Provinzialrechte — Provinzialreglements und Statuten
und deren Stellvertreter der Bestätigung des
MdJ. (G. vom 19. Mai 1d89 — GS. 108 —
Art. III). Die Wahl der zu wählenden Mitglieder -
crfolgtaufsechsoahteWVwH11Abf1),e
kann aber auch durch Provinzialstatut eine andre
Wahlperiode festgesetzt werden (§ 13). Jede Wahl
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer:
der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedin-
nen, ihre besonderc, sich von denen der anderen
gungen. Ob dieser Fall eingetreten ist, hat der
Provinzialausschuß durch Beschluß, gegen den
Klage beim Oberverwaltungsgericht ohne auf-
schiebende Wirkung, abgesehen von der Vornahme
von Ersatzwahlen, zulässig ist, zu beschließen. Die
Klage steht auch dem Oberpräsidenten als Vor-
sitzenden des P. zu (§ 11 Abs. 2). Alle drei Jahre
scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und
Stellvertreter aus (8 12).
327
kleineren sonstigen Teil des Staates gilt, so daß
es, soweit es sich um ein Gesetz handelt, im
wesentlichen gleichbedeutend mit einem Pro-
vinzialgesetz 6 ist; vgl. rovinzialgese tze.
In einem besonderen Sinne versteht man jedoch
in Preußen unter den P. diejenigen Rechte,
welche nach den Kab O. vom 6. und 14. April
1780 (s. ALR. 1) für jede Provinz in einem cige-
Provinzen unterscheidende Verfassung, Statuten
und Gewohnheiten enthaltenden Provinzialgesetz-
buche gesammelt und unbedingt vor dem außer-
dem auszuarbeitenden allgemeinen Gesetzbuche
den Vorrang haben sollten, für deren Fertig-
stellung in der Kab O. vom 20. März 1791 eine
Die gewählten Mit-
glieder und Stellvertreter werden von dem Ober-
präsidenten vereidigt und eingeführt und können
nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes
vom 21. Juli 1852 ihrer Stelle enthoben werden
(§ 14). S. hierzu Dissiplinargerichte! IV
und Disziplinarverfahren IV. Der
P. ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vor-
sitzenden fünf Mitglieder vorhanden sind. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge faßt;
dreijährige Frist gesetzt und hinsichtlich welcher
danu in den Nr. IV—VII des Publikations-=
patents vom 5. Febr. 1794 unter Verlängerung
der Frist zur Sammlung bis zum 1. Juni 1796
in wesentlich ihre Bedeutung abschwächender
Meise bestimmt wurde, daß die Gesetzgebung der
einzelnen Provinzen mit der allgemeinen so viel
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag (§ 15).
endgültige Beschlüsse (s. hierzu u. a. S 77
Abs. 2 KAG.; 8 127 3G.; §# 2 Nr. 3 LG. ö. Pr.)
des P. findet innerhalb zwei Mochen die Be-
schwerde statt (L Ve. § 121), welche aus Gründen
des öffentlichen Interesses auch dem Oberprasi-
denten zusteht (§ 123). Endgültige Beschlüsse des
P. kann der Oberpräsident mittels Klage beim
O#W. mit ausschiebender Wirkung anfechten,
wenn die Beschlüsse die Befugnisse des P. über-
schreiten oder das bestehende Recht, insbesondere
auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen verletzen
(LVG. § 126). Der P. ist Instanz für Beschwer-
den gegen Beschlüsse des Bez A. (§ 121); Poligei-
verordnungen des Oberpräsidenten bedürfen
seiner Zustimmung (§ 139). Im übrigen ist die
Zuständigkeit des P. durch das 3G. vom 1. Aug.
1883, bzw. Bestimmungen der Spezialgesetze
geregelt. Der P. unterliegt in bezug auf seine
Geschäftsführung der Aufsicht des Md J. (LVBV.
8 48).
durch Regul. vom 28. Febr. 1884 (Ml. 35) ge-
regelt. Die Mitglieder des P. erhalten eine ihren
baren Auslagen entsprechende Entschädigung aus
Provinzialfonds (ProvO. § 100). In Hohen-
Gegen nicht
Sein Geschäftsgang und Verfahren sind,
als möglich in Gleichförmigkeit zu bringen und ab-
weichende Vorschriften nur aus sehr erheblichen
Gründen mit Rücksicht auf besondere Eigentüm-
lichkeiten der Provinz oder deren Bewohner sowie
auf wohlerworbene Rechte in die Provinzial-
gesetzbücher aufzunehmen seien. Auch die ver-
längerte Frist ist nicht innegehalten worden. Es
sind vielmehr überhaupt nur zwei solche P. zu-
stande gekommen: das für Ostpreußen, Litauen,
Ermland und den Marienwerderschen landrät-
lichen Kreis vom 4. Aug. 1801, 241 Zusätze zum
AvR. enthaltend, und das für Westpreußen vom
19. April 1844 (GES. 103) aus 87 Paragraphen,
neben denen die einschlagenden Bestimmungen
des AdR. angezogen sind, bestechend. Durch G.
vom 16. Febr. 1857 (GS. 87) wurde das west-
preuß. Provinzialrecht mit einigen abweichenden
Vorschriften auch in der Stadt Danzig und deren
Gebiet eingeführt. Im übrigen ist es nur zu
Vorarbeiten gekommen, die aber auch insoweit,
als sic in amtlichem Austrag unternommen
worden sind, bloß den Wert von besonders zu-
verlässig über die rechtlichen Besonderheiten in
der Provinz Auskunft gebenden Privatarbeiten
haben. Vgl. Gewohnheitsrecht II.
Provinzialreglements und Statuten. Statu-
ten sind von Korporationen des öffentlichen
Rechts kraft der diesen zustehenden Autonomie
zollern tritt an die Stelle des P. der zuständige
tungen oder Vermögensobjekte zu verstehen sind.
Nach der Prov O. sind die Provinzialverbände,
Minister (§ 5 L VG.), in Berlin in Fällen, wo
derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober-
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige
Minister (§ 43 das.).
Provinzialrechte. An sich bedeutet P. jedes
gesetzliche oder Gewohnheitsrecht, welches in der
Weise ein partikulares ist, daß sich das Gebiet
seiner Geltung mehr oder weniger vollständig
mit der Kraft von Rechtssätzen erlassene, auch für
Dritte verbindliche Bestimmungen, während unter
Reglements im allgemeinen Vorschriften über die
Verwaltung und Benutzung einzelner Einrich-
in Hessen-Nassau die Bezirks= bzw. Provinzial-
verbände, befugt: 1. zum Erlasse besonderer statu-
tarischer Anordnungen über solche ihre Verfassung
betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren
mit dem einer Provinz deckt, wie z. B. die Wege-
ordnungen für die Prov. Sachsen vom 11. Juli
1891 (GS. 316), die für die Prov. Westpreußen
vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) und die für die
Prov. Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243), oder
doch nicht über eine Provinz hinausgeht, mit-
unter jedoch auch das Recht, welches nur für einen
das Gesetz auf statutarische Regelung verweist
oder keine ausdrücklichen Vorschriften enthält;
2. zum Erlasse von Reglements über besondere
Einrichtungen des Provinzialverbandes. Über
den Erlaß von Statuten und Reglements beschließt
der Provinziallandtag. Die Statuten bedürfen
der Genehmigung des Landesherrn, die Regle-
ments in bestimmten Fällen derjenigen der zu-
ständigen Minister. Beide sind durch die ABl. der