
stellung, ob eine jenes Recht begründende Be= zulässige Stimmenzahl, so ist eine (im 8 54) be- 
güterung vorliegt, nach der Auffassung des stimmte Verbindung der Güter für die Aus- 
O. (33, 225) nicht statt. Miteigentum an übung des Stimmrechts herbeizuführen und nö- 
einem Wohnhaus begründet das bezeichnete tigenfalls vom Kr A. anzuordnen. Das Stimm- 
Recht nur insoweit, als die Voraussetzungen für recht der Güter kann durch Bevollmächtigte (§ 15) 
Begründung des Gemeinderechtes durch das Mit= ausgeübt werden. Es steht auch juristischen Per- 
eigentum (Gem O. 8§ 35 Abs. 2) vorliegen (OV G. sonen, Aktiengesellschaften usw. als Besitzer der 
26, 113; 42, 129; 48, 141; 50, 24). Das Grund= bevorrechtigten Güter zu. Darüber, ob ein Stimm- 
vermögen einer offenen Handels= oder einer recht der bezeichneten Art beigelegt worden ist, 
Kommanditgesellschaft ist bei der Beurteilung und daher ausgeübt werden darf, ist das Ver- 
der Frage, ob ein Gesellschafter als Meistbegüter= waltungsstreitverfahren zulässig (OV.G. 47, 121). 
ter Grundbesitzer ist, als Vermögen der einzelunen. Wählbar zum Mitgliede der Gemeinde- 
Gesellschafter anzusehen (GV. 29, 117). Auch vertretung sind alle männlichen im Besitze des 
Beamte und Geistliche, die zum Gemeinderate Gemeinderechts befindlichen Gemeindeglieder, so- 
nicht wählbar sind, können ihm als Meistbe= weit die besonderen Bedingungen für die Wähl- 
güterte angehören (Ml. 1847, 75; 1848, 175). barkeit und keine besonderen Ausschlußgründe 
— Ulber die Frage, ob jemand Sitz und Stimme hiervon bei ihnen vorliegen (s. Landge- 
im Gemeinderat als Meistbegüterter hat, ist das meindewahlen II). Über die Voraus- 
Verwaltungsstreitverfahren zulässig (OVG. 19, setzungen des Gemeinderechts in den ver- 
129). — Die Zahl der zu wählenden Gemeinde- schicdenen Rechtsgebieten, dessen Verlust oder 
verordneten beträgt in Gemeinden von weniger Ruhen und hiermit auch der Mitgliedschaft der 
als 1000 Einw. 6, von weniger als 1000 bis 3000 Gemeindevertretung s. Landgemeinden 
Einw. 12, von 3001—10 000 Einw. 18, von (Gemeinderecht). Uber die Berechtigung 
10 001—30 000 Einw. 24, von mehr als 30 000 zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes 
Einw. 30. Eine Vermehrung oder Verminderung als Gemeindeverordneter und über die Ver- 
der Einwohnerzahl soll eine Veränderung der hängung von Nachteilen bei unberechtigter Ab- 
Zahl der Gemeindeverordneten erst dann zur Folge lehnung s. Gemeindeämter; über die 
haben, wenn aus anderen Gründen neue Wahlen 1 Strafen und Nachteile, welche für Ordnungs- 
vorzunehmen sind (Gem O. 47). widrigkeiten, Ausbleiben usw. in der Gemeinde- 
d) In Hannover (L#. 81) kann auf vertretung verhängt werden dürfen, s. unten, V; 
Antrag der Gemeinde in größeren Gemeinden s. im übrigen auch Dreiklassenwahl- 
mit Genehmigung des KrA. ein Gemeindeaus= system. 
schuß gebildet werden, der in gleicher Weise durch II. Die Aufgaben der Gemeindever- 
Beschluß der Gemeindeversammlung auch wieder tretung sind im allgemeinen dieselben, wie die 
beseitigt werden kann. Er vertritt in der Regel der Gemeindeversammlungts. Land- 
die Gemeindeversammlung, doch können dieser gemeindeversammlung). Außerdem 
