Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Provinzialrechte — Provinzialreglements und Statuten 
und deren Stellvertreter der Bestätigung des 
MdJ. (G. vom 19. Mai 1d89 — GS. 108 — 
Art. III). Die Wahl der zu wählenden Mitglieder - 
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kann aber auch durch Provinzialstatut eine andre 
Wahlperiode festgesetzt werden (§ 13). Jede Wahl 
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer: 
der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedin- 
nen, ihre besonderc, sich von denen der anderen 
gungen. Ob dieser Fall eingetreten ist, hat der 
Provinzialausschuß durch Beschluß, gegen den 
Klage beim Oberverwaltungsgericht ohne auf- 
schiebende Wirkung, abgesehen von der Vornahme 
von Ersatzwahlen, zulässig ist, zu beschließen. Die 
Klage steht auch dem Oberpräsidenten als Vor- 
sitzenden des P. zu (§ 11 Abs. 2). Alle drei Jahre 
scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und 
Stellvertreter aus (8 12). 
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kleineren sonstigen Teil des Staates gilt, so daß 
es, soweit es sich um ein Gesetz handelt, im 
wesentlichen gleichbedeutend mit einem Pro- 
vinzialgesetz 6 ist; vgl. rovinzialgese tze. 
In einem besonderen Sinne versteht man jedoch 
in Preußen unter den P. diejenigen Rechte, 
welche nach den Kab O. vom 6. und 14. April 
1780 (s. ALR. 1) für jede Provinz in einem cige- 
Provinzen unterscheidende Verfassung, Statuten 
und Gewohnheiten enthaltenden Provinzialgesetz- 
buche gesammelt und unbedingt vor dem außer- 
dem auszuarbeitenden allgemeinen Gesetzbuche 
den Vorrang haben sollten, für deren Fertig- 
stellung in der Kab O. vom 20. März 1791 eine 
Die gewählten Mit- 
glieder und Stellvertreter werden von dem Ober- 
präsidenten vereidigt und eingeführt und können 
nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes 
vom 21. Juli 1852 ihrer Stelle enthoben werden 
(§ 14). S. hierzu Dissiplinargerichte! IV 
und Disziplinarverfahren IV. Der 
P. ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vor- 
sitzenden fünf Mitglieder vorhanden sind. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge faßt; 
dreijährige Frist gesetzt und hinsichtlich welcher 
danu in den Nr. IV—VII des Publikations-= 
patents vom 5. Febr. 1794 unter Verlängerung 
der Frist zur Sammlung bis zum 1. Juni 1796 
in wesentlich ihre Bedeutung abschwächender 
Meise bestimmt wurde, daß die Gesetzgebung der 
einzelnen Provinzen mit der allgemeinen so viel 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag (§ 15). 
endgültige Beschlüsse (s. hierzu u. a. S 77 
Abs. 2 KAG.; 8 127 3G.; §# 2 Nr. 3 LG. ö. Pr.) 
des P. findet innerhalb zwei Mochen die Be- 
schwerde statt (L Ve. § 121), welche aus Gründen 
des öffentlichen Interesses auch dem Oberprasi- 
denten zusteht (§ 123). Endgültige Beschlüsse des 
P. kann der Oberpräsident mittels Klage beim 
O#W. mit ausschiebender Wirkung anfechten, 
wenn die Beschlüsse die Befugnisse des P. über- 
schreiten oder das bestehende Recht, insbesondere 
auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit erlassenen Verordnungen verletzen 
(LVG. § 126). Der P. ist Instanz für Beschwer- 
den gegen Beschlüsse des Bez A. (§ 121); Poligei- 
verordnungen des Oberpräsidenten bedürfen 
seiner Zustimmung (§ 139). Im übrigen ist die 
Zuständigkeit des P. durch das 3G. vom 1. Aug. 
1883, bzw. Bestimmungen der Spezialgesetze 
geregelt. Der P. unterliegt in bezug auf seine 
Geschäftsführung der Aufsicht des Md J. (LVBV. 
