Provinzialstatuten — Provinzialsynoden 329
tungsgerichtsbehörden in der Prov. Posen vom
im zweiten Stande wählen die mit Virilstimmen
19. Mai 1889 (GS. 108) Art. V A 1—3, sowie
beteiligten 7 Städte jede für sich (Posen wählt
zwei Abgeordnete), die übrigen in acht Bezirken;
im dritten Stande erfolgen die Wahlen nach
denselben acht Bezirken. Für die Wahlen der
kollektiv wählenden Städte und der Landge-
die auf Grund des Art. V 4 Ziff. 4 erlassene V.
vom 5. Nov. 1889 (GS. 177) mit den durch die
nationalen Verhältnisse gebotenen Kautelen auf
den gleichen Grundlagen wie in den anderen
Provinzen geordnet worden. Hervorzuheben ist
als Verschiedenheit, daß der Landesdirektor vom
Stadt bestimmt werden. In dem ersten Stande Provinzialausschuß gewählt wird, daß die Zahl
und bei den virilstimmberechtigten Städten sind der Mitglieder des Provinzialausschusses durch
die Wahlen direkt, im übrigen indirekt. Uber das kgl. V. vom 5. Nov. 1889 auf 9 festgesetzt ist, daß
Wahlverfahren enthält das Wahlregl. vom die vom Provinziallandtag gewählten Mitglieder
22. Juni 1842 (G S. 213) die näheren Vorschriften. des Provinzialausschusses und deren Stellver-
Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen auf sechs treter der Bestätigung des Md J. bedürfen. Wird
Jahre, so daß alle drei Jahre die Hälfte der Ab= diese versagt, so schreitet der Provinziallandtag
geordneten eines jeden Standes ausscheidet und zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht
meinden soll vom Landtagskommissarius eine
möglichst in der Mitte jedes Wahlbezirks gelegene
alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird;
die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für
jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter ge-
wählt.
II. Der Provinziallandtag wird nach dem Er-
messen des Königs berufen, der auch den Vor-
sitzenden — Landtagsmarschall (s. d.) — und seinen
bestätigt, so kann der Minister die kommissarische
Verwaltung der Stelle auf Kosten des provinzial-
ständischen Verbandes anordnen. Dasselbe findet
statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl ver-
weigert oder den nach der ersten Wahl nicht Be-
stätigten wiederwählt (s. im übrigen Landes-
direktoren und Provinzialaus.-
Stellvertreter für die Dauer eines jeden Land= sch uß).
tags aus den Mitgliedern des ersten Standes er-
Versammlungsort ist die Stadt Posen.
Der Provinziallandtag wird durch den vom
neunt.
König ernannten Landtagskommissarius (s. Pro-
vinziallandtagskommissar) eröffnet und
geschlossen. Der Landtagskommissarius ist der
Mittelpunkt aller Verhandlungen. Er ist nebst
Provinzialstatuten s. Provinzialreg-
lements und Statuten.
Provinzialstenerdirektor. Früher Titel der
Prasidenten der Oberzolldirektionen
(s. d.).
Provinzialsynoden sind die Vertretungen und
das Organ der aus den Kreissynoden des Pro-
den zu seiner Vertretung oder Unterstützung ab- winzialbezirks bestehenden, mit Korporations-
geordneten Staatsbeamten befugt, den Sitzungen rechten ausgestatteten ev.-kirchlichen Verbände in
des Landtags und seiner Kommissionen beizu= der ev. Landeslirche der neun älteren Provinzen.
wohnen (V. vom b. Nov. 1889 — GS. 177 —! Zuerst in den Prov. Rheinland und Westfalen
§ 39), teilt den Ständen die Propositionen mit
und empfängt die von ihnen abzugebenden Er-
klärungen, Gutachten, Bitten und Beschwerden.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens
drei Vierteile der Gesamtheit der Abgeordneten
anwesend sein. Den Geschäftsgang leitet der
Landtagsmarschall. Die Mitglieder aller Stände
durch die Kirch O. vom 5. März 1835/5. Jan. 1908
(&G VBl. 42) eingeführt, sind sie durch die
KLGSO. vom 10. Sept. 1873 (GES. 417) auf die
anderen Provinzen der Monarchie übertragen
worden. Die allgemeinen Bestimmungen für die
P. und Provinzialsynodalverbände der sieben
östlichen Provinzen der Monarchie finden sich in
bilden eine ungelcilte Einheit; sie verhandeln die der KG#O. vom 10. Sept. 1873 8858—70 (§8§850,
Gegenstände gemeinschaftlich. Zu einem gültigen 61 u. 62 ersetzt durch 8§ 41—46 der Gen SynO.
Beschlusse über vom Könige überwiesene oder vom 20. Jan. 1876 — GS. 7; § 15 ergänzt durch
seiner Sanktion vorbehaltene oder zu seiner Kirch G. vom 13. April 1898 — Ke#BBl. 29), dem
Kenntnis zu bringende Gegenstände wird eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen erfordert; « »
Art. 13 (s. Kirchengesetze) und der Allerh V.
sonst genügt einfache Mehrheit. Bei Gegenstän-
den, bei denen das Interesse der Stände gegen-
einander geschieden ist, findet Sonderung in Teile
statt, sobald zwei Dritteile der Stimmen eines
Standes, der sich durch einen Beschluß der Mehr-
heit verletzt glaubt, darauf dringen. In einem
solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht
mehr in Gesamtheit, sondern nach den einzelnen
Ständen. Die so hervorgehende Verschiedenheit
der Gutachten der einzelnen Stände wird dem
Könige zur Entscheidung vorgelegt. Am Schlusse
des Landtags wird vom Könige ein Landtags-
abschied erteilt, den der Landtagskommissarius
den Ständen publiziert.
Staatsgesetz vom 3. Juni 1876 (GS. 125) Art.
10—12 bzw. wegen der lirchlichen Gesetzgebung
vom 9. Sept. 1876 (GS. 395); sowie betreffs
der Vertretung invermögensrechtlicher
Beziehung Rirch G. vom 16. Juni 1895 (KEs-
Bl. 53) und dem hierzu ergangenen Staats-
gesetz vom 18. Juni 1895 (GS. 271). S. auch
rev. Instr. vom 25. Jan. 1882 (KGWBl. 1)
Abschn. III, 56, sowie Kirch G. vom 16. Jan. 1905
(KGBBl. 1); Staatsgesetz vom 16. Jan. 1905
(GS. 39). Die Bestimmungen über die P.
(Provinzialgemeinden) in Rheinland-Westfalen,
welche in mehrfachen Punkten von denen der
anderen Provinzen abweichen, sind in den
§§ 44—52 b Rhein Westf Kirch O. (s. o.) enthalten.
III. Während hiernach die Vertretung des Pro= Im einzelnen ist für die östlichen Provinzen
vinzialverbandes der Prov. Posen auf rein stän= folgendes hervorzuheben:
discher Grundlage mit der durch das G. vom
I. Die P. wird zusammengesetzt:
4. Aug. 1904 herbeigeführten Abweichung ge-1. aus gewählten Abgeordneten; 2. einem von
regelt ist, ist die Verwaltung durch das G. der ev. Fakultät der Provinzialuniversität (in
über die allgemeine Landesverwaltung und die Westpreußen Königsberg — AE. vom 7. März
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal- 1887; in Posen Breslau) zu wählenden Mit-