Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Provinziallandtage 325 
vierwöchentlicher Einspruchsfrist beim Provinzial-(OVG. 17, 7). Die Klage hat keine aufschiebende 
ausschuß zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Wirkung, jedoch dürfen bis zur Entscheidung des 
Über die erhobenen Einsprüche beschließt der OV#. Ersatzwahlen (d. h. Wahlen, die zum Er- 
Provinzialausschuß endgültig. Bei der Fest= satze für ungültig erklärte Wahlen stattfinden 
stellung der Abgeordnetenzahl ist die durch die je= sollen: OV# G. 14, 62) nicht stattfinden (Prov O. 
weilige letzte Volkszählung ermittelte Einwohner- 88 14—24; Prov O. für Hessen-Nassau § 11—21). 
zahl, mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen, III. Der P. wird von dem Könige alle zwei 
zugrunde zu legen (88§ 12, 13 a. a. O.; § 8—11 Jahre wenigstens einmal berufen, und zwar in 
Prov O. für Hessen-Nassauyg. der Regel an denjenigen Ort, in dem die Ver- 
II. Die Abgeordneten der Landkreise waltung des Provinzialverbandes geführt wird. 
werden von den Kreistagen (OVG. 17, 2), die Ab= Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und 
geordneten der Stadtkreise von dem Magistrate Schließung des P. erfolgt durch den Oberpräsi- 
und der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem denten als königlichen Kommissarius (s. wegen 
bürgerschaftlichen Repräsentantenkollegium in dessen Stellung Provinziallandtags- 
gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des lommissar). Die Sitzungen des P. sind 
Bürgermeisters, im Gebiete der Rhein St O., so= öffentlich, doch kann für einzelne Gegenstände 
weit nicht Magistratsverfassung eingeführt ist, von die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Der 
der Stadtverordnetenversammlung gewählt.! P., der seinen Geschäftsgang durch eine Ge- 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; die Vornahme schäftsordnung regelt, kann nur beschließen, wenn 
der Wahlen, die der Oberpräsident anordnet, mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Mit- 
wird nach dem den Prov O. beigefügten Wahl= gliederzahl anwesend ist. Er faßt seine Be- 
reglement vollzogen. Danach erfolgt die Wahl schlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- 
durch Stimmzettel. Die Wahl mehrerer Kandi= gleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
daten in einem Wahlgange ist zulässig (OVG. Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mit- 
8, 11); dagegen ist die Wahl durch Akklamation gliedes wählt der P. einen Vorsitzenden und einen 
ausgeschlossen. Gewählt sind diejenigen, welche Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Ver- 
die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. handlungen und handhabt die Ordnung in ihnen. 
Die Namen der Gewählten sind von dem Ober-Die Mitglieder des Provinzialausschusses sowie 
präsidenten bekauntzumachen. Wählbar zum Ab= der Landesdirektor (Landeshauptmann) und die 
geordneten ist jeder selbständige Angehörige des ihm zugeordneten oberen Beamten können den 
Deutschen Reichs, der das 30. Lebensjahr voll- Sitzungen des P. mit beratender Stimme bei- 
endet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren= wohnen (88§ 25—33). 
rechte befindet und seit mindestens einem Jahre IV. Der Geschäftskreis des P. (Kommu- 
der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz an= nallandtages) ist in §§ 34—44 der Prov O., für 
gehört (s. Provinzialangehörige). Hessen-Nassau §§ 31—41 der Prov O., im allge- 
Als selbständig gilt derienige, dem das Recht, meinen dahin umschrieben, daß er 1. über die- 
über sein Vermögen zu verfügen und es zu ver= jenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe 
walten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen sowie sonstigen Gegenstände sein Gutachten ab- 
ist. Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines zugeben hat, die ihm zu dem Ende von der Staats- 
der vorgedachten Erfordernisse bei dem bis dahin regierung überwiesen werden, und 2. den Pro- 
Wählbaren nicht mehr zutrifft, und ruht während vinzialverband zu vertreten und nach näherer 
der Dauer eines Konkurses, einer gerichtlichen Vorschrift der Prov O. über dessen Angelegen- 
Untersuchung wegen Verbrechen oder mit Ver= heiten sowie über dieienigen Gegenstände zu be- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Ver= raten und zu beschließen hat, die ihm durch Ge- 
gehen und bei gerichtlicher Verhaftung. Ebenso setze oder kgl. Verordnungen überwiesen sind oder 
verliert jede Wahl dauernd oder vorübergehend in Zukunft überwiesen werden. Hervorzuheben 
ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen ist dabei, daß die Zuständigkeit des Provinzial= 
Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorge= verbandes nicht über die gesetzlichen Vorschriften 
schriebenen Bedingungen. Die Ersatzwahlen für hinaus durch seine eigene Beschlußfassung aus- 
die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen gedehnt werden kann (s. hierzu auch Provin- 
werden von denjenigen Land= und Stadtkreisen zialges etze). Im speziellen gehören 
bzw. Wahlbezirken vorgenommen, von denen die zu den Befugnissen und Obliegenheiten des P. 
Ausgeschiedenen gewählt waren. Gegen das der Erlaß von Statuten und Reglements; die 
stattgehabte Wahlverfahren (also nicht vor der! Verteilung von Staatsprästationen, welche der 
Wahl; O# G. 12, 1) kann jedes Mitglied der Wahl= Provinz auferlegt sind; die gesamte Finanzver- 
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch waltung der Provinz einschließlich des Besteue- 
bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes er- rungsrechts; die Feststellung der Grundsätze für die 
heben. Die Beschlußfassung über den Einspruch Verwaltung der provinziellen Angelegenheiten; 
steht dem P. zu, der im übrigen die Legitimation die Einrichtung der Provinzialämter; die Wahl 
seiner Mitglieder von Amts wegen prüft. Gegen der Landesdirektoren und der ihnen zugeordneten 
den Beschluß des P. findet innerhalb zwei Wochen oberen Beamten bzw. der leitenden Beamten der 
die Klage beim OVG. statt. Diese ist gegen den einzelnen Verwaltungszweige; ferner die Wahl 
P. zu richten, der im Streitverfahren nach § 58 zum Provinzialausschusse und zu den Provinzial- 
Prov O. (§ 56 für Hessen-Nassau) durch den Pro- kommissionen. Wegen des Petitionsrechts des 
vinzialausschuß vertreten wird (O G. 1, 8). Die Provinziallandtages s. Petitionsrecht. 
Klage steht dem zu, dessen Wahl für ungültig er-In Hessen-Nassau stehen die vorbezeichneten 
tlärt worden ist, sowie dem, der Einspruch er= Funktionen den Kommunallandtagen der Be- 
hoben hatte, nicht aber dem Kreistage, der die zirksverbände zu, während die Tätigkeit des Pro- 
für ungültig erachtete Wahl vorgenommen hat vinziallandtages im wesentlichen auf die- 
  
  
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