328 Provinzialschulkollegien — Provinzialstände
Provinz bekanntzumachen (Provinzialordnungen Provinzialstände bestehen nur noch in der
§§ 8, 35, 119, 120; Hess Nass Prov O. 8§§ 6, 32, Prov. Posen. Das G. wegen Anordnung der P.
92, 93; für Posen §§ 41, 42 der V. vom 5. Nov. 1889 für das Großherzogtum Posen vom 27. März
— GS. 177). Die Fälle, in denen die ProvO. 1824 (GS. 141) ls. Provinzen, allge-
vom 29. Juni 1875 und die übrigen neueren mein bildet, nebst den ergänzenden V. vom
ProvO. (vgl. für Posen V. vom 5. Nov. 15. Dez. 1830 (GS. 1832, 9) und vom 19. Dez.
1889) auf statutarische Regelung verweisen, 1845 (G S. 1846, 18), sowie dem G. vom 4. Aug.
sind folgende: 1. die Verbindung von zwei| 1904 (G S. 241) noch heute die Grundlage für die
derjenigen angrenzenden Landkreise, die nur Vertretung des ständischen Verbandes der Prov.
je zwei Abgeordnete zu wählen haben, zu Wahl- Posen. Danach besteht folgender Zustand:
bezirken und die Bestimmung der Wahlorte I. Der Verband umfaßt drei Stände. Der
(Prov O. f. d. ö. Pr. 8§ 11); 2. die Ubertragung erste Stand besteht aus dem Fürsten von Thurn
der Befugnis zur Veräußerung von Grundstücken und Taxis, der sich durch einen Bevollmächtigten
minderen Werts an den Provinzialausschuß (§ 38); aus der Ritterschaft vertreten lassen kann, wegen
3. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des # des Fürstentums Krotoschin; dem Fürsten Radzi-
Provinzialausschusses innerhalb der durch das will wegen der Grasschaft Przygodzice und aus
Gesetz bestimmten Grenze (§ 46); 4. die Bestim- 22 aus der Ritterschaft zu wählenden Abgeord-
mung der Zahl der Stellvertreter der gedachten neten. (Das fürstliche Haus Sulkowski ist in
Mitglieder und der Reihenfolge, in der diese ein= Preußen ausgestorben). Den zweiten Stand
zuberufen sind (§ 47 Abs. 3); 5. der Erlaß von bilden die Städte, von denen 7 Virilstimmen, die
Vorschriften für einzelne Verwaltungszweige übrigen Kollektivstimmen besitzen, mit 16 Abge-
und Anstalten in betreff der Vollziehung von Ur= ordneten. Der dritte Stand besteht aus den
kunden und Vollmachten zur Vereinfachung der übrigen Gutsbesitzern und den Bauern, die acht
Geschäfte (§ 91 Abs. 2); 6. die Bestimmung dar= Abgeordnete in den Landtag entsenden. Das
über, ob dem Landesdirektor (Landeshauptmann) aktive und passive Wahlrecht im ersten Stande
obere Beamte mit beratender oder beschließender wird durch den Besitz eines landtagsfähigen
Stimme zuzuordnen sind, sowie gegebenenfalls Ritterguts in der Provinz begründet. Das Wahl-
darüber, welche der durch die Prov O. dem recht muß in Person ausgeübt werden; doch ist
Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte der Staat nach dem G. vom 4. Aug. 1904 be-
von diesem unter Mitwirkung jener Beamten zu rechtigt, bei den Wahlen für jedes in seinem
erledigen sind, auch inwieweit die leitenden Be= Besitze befindliche, den Anforderungen an die
amten einzelner Provinzialverwaltungszweige Landtagsfähigkeit entsprechende ländliche Gut
von dem Provinziallandtage zu wählen sind sich durch einen oder mehrere der im Kreise oder
(§§ 93, 41). Für Hohenzollern s. Amts= und Wahlbezirke wohnhaften Domänenpächter, an-
Landesordn. vom 9. Okt. 1900 8§ 54, 61 Ziff. 1. gestellten Oberförster oder angesessenen Ritter-