8 48). 
durch Regul. vom 28. Febr. 1884 (Ml. 35) ge- 
regelt. Die Mitglieder des P. erhalten eine ihren 
baren Auslagen entsprechende Entschädigung aus 
Provinzialfonds (ProvO. § 100). In Hohen- 
Gegen nicht 
Sein Geschäftsgang und Verfahren sind, 
als möglich in Gleichförmigkeit zu bringen und ab- 
weichende Vorschriften nur aus sehr erheblichen 
Gründen mit Rücksicht auf besondere Eigentüm- 
lichkeiten der Provinz oder deren Bewohner sowie 
auf wohlerworbene Rechte in die Provinzial- 
gesetzbücher aufzunehmen seien. Auch die ver- 
längerte Frist ist nicht innegehalten worden. Es 
sind vielmehr überhaupt nur zwei solche P. zu- 
stande gekommen: das für Ostpreußen, Litauen, 
Ermland und den Marienwerderschen landrät- 
lichen Kreis vom 4. Aug. 1801, 241 Zusätze zum 
AvR. enthaltend, und das für Westpreußen vom 
19. April 1844 (GES. 103) aus 87 Paragraphen, 
neben denen die einschlagenden Bestimmungen 
des AdR. angezogen sind, bestechend. Durch G. 
vom 16. Febr. 1857 (GS. 87) wurde das west- 
preuß. Provinzialrecht mit einigen abweichenden 
Vorschriften auch in der Stadt Danzig und deren 
Gebiet eingeführt. Im übrigen ist es nur zu 
Vorarbeiten gekommen, die aber auch insoweit, 
als sic in amtlichem Austrag unternommen 
worden sind, bloß den Wert von besonders zu- 
verlässig über die rechtlichen Besonderheiten in 
der Provinz Auskunft gebenden Privatarbeiten 
haben. Vgl. Gewohnheitsrecht II. 
Provinzialreglements und Statuten. Statu- 
ten sind von Korporationen des öffentlichen 
Rechts kraft der diesen zustehenden Autonomie 
zollern tritt an die Stelle des P. der zuständige 
tungen oder Vermögensobjekte zu verstehen sind. 
Nach der Prov O. sind die Provinzialverbände, 
Minister (§ 5 L VG.), in Berlin in Fällen, wo 
derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober- 
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige 
Minister (§ 43 das.). 
Provinzialrechte. An sich bedeutet P. jedes 
gesetzliche oder Gewohnheitsrecht, welches in der 
Weise ein partikulares ist, daß sich das Gebiet 
seiner Geltung mehr oder weniger vollständig 
mit der Kraft von Rechtssätzen erlassene, auch für 
Dritte verbindliche Bestimmungen, während unter 
Reglements im allgemeinen Vorschriften über die 
Verwaltung und Benutzung einzelner Einrich- 
in Hessen-Nassau die Bezirks= bzw. Provinzial- 
verbände, befugt: 1. zum Erlasse besonderer statu- 
tarischer Anordnungen über solche ihre Verfassung 
betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren 
mit dem einer Provinz deckt, wie z. B. die Wege- 
ordnungen für die Prov. Sachsen vom 11. Juli 
1891 (GS. 316), die für die Prov. Westpreußen 
vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) und die für die 
Prov. Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243), oder 
doch nicht über eine Provinz hinausgeht, mit- 
unter jedoch auch das Recht, welches nur für einen 
das Gesetz auf statutarische Regelung verweist 
oder keine ausdrücklichen Vorschriften enthält; 
2. zum Erlasse von Reglements über besondere 
Einrichtungen des Provinzialverbandes. Über 
den Erlaß von Statuten und Reglements beschließt 
der Provinziallandtag. Die Statuten bedürfen 
der Genehmigung des Landesherrn, die Regle- 
ments in bestimmten Fällen derjenigen der zu- 
ständigen Minister. Beide sind durch die ABl. der
	        
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