Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Provinzialangehörige — Provinzialanstalten 321 
Gebäude= und Gewerbesteuer der Klassen I und II # d. i. diejenigen, welche der Provinz, ohne in ihr 
zuließen. Dagegen kann jetzt nicht nur, wie bis= zu wohnen, durch Grundbesitz angehören. Dem- 
her, eine Mehr= oder Minder-, sondern auch eine entsprechend sind in den Provinziallandtag, so- 
ausschließliche Belastung einzelner Kreise für wie in den Provinzialausschuß und auch in 
solche Zwecke, welche ihnen ausschließlich zu= den Provinzialrat (§ 10 LVG.) diejenigen 
gute kommen, stattfinden (§ 27); den vor-wählbar, welche der Provinz seit mindestens 
belasteten Kreisen kann Ableistung der Vor= einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz 
belastung durch Naturalleistungen gestattet wer= a ngehören, wobei es nur darauf ankommt, daß 
den. Auch kann die Provinz die Einkommen Beziehungen zur Provinz durch Grundbesitz 
bis 900 A freilassen oder geringer belasten (§ 25 und Wohnsitz zusammen ein Jahr hindurch be- 
Abs. 3). Das System der Kontingentierung der standen haben (§8 17, 47 Abs. 4 Prov O.; Hess- 
Provinzialsteuern auf die Kreise ist beibehalten, Nass Prov O. 8§ 14, 45 Abs. 5; OVG. i, 15). 
da das Gesetz dieses System auch für die Kreis- Eine Verpflichtung der P. zur Übernahme un- 
steuern den Gemeinden gegenüber einführt besoldeter Amter in der Verwaltung und Ver- 
(5§ 25, 27). Die auf sie — nach dem Kreissteuer-tretung der Provinz besteht nicht, da ein Zwang 
soll des vorangegangenen 1. Januar einschl. der zum Zivilehrendienste nicht auf solche Leistungen 
Steuerbeträge von den Kreis-, aber nicht Ge= ausgedehnt werden sollte, die eine längere Ab- 
meindesteuerpflichtigen (OV G. 54, 1; 56, 1; vgl. wesenheit und eine weitere Entfernung vom 
Kreisabgaben) — ausgeschriebenen Provin= Wohnorte bedingen (anders in Hohenzollern; 
zialsteuern haben die Land= und Stadtkreise § 51 Amts- und Landesordnung vom 9. Okt. 
gleich den übrigen Kreis= bzw. Gemeindeaus--1900). 
gaben aufzubringen (§ 29). Gegen die Heran- Provinzialanleihen können auf Beschluß des 
ziehung zu Gebühren und Beiträgen steht den Provinziallandtages (Kommunallandtages) auf- 
Herangezogenen, gegen die Verteilung der genommen werden. Der Beschluß bedarf der 
Provinzialsteuern steht den Land= und Stadt= Genehmigung des Md J. (Prov O. 9 37 Ziff. 3, 
kreisen binnen vier Wochen Einspruch beim 119 Ziff. 3; für Hessen-Nassau 88 34 Ziff. 3, 
Provinzialausschuß, gegen den Einspruchsbe-- 86, 92 Ziff. 3; für Posen V. vom 5. Nov. 1889 — 
scheid binnen zwei Wochen Klage beim O#G. GS. 177 — § 41 Ziff. 3). Soll die Anleihe durch 
zu (§8 28, 31). Der Genehmigung des Md J. Ausgabe von Inhaberpapieren ausgenommen 
bedarf die Festsetzung von Beiträgen, nicht auch werden, so gilt das in dem Artikel Inhaber- 
die Einführung von Gebühren, sowie die aus= Hapiere Bemerkte. Bei der Genehmigung 
schließliche Belastung und die Mehr- und Minder= finden die Grundsätze, wie sie für Gemeinde- 
belastung einzelner Kreise; Genehmigung des anleihen (s. d.) aufgestellt sind, sinngemäße An- 
Md J. und des FMM. ist nach wie vor erforderlich wendung. 