einzelne Gegenstände vorbehalten werden (LG#O. hat aber die Gemeindevertretung noch gewisse 
§# 52). Es können hier also eine Gemeindever-] Befugnisse, die in den Gemeinden ohne Ge- 
sammlung und ein Gemeindeausschuß nebenein= meindevertretung dem Gemeindevorsteher zu- 
ander bestehen. Die Zusammensetzung des Ge= stehen. Sie hat nämlich in allen Provinzen 
meindeausschusses und sein Wirkungskreis werden in folgenden Fällen Beschlüsse zu fassen (36. 
durch den der Genehmigung des KrA. unter= § 27; LG. f. d. ö. Pr. und für Schleswig- 
liegenden (ZG. § 32 Ziff. 1) Beschluß der Ge-Holstein §§ 66, 67; für Hessen-Nassau und für 
meindeversammlung bestimmt. Der Ausschuß Hohenzollern § 37): 1. auf Beschwerden (Wvgl. 
soll jedoch mindestens 8 und höchstens 14 Mit= OVG. 26, 108) und Einsprüche, betreffend den 
glieder zählen, deren Wahl durch die Gemeinde Besitz oder den Verlust des Gemeinderechtes 
erfolgt. Sie haben im Ausschuß gleiches Stimm= (vgl. OVB#G. 49 S. 1 u. 132), die Zugehörigkeit zu 
recht und nur nach ihrer gewissenhaften Uber= einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten 
zeugung, nicht nach Aufträgen, zu stimmen (vgl. OBG. 46, 134), die Wählbarkeit zu einer 
(Mek. vom 28. April 1859 §§ 21—25). Den ge-Stelle in der Gemeindeverwaltung (vgl. OVG. 
wählten Mitgliedern des Gemeindeausschusses 14, 184), oder Gemeindevertretung, die Aus- 
treten noch andere Mitglieder hinzu, wenn der übung des Stimmrechtes durch einen Dritten, 
Kr A. nach Anhörung der Gemeindeversammlung sowie über die Richtigkeit der Gemeindewähler- 
dies anordnet (O# G. 50, 33). Es kann nämlich liste (vgl. OVG. 45, 130; 56, 16); 2. über 
(LG#O. 8§ 54) den Eigentümern derjenigen Do= die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertre- 
minial-, Kloster= und sonstigen Güter und Höfe, tung (vgl. OV G. 31, 112; 34, 155; 40, 167; s. 
von denen im Gemeindebezirke belegenen Grund= auch Landgemeindewahlen); 3. über 
besitze wenigstens 150 ∆K jährliche Grund= die Berechtigung der Ablehnung oder Nieder- 
steuer (nicht auch Gebäudesteuer) entrichtet legung einer Stelle in der Gemeindevertretung 
werden, sofern ihnen nicht sonst schon im Ge= oder Gemeindeverwaltung, über die Nachteile, 
meindeausschusse eine angemessene selbständige welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichter- 
Stimmberechtigung zu teil wird, ein ihrem Stimm= füllung der ihnen nach den GVG. obliegenden 
und Beitragsverhältnisse entsprechendes Stimm= Pflichten, sowie über die Strafen, welche. gegen 
recht in dem Ausschusse beigelegt werden. Das Mitglieder der Gemeindevertretung wegen Zu- 
Stimmrecht dieser Güter soll jedoch gegen den widerhandlungen gegen die Geschäftsordnung 
Widerspruch der übrigen Gemeindemitglieder ein oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nach 
Drittel der Stimmen der sämtlichen Ausschuß- Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze (s. u. V) 
mitglieder nicht übersteigen. Ist eine größere zu verhängen sind. Diese Beschlüsse (vgl. OVG. 
Zahl solcher Güter vorhanden, als die hiernach 18, 31) bedürfen keiner Genehmigung oder Be- 
  
  
  
 
	        
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