Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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jenigen Angelegenheiten beschränkt ist, welche 
ihnen durch Gesetz oder kgl. Verordnung 
oder durch übereinstimmenden 
beiden Bezirksverbände überwiesen werden (88 86 
Ziff. 4, 42 Prov O. für Hessen-Nassau). 
V. Die Aufsicht über die Verwaltung der 
Angelegenheiten der Provinzial= bzw. Bezirks- 
verbände wird von dem Oberpräsidenten, in 
höherer Instanz vom Md J. geübt. Dadurch wer- 
den indessen die Aufsichtsrechte, die einzelnen 
Staatsbehörden allgemein jedem gegenüber ver- 
liehen worden sind (OV G. 24, 15), nicht berührt 
(s. Provinzialanstalten II). Die Auf- 
sichtsbehörden sind befugt, über alle Gegenstände 
  
Beschluß der naten vom Tage der Auflösung erfolgen. 
  
Provinziallandtagsabgeordnete — Provinzialrat 
ordnung aufgelöst werden. Die anzuordnenden 
Neuwahlen müssen alsdann innerhalb drei Mo- 
Der 
neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten 
zu berufen (Prov O. S8§ 121, 122; für Hessen- 
Nassau §§ 94, 95). Wegen Hohenzollern 
s. Amts= und Landesordn. vom 9. Okt. 1900 
88 55.—68, 80 ff. "6 
Provinziallandtagsabgeordnete s. Provin- 
ziallandtage I. 
Provinziallandtagskommissar. Der kgl. Kom- 
missar beim Provinziallandtage ist die Mittels- 
person bei allen Verhandlungen der Staats- 
behörde mit dem Provinziallandtage; er teilt 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Ein= diesem die Vorlagen der Staatsregierung mit und 
sicht der Akten, insbesondere auch der Etats= und empfängt die von ihm abzugebenden Ertlärungen 
Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäfts= und Gutachten. Sowohl er selbst, wie die zu seiner 
und Kassenrevisionen zu veranlassen. Auch ist der Vertretung oder Unterstützung abgeordneten 
Oberpräsident berechtigt, an den Beratungen des! Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des 
ProvinziallLandeshausschusses und der Kom= Landtages und der von ihm zur Vorbereitung 
missionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Beschlüsse gewählten Kommissionen bei- 
seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten zuwohnen:; sie müssen auf Verlangen zu jeder Zeit 
teilzunehmen. Beschlüsse des P. (Kommunalland= gehört werden. Als kgl. Kommissar fungiert der 
tages), des ProvinzialLandeshausschusses oder Oberpräsident oder der für ihn in dieser Eigenschaft 
einer ProvinziallBezirks)kommission, die deren ernannte Vertreter; ihm liegt auch die Ladung der 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver= Mitglieder des Provinziallandtages, sowie die 
letzen, kann der Oberpräsident, entstehenden 
Falles auf Anweisung des Md J., unter Angabe 
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung bean- 
standen. Gegen die Verfügung des Oberpräsi- 
denten findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem OW#. statt (Prov O. 8§§8 114—118; für 
Hessen-Nassau §§ 87—91; für Posen V. vom 
5. Nov. 1889 §§ 36 —40). Der landesherrlichen 
Genehmigung bedürfen Beschlüsse des P. (Kom- 
munallandtages) über den Erlaß von Statuten. 
Der Bestätigung des Md J. unterliegen Beschlüsse 
  
Eröffnung und Schließung des letzteren ob 
(§827, 26 der Prov O. f. d. ö. Pr. vom 29. Juni 1875 
und entsprechend in den übrigen Provinzialord- 
nungen). Auch in der Provinz Posen ist die 
Stellung des Landtagskommissarius, welcher 
früher den Beratungen des Landtages nicht regel- 
mäßig beiwohnte, durch die neuere Gesetzgebung 
gleichartig geordnet (G. wegen Anordnung der 
Provinzialstände für das Großherzogtum Posen 
vom 27. März 1821 — GS. 141 — 8§8# 33, 34: 
V., betr. die Verwaltung des provinzialständischen 
über die Aufnahme von Anleihen, durch die Verbandes der Prov. Posen, vom 5. Nov. 1889 
der ProvinziallBezirks)verband mit einem Schul= — GS. 177 — §& 39). In den hohenzol- 
denbestande belastet oder der bereits vorhandene lernschen Landen fungiert der Regie- 
Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie rungspräsident zu Sigmaringen auf dem Kom- 
über die Ubernahme von Bürgschaften, #munallandtage als kgl. Kommissar (s. Kom- 
ferner Beschlüsse wegen ausschließlicher munallandtage). 
Belastung einzelner Kreise oder wegen Mehr- 
oder Minderbelastung einzelner Teile 
der Provinz und über die Festsetzung von Bei- 
trägen; der Bestätigung des Md J. und des 
JFM. Beschlüsse über eine Belastung des 
ProvinziallBezirksyverbandes ohne gesetz- 
liche Verpflichtung, sofern die Be- 
lastung über fünf Jahre hinaus fortdauern soll, 
sowie Beschlüsse über eine Belastung des Pro- 
vinzialverbandes über den Betrag von 
2500 der Einkommensteuer und der vom Staate 
veranlagten Realsteuer hinaus (Prov O. § 119; bei 
Hessen-Nassau §93 Prov O.; bei Posen V. vom 
5. Nov. 1889 § 41; Kreis= und Provinzialab- 
gabengesetz vom 23. April 1906 — GS. 159 — 
§ 33). 
  
Wegen Genehmigung von Provinzial= 
Provinziallandtagsmarschalls. Landtags- 
marschall. 
Provinzialordnungen s. Provinzent(all- 
gemein) III. 
Provinzialrat. Der P. ist eine für die Provinz 
am Anntssitze des Oberpräsidenten errichtete, zur 
Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung berufene Behörde (LVG. s 4). 
Er besteht aus dem Oberpräsidenten bzw. dessen 
Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von 
dem Md J. auf die Dauer seines Hauptamtes am 
Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren 
Verwaltungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter 
und aus fünf, vom Provinzialausschusse aus der 
Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren 
Provinzialangehörigen, also nicht nur solchen, 
reglements s. Provinzialreglements welche in der Provinz wohnen, sondern auch den- 
und Statuten. 
jenigen, die ihr durch Grundbesitz allein ange- 
VI. Unterläßt oder verweigert ein Provinzial= hören (s. Provinzialangehörige) zu 
(Bezirks)verband die ihm gesetzlich obliegenden, wählenden Mitgliedern, für welche in gleicher 
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu-- Weise fünf Stellvertreter gewählt werden. Von 
ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haus= der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober- 
haltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge= präsident, der Regierungspräsident, die Vorsteher 
nehmigen, so erfolgt Zwangsetatisierung (s. d.). kgl. Polizeibehörden, sowie die Beamten des 
Auch kann auf den Antrag des Staatsministe= Provinzialverbandes (LB. §. 10). In der Prov. 
riums der P. (Kommunallandtag) durch kgl. Ver-] Posen bedürfen die gewählten Mitglieder des P.
	        
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