Provinzen (allgemein)
ver mit einem Flächeninhalte von 3 850 956 ha
und 2 942 546 Einw.; 10. Westfalen mit
einem Flächeninhalte von 2 021 834 ha und
4125 904 Einw.; 11. Hessen-Nassau
mit einem Flächeninhalte von 1 570 170 ha und
2220 956 Einw.; 12. Rheinprovinz mit
einem Flächeninhalte von 2 699 791 ha und
7120 519 Einw. Der Stadtkreis Berlin mit
2 070 695 Einw. und die hohenzollernschen
Lande mit 114 226 ha und 71 009 Einw. sind
keiner Provinz Lgeteilt
II. Nach der V. vom 30. April 1815 kamen die
altländischen P. nur als Verwaltungsbezirke
in Betracht. Hierin wurde eine Anderung durch
das G. vom 5. Juni 1823 wegen Anordnung
der Provinzialstände (GS. 129) herbeigeführt.
Dieses bestimmte die Aufgabe der Provinzial-
vertretungen dahin, daß ihnen 1. die Gesetz-
entwürfe, welche allein die P. angingen; 2. so-
lange keine allgemeinen ständischen Versamm-
lungen stattfänden, auch die Entwürfe solcher
allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in
Personen= und Eigentumsrechten und in Steuern
zum Gegenstande hätten, soweit sie die P.
beträfen, zur Beratung vorgelegt; 3. Bitten
und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl
und Interesse der ganzen P. oder eines Teils
derselben Bezug hätten, von den Provinzial-
ständen angenommen, geprüft, und sie darauf
beschieden werden sollten; und 4. daß endlich
die Kommunalangelegenheiten der P. ihren
Beschlüssen vorbehaltlich der kgl. Genehmigung
und Aussicht überlassen werden sollten. Dem
allgemeinen Gesetze folgten acht Gesetze vom!
1. Juli 1823 (Brandenburg, Preußen, Pommern) 1
und 27. März 1824 (die damaligen fünf anderen!
P.), von denen nur noch das G. über die Ein-
richtung der Provinzialstände in dem Groß-
herzogtum Posen vom 27. März 1824 (GS. 141)
in Gültigkeit ist. Die Zusammensetzung der
Provinziallandtage beruhte auf der Gliederung
der Bevölkerung in die drei Stände der Ritter-
schaft, d. i. der Besitzer adliger, landtagsfähiger
Güter; der Städte; und der Besitzer nicht land-
tagsfähiger ländlicher Güter, sowie der Bauern.
In allen Ständen war der Grundbesitz Be-
dingung des aktiven und passiven Wahlrechts.
Die vormals Reichsunmittelbaren, sowie die
Besitzer freier Standesherrschaften (in Sachsen
und Brandenburg auch die Domkapitel) bildeten
mit Virilstimmberechtigung in denjenigen P.,
in welchen sie vertreten waren, neben den drei
andern Ständen einen Stand für sich und
zwar den ersten. Überall hatte die Ritterschaft
das Übergewicht. Neben den provinzialständi-
schen Verbänden blieben die bereits früher vor-
handen gewesenen, einzelne Teile der P. um-
fassenden kommunalständischen Verbände (s. d.)
bestehen, falls nicht ein anderes durch gemein-
schaftliche Ubereinkunft beschlossen wurde. Der
Wirkungskreis der Provinziallandtage war zwar
nach den einzelnen P. verschieden, umfaßte
daher,
jedoch im allgemeinen außer dem durch das Armen-
pflegegesetz vom 31. Dez. 1842 (GE. 1843, 8)!
§ 9 überall zur Provinziallast erklärten Land-
armenwesen die Verwaltung der Irrenanstalten,
Taubstummen= und Blindeninstitute, Provinzial-
feuersozietäten, Provinzialchausseen u. dgl. Die
319
1850 (G S. 251) bewirkte anderweite Regelung
der Provinzialverfassung kam nicht zur Durch-
führung und wurde durch G. vom 24. Mai 1853
(G. 238) wieder aufgehoben. Es verblieb
da auch weitere Reformversuche zu
keinem Ergebnis führten, bei der ständischen
Gesetzgebung.
Auch die im Jahre 1866 neu hinzugetretenen
P. erhielten provinzial- bzw. (in Hessen-Nassau)
denselben gleichstehende kommunalständische Ver-
fassungen Gannowver durch V. vom 22. Aug.
1867 — GS. 1349; Schleswig-Holstein
durch V. vom 22. Sept. 1867 — GS. 1581;
die Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden
außer Frankfurt a. M. durch Verordnungen
vom 20. und 26. Sept. 1867 — GS. 1537 und
bzw. 1659).
IIII. Nach dem Zustandekommen der neuen
Kr O. f. d. ö. Pr. der Monarchie vom 13. Dez.
1872 (GS. 661), durch welche für die Kreis-
vertretungen das ständische System beseitigt
wurde, wurde auch die Reform der Provinzial-
verfassung in Angriff genommen. Ein erster Ent-
wurf einer neuen Prov O. kam in der Landtags-
session 1873/74 nicht zur Erledigung. Dagegen
wurde ein in der folgenden Session dem Landtage
vorgelegter neuer Entwurf mit unbedeutenden
Anderungen angenommen und als „Prov O. für
die Prov. Preußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875“
(G. 335) veröffentlicht. Zu der Prov O. vom.
29. Juni 1875 ist am 22. März 1881 (GS. 176)
eine Novelle ergangen, die hauptsächlich den
Zweck hatte, die Prov O. mit den inzwischen
mehrfach abgeänderten Bestimmungen der Kr#.
in Ubereinstimmung zu bringen. Unter dem-
selben Datum hat der Md J. gemäß Art. III der
Novelle den Text der Prov O., wie er sich aus
den durch die Novelle festgestellten Anderungen
ergibt, in der GS. (S. 233) bekanntgemacht.
Die Prov O. ist sodann mit einigen Anderungen
eingeführt worden: 1. in Hannover durch G. vom
7. Mai 1884 (GS. 237); 2. in Hessen-Nassau
durch G. vom 8. Juni 1885 (GS. 242); 3. in
Westfalen durch G. vom 1. Aug. 1886 (GS.
254); 4. in der Rheinprovinz durch G. vom
1. Juni 1887 (GS. 249); 5. in Schleswig-Hol-
stein durch G. vom 27. Mai 1888 (GS. 191), wäh-
rend in der Prov. Posen (s. Kreisstände
und Provinzialstände)z) in bezug auf die
Vertretung der Provinz der alte Zustand bei-
behalten, die Verwaltung dagegen, vorbehaltlich
einzelner durch die nationalen Verhältnisse der
Provinz bedingten Anderungen im wesentlichen
entsprechend dem in den übrigen Provinzen
geltenden Rechte organisiert ist (G. vom 19. Mai
1889 — GS. 108— und V. vom 5. Nov. 1889 —
GS. 177). Die Prov. Hessen-Nassau zeigt von
den übrigen Provinzen insofern eine wesentliche
Abweichung, als neben und unter dem Provinzial-
verbande die beiden Bezirksverbände der Reg.-
Bez. Kassel und Wiesbaden bestehen (s. Be-
zirksverbände und LKommunalland-
tage). Als weitere Besonderheit ist zu er-
wähnen, daß in der Prov. Schleswig-Holstein
der Kreis Herzogtum Lauenburg nicht zum
Kommunalverbande der Provinz gehört (vogl.
*s 1 aSchl Holst Prov O.) und nur an den Wahlen.
im Art. 105 V. verheißene, im G. vom 11. März der für Zwecke der allgemeinen Landesverwal-