zur Erhebung von Provinzialsteuern über 25% 1 Provinzialanstalten. I. In den altländischen 
des belastungsfähigen Steuersolls (§ 33). In Provinzen Preußens hatten die Provinzial- 
Hessen-Nassau kann wie bisher auch der hessen- verbände bereits in ihrer auf ständischer Grund- 
nass. Provinziallandtag die Ausschreibung von lage beruhenden Verfassung eine rege kommu- 
P. beschließen. Diese sind alsdann auf die beiden nale Tätigkeit entfaltet und teils auf Grund 
Bezirksverbände lediglich nach Maßgabe der in gesetzlicher Verpflichtung, wie beim Landarmen- 
ihnen aufkommenden, bzw. veranlagten direkten wesen (s. Armengesetzgebung,) teils aus 
Staatssteuern ausschließlich der Gewerbesteuer eigner Initiative eine Reihe von Anstalten, ins- 
vom Hausiergewerbe und der Ergänzungssteuer besondere auf dem Gebiete der Fürsorge für 
durch den Provinzialausschuß zu verteilen: Arme, Kranke, Irre, Taubstumme, Blinde usw. 
eine ausschließliche oder Mehr= oder Minder= errichtet und unterhalten. Ein ähnliches Ver- 
belastung eines Bezirksverbandes ist unzulässig. hältnis hatte sich auch in den neuen Provinzen 
Gegen die Verteilung stehen den Bezirksverbän= infolge der Uberweisung von Provinzialfonds 
den dieselben Rechtsmittel zu wie den Kreisen. herausgebildet. Durch die weitere Ausstattung 
Die Aufbringung der auf die Bezirksverbände der Provinzen und der ihnen gleichstehenden 
entfallenden Anteile an den P. erfolgt gleich Verbände mit Fonds zur Selbstverwaltung 
den übrigen kommunalen Bedürfnissen dieser vermittelst der Dotationsgesetze (s. Dotationl), 
Verbände (§ 30). die ÜUbertragung der Verwaltung einer Anzahl 
Wonde,(Aanhehörige. Wie die Provinzial= bisher staatlicher Institute und sonstiger Ver- 
(Bezirksyverbände auf den Kreisen ausgebaut waltungszweige auf dieselben und die Zuweisung 
sind, so fällt auch die Provinzial(Bezirks)ange= neuer Aufgaben an die Provinzen, wie die 
hörigkeit mit der Kreisangehörigkeit zusammen. Fürsorgeerziehung, hat die kommunale Tätig- 
P. sind infolgedessen alle Angehörigen der zu der keit der Provinzen einen außerordentlich großen 
Provinz gehörigen Kreise. An sich sind mithin Umfang angenommen, und zahlreiche Anstalten 
P., mit Ausnahme der nicht angesessenen servis= der verschiedensten Art zeugen von der hervor- 
berechtigten Militärpersonen, nur diejenigen, ragenden Art und Weisec, in welcher sich die 
welche in einem derartigen Kreise ihren Wohnsitz Provinzialverwaltungen ihrer kommunalen Auf- 
haben. Diese sind berechtigt zur Teilnahme an gabe entledigt haben (s. das Nähere hierüber im 
der Verwaltung und Vertretung des Provinzial= Handbuch für den preuß. Hof und Staat, bei den 
verbandes, sowie zur Mitbenutzung seiner öffent= einzelnen Provinzen unter „Provinzialverband“, 
lichen Einrichtungen und Anstalten, andererseits bei Hessen-Nassau unter „Verwaltung der Be- 
aber auch verpflichtet zu den Provinzialabgaben zirksverbändc. 
beizutragen (§8§ 5—7 Prov O.; Hess Nass Proor O. II. Die Benutzung der Provinzialanstalten 
§§& 3—5). Im weiteren Sinne gehören indessen steht den Provinzialangehörigen gemäß den 
zu den P. auch die sog. Provinzialforensen, für sie erlassenen Bestimmungen zu (ProvO 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 21 
  
 
	        
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