Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Provinzialabgaben 
tung angeordneten Behörden und Kommissionen] G. vom 11. Juli 1891), c) die Fürsorgeerziehung 
teilnimmt. Das gleiche gilt von Helgoland 
(G. vom 18. Febr. 1891 — GS. 11 — §8§ 3, 7). 
Die hohenzollernschen Lande sind, wenn sie 
auch keine Provinz bilden, in bezug auf ihre 
kommunale Verfassung in der Hauptsache ebenso 
organisiert wie die Provinzen (vgl. hohenzoll. 
Amts-- und Landesordnung vom 9. Okt. 1900 — 
GS. 323). 
IV. Nach § 1 sämtlicher neueren Prov O. 
bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer 
Korporation ausgestatteten Kommunalverband 
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten 
und das gleiche gilt von der Prov. Posen nach 
der dort geltenden älteren ProvO. Der Auf- 
bau der Provinzialverbände (Provinzialge- 
meinden) beruht auf den zu der Provinz ge- 
hörigen Kreisen, deren Zusammenfassung erstere 
darstellen. Provinzialangehörige sind die 
Angehörigen der zur Provinz gehörigen Kreise; 
die Vertretung des Provinzialverbandes, der Pro- 
vinziallandtage, setzt sich aus Abgeordneten der 
Stadt= und Landkreise unter Fortfall jeder Viril- 
stimmberechtigung, zusammen; die von der Pro- 
vinz erhobenen Steuern werden auf die Kreise ver- 
teilt und von diesen aufgebracht (s. hierzu Pro- 
vinzialabgaben). Organe der Provinz 
sind der Provinziallandtag, der Provinzialausschuß 
und der Landesdirektor; an Stelle der beiden 
ersteren treten in den Bezirksverbänden Kassel 
und Wiesbaden der Kommunallandtag und der 
Landesausschuß. Der Wirkungskreis des Provin- 
ziallandtages, als der Vertretung der Provinz, 
ist in den Provinzialordnungen genau unter- 
schieden; ihm fällt neben bestimmten Wahlen, 
sowie der Begutachtung der ihm von der Staats- 
regierung vorgelegten Gesetzentwürfe und son- 
stiger Angelegenheiten vor allem die Feststellung 
des Provinzialhaushaltsetats und die damit im 
Zusammenhange stehenden Finanzgeschäfte der 
Provinz, sowie die Feststellung der Grundsätze 
für die Verwaltung der Provinzialinstitute zu. 
  