Provinzialschulkollegien. Die Einrichtung be- 1 gutsbesitzer vertreten zu lassen. Die Zahl dieser
ruht auf den Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 237) I Stimmen darf ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
und 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) B 1. Das P. nicht übersteigen. Als Abgeordnete des zwei-
ist eine kollegialische Behörde, bestehend aus ten Standes können nur städtische Grundbesitzer
Schulräten und Verwaltungsbeamten, unter dem gewählt werden, die entweder zeitige Magistrats-
Vorsitz des Oberpräsidenten, der durch einen be= personen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe
sonderen Dirigenten oder den am Orte befind= treiben. Der Grundbesitz und das Gewerbe
lichen Regierungspräsidenten vertreten wird! müssen bei Städten mit Virilstimmen einen Wert
(AOrder vom 28. Nov. 1881 — U BBl. 1882, 321). von 12 000 .1f, bei den übrigen Städten einen
Für die Geschäftsführung gilt die Instr. für die Wert von 4500 K haben. Bei dem dritten
Regierungen vom 23. Okt. 1817. Dem P. gebührt Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags-
innerhalb der betr. Provinz die Sorge für die Aus= abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe
bildung der Elementarlehrer (Präparandenanstal= selbst bewirtschafteten Landgutes erfordert, das
ten, Seminare ufw. s. Lehrer= und Lehre= wenigstens 60 Magdeburger Morgen (15,32 ha)
rinnenbildungsanstalten 1), und ihm unter= umfassen muß. Notwendige Bedingungen der
stehen die höheren Unterrichtsanstalten (§6 a. a. O.) Wählbarkeit für die Mitglieder aller Stände
einschl. der höheren Mädchenschulen (Erl. vom sind: 1. Grundbesitz, in auf= und absteigender
15. Aug. 1908— UZBBl. 692). Es soll mit den Be-Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben,
zirksregierungen der Provinzen Fühlung halten und zehn Jahre nicht unterbrochen; 2. die Voll-
(Erl. vom 23. Febr. 1867— U Zl. 202: Konferen= endung des 30. Lebensjahres; 3. der unbe-
zen der Schulräte, Mitteilung allg. Verfügungen, scholtene Ruf und 4. daß der zu Wählende für
Zuziehung der Schulräte bei Revisionen der Semi= einen preuß. Untertanen zu halten sei. Die Be-
nare). Das P. in Berlin, bei welchem der Diri= dingungen der Wählbarkeit gelten auch für das
gent die Amtsbezeichnung Vizepräsident führt, aktive Wahlrecht, mit dem Unterschiede, daß für
verwaltet auch die Volksschulsachen für Berlin die Wählenden oder Wahlmänner die Vollendung
(Bek. vom 16. Febr. 1826 — Potsdamer Al. des 24. Lebensjahres genügt und nicht zehnjähri-
Nr. 8). Den P. steht die Schulaufsicht über ger, sondern nur eigentümlicher Besitz erforderlich
die öffentlichen Taubstummen= und Blinden= ist. In den Städten wird das Wahlrecht von den
anstalten zu (AE. vom 27. Juli 1885 — GS. 350; # mit Grundeigentum angesessenen Bürgern aus-
s. auch Provinzialanstalten II). Wegen geübt. Im dritten Stande sollen diejenigen länd-
seiner Teilnahme an den Prüfungen in Volks= lichen Grundeigentümer, die das Wahlrecht aus-
schulsachen s. Lehrer= und Lehrerinnen= üben, zum wenigsten ein ländliches Grundstück von
prüfungen, außerdem auch Höhere Unter- 30 Magdeburger Morgen (7,66 ha) besitzen. Die
richtsanstalten so.vie Hohenzollern. Wahlen der Ritterschaft erfolgen in 22 Bezirken;