  
(G. vom 2. Juli 1900), d) die Errichtung von 
Landeskulturrentenbanken (G. vom 13. Mai 1879), 
e) die Entschädigung bei Viehseuchen für getötete 
oder gefallene Tiere (G. vom 12. März 1881 
und vom 18. Juni 1894); 3. diejenigen Gegen- 
stände, die aus freier Entschließung der Provin- 
ziallandtage im Interesse der Provinz zu 
Angelegenheiten des Provinziallandtages wer- 
den (Prov O. § 37). Was danach als Angelegen- 
heit der Provinz zu erachten ist, hat derselbe 
zunächst selbst zu beschließen. In keinem Falle 
darf sich jedoch diese Beschlußfassung auf solche 
Dinge erstrecken, welche der staatlichen Ver- 
waltung vorbehalten sind. Hierin findet die 
Autonomie des Provinzialverbandes ihre un- 
verrückkare Grenze. Daß letztere nicht über- 
schritten wird, ist Sache der Aufsichtsbehörden. 
V. In der Prov. Hessen= Nassau ist 
der Wirkungskreis des Provinzialverbandes ein 
sehr begrenzter: in der Hauptsache erstreckt sich 
derselbe auf Angelegenheiten, die ihm entweder 
vom Staate speziell überwiesen oder durch über- 
einstimmenden Beschluß beider Bezirksverbände 
übertragen werden (Hess Nass ronO. §8 86 
Ziff. 4, 42). S. auch Kommunalständi- 
sche Verbände. 
Schön, Kommunalverbände, S. 430 ff.; v. Sten- 
gel, Treganisation der preuß. Verwaltung, S. 236 ff. 
Provinzialabgaben. I. Der Provinzialland- 
tag (in Hessen-Nassau der Kommunallandtag) 
kann die Ausschreibung von P. (in Hessen- 
Nassau von Bezirksabgaben) nach Maßgabe der 
darüber gegebenen gesetzlichen Bestimmungen 
beschließen. Diese Bestimmungen waren bis 
zum Inkrafttreten des Kreis= und Provinzial- 
abgabengesetzes vom 23. April 1906 (GS. 159): 
Prov O. f. d. ö. Pr. §§ 105—113; Hann., Westf., 
Rhein., Schl Holst. ProvO. 8§# 105—113; Hess- 
Nafsrov §§ 78—85 und KMA#. vom 14. Juli 
1893 §§ 91, 92. An ihre Stelle sind, soweit es 
sich um Ge bühren und Beiträge handelt, 
Die Verwaltung der Provinz selbst liegt da- schon mit der Verkündigung des Kreis= und Pro- 
gegen in den Händen des Provinzialausschusses, vinzialabgabengesetzes vom 23. April 19 6, d. i. 
während die laufenden Geschäfte von 
dem Landesdirektor unter Aufsicht des letzteren 
geführt werden. 
über die Provinz wird von dem Oberpräsidenten, 
in höherer Instanz von dem MdJ. geführt. 
Zur wirksamen Durchführung der ihnen zu- 
fallenden Aufgaben sind die Provinzen mit 
staatlichen Mitteln ausgestattet worden (s. Do- 
tation). Welches die Gegenstände der kommu= 
nalen Selbstverwaltung sind, ist in der Prov O. 
nicht gesagt. Zu ihnen gehören, abgesehen von 
der sonstigen Verwaltung des Provinzialver- 
mögens: 1. diejenigen, welche die P. nach 
§ 125 Prov O. als Rechtsnachfolger der bis- 
herigen provinzialständischen Verbände oder 
nach § 128 das. von den kommunalständischen 
Verbänden übernommen haben; 2. dieienigen, 
die ihnen durch besondere gesetzliche Vorschriften 
überwiesen sind. Hierbei kommen insbesondere 
in Betracht: a) die durch das Dotationsgesetz 
vom 8. Juli 1875 übertragenen Verwaltungs- 
zweige, Anstalten usw. und die Verwaltung der! 
früheren Staatschausseen, b) die Verwaltung der 
Landarmenverbände einschließlich des Korrigen- 
denwesens (G. vom 8. März 1871 §8§ 26 ff. und 
Die staatliche Aufsicht 
  
  
dem 7. Mai 1906, im übrigen vom 1. Apriĩ 
1907 ab die Vorschriften dieses Gesetzes getreten, 
und zwar die §§ 21—33 (ogl. Kreisabgaben). 
II. Durch das Kreis= und Provinzialabgaben- 
gesetz ist das nach den Provinzialordnungen auf 
direkte Steuern beschränkte Abgabenrecht der 
Provinzen (Bezirksverbände) auf Gebühren und 
Beiträge (s. diese Artikel) ausgedehnt (§ 21), 
nicht dagegen, wie das der Kreise, auch auf in- 
direkte Steuern. Steuern dürfen nur erhoben 
werden, soweit die sonstigen Einnahmen, ins- 
besondere aus ProvinziallBezirks-)verbandsver- 
mögen, aus Gebühren, Beiträgen und Dota- 
tionen nicht ausreichen (§ 22). Gewerbliche 
Unternehmungen des Verbandes sollen, wie 
solche der Gemeinden, in der Regel mindestens 
die Selbstkosten decken (§ 23). Der direkte Steuer- 
bedarf ist durch gleichmäßige Belastung der Ein- 
kommen-, Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer einschließlich der Betriebssteuer zu decken; 
eine stärkere oder geringere Belastung einer 
Steuerart ist künftig nicht mehr zulässig (§§ 25,26), 
wöhrend die Provinzialordnungen hinsichtlich 
des für Verkehrsanlagen bestimmten Teiles der 
Abgaben eine stärkere Heranziehung der Grund-,
	        
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