Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

330 Provinzialsynoden 
gliede; 3. aus vom Könige ernannten Mit= kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
gliedern, deren Zahl jedoch ein Sechstel der und Verfassung zu wachen und die Hebung 
gewählten Abgcordneten (zu 1) nicht über- der wahrgenommenen Mißstände durch Anträge 
steigen soll. Die Berufung erfolgt in allen oder Beschwerden im kirchenordnungemäßigen 
Fällen auf drei Jahre (GenSyn O. 8 44). Die Wege zu betreiben; über die vonder Kirchen- 
Zahl der zu wählenden Abgeordneten und regierung gemachten Vorlagen so- 
Stellvertreter derselben beträgt das Dreifache wie über die von den Kreissynoden oder aus 
der Wahlkreise für die P. (§ 45 Abs. 3 a. a. O.). r ihrer eigenen Mitte an sic gelangenden Anträge 
Wahltreise sind in der Regel die Kreissynodal= zu beraten und die zu ihrer Erledigung erforder- 
kreise; ist jedoch in der Provinz eine größere 
Anzahl von solchen vorhanden, so ist die Zahl 
der 
synodalbezirken auf 35, in Sachsen auf 40, 
in Brandenburg auf 44 zu verringern (§ 45 
Abs. 1 cit.; KirchG. vom 16. Jan. 1905 f. o.). 
Wahlkörper sind die Kreissynoden, in den ver- 
einigten Wahlbezirken die vereinigten Kreis- 
synoden, falls nicht durch Statut eine Ver- 
teilung der von dem vereinigten Wahlbezirke 
auf die einzelnen, demselben 
Synoden beschlossen wird (Abs. 
vom 13. April 1898). Die Wahl erfolgt in der 
Weise, daß ein Abgeordneter aus den inner- 
halb des Wahlkreises in geistlichen 
der Landeskirche angestellten Geistlichen, 
zweiter aus solchen Angehörigen des 
kreises gewählt wird, welche in Kreisfynoden 
oder Gemeindekörperschaften als weltliche Mit- 
glieder der Kirche dienen oder gedient haben; 
das letzte Drittel wird von den an Seceelenzahl 
stärkeren Kreisfynodalbezirken und Wahlver- 
bänden aus angesehenen, 
und verdienten Männern der 
gewählt. 
1 Cit.: Rirch G. 
ein! 
Provinzialbezirke 
Die Verteilung dieser letzten Ver- 
treter auf die verschiedenen Wahlbezirke erfolgt Mitte als 
Bestätigung des durch den 6 mit vollem Stimmrecht zu entsenden. 
Ober= dem übt die Synode ein kbirchliches 
durch die P. unter 
Generalsynodalvorstand verstärkten Ev. 
tirchenrats. Die weltlichen Mitglieder müssen 
das 30. Lob#jahr zurückgelegt haben (Gen= /(§65a. a. O.; 
SynO. 16). 
II. Tie P. versammelt sich alle drei 
Jahre auf Berufung des Konsistoriums, 
kann aber auch mit Zustimmung des Provinzial- 
Synodalvorstandes unter Genehmigung des 
Ev. Oberkirchenrats zu außerordentlichen Ver- 
sammlungen berusen werden. 
Sunode, ebenso wie der Ort ihres 
tritts und ihr Anfangstermin werden von dem 
Ronsistorium und dem Synodalvorstande ver-scheidungen in dor 
einbart. Den Verhandlungen wohnt ein kal. 
Kommissar zur Wahrung der kirchenregi- 
mentlichen Befugnisse bei, welcher ebenso wie 
der Generalsuperintendent jederzeit das Wort 
ergreisen kann (KGSO. ## 61, 60). 
III. Der für die laufende Synodalperiode zu 
wählende Vorstand der Synode besteht aus 
dem Präses und mehreren (nicht über sechs) 
geistlichen und weltlichen 
cher Zahl, sowie ebensoviel 
Die Wahl des Präses, welcher die Synode 
leitet, unterliegt der Bestätigung des 
tir henrais ( Quid-) 
. a) Der Wirkungskreis der P. um- 
faßt abgesehen von den Wahlen zur General— 
synode (s. d 
Wahlkreise durch Vereinigung von Kreis-- 
angehörenden 
Zustimmung der P., 
Amtern 3 
Wahl- 
tirchlich erfahrenen rechtigt, 
Die Dauer der|Geschäften des Konsistoriums ob. 
Zusammen= eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung 
Beisitzern in glei- 
Stellvertretern. T 
Ev. Ober- 
währenden 
lichen Gutachten zu erstatten und Beschlüsse 
zu fassen, welche letzteren der Bestätigung der 
Kirchenregierung bedürfen; sie übt ferner eine 
selbständige Teilnahme an der kirchlichen 
Gesetzgebung, sofern letztere sich auf die 
Provinz beschränkt (s. Kirchengesetzec). 
Auch dürfen neue Katechismusertlärungen, Reoli= 
gionslehrbücher, Gesangbücher und agendarische 
Normen in dem Provinzialbezirk nicht ohne 
ihre Zustimmung eingeführt werden. Ebenso 
bedarf es zur Einführung neuer regelmäßig 
wiederkehrender Provinzialkirchenkollekten der 
welche auch über die Ver- 
wendung der sog. Notstandskollekte Bestim- 
mung trifft (s. Kirchenkollekten). Die 
von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen 
Bestimmungen unterliegen der Prüfung der P. 
und gelangen erst nach deren Zustimmung zur 
Bestätigung an das Konsistorium; sie erhält 
Einsicht von dem Zustande provinzieller, von 
dem Konsistorium oder anderen kgl. Behörden 
verwalteter kirchlicher Stiftungen. Sic ist be- 
zu den durch das Konsistorium ver- 
anstalteten Prüfungen der theologischen Kandi- 
daten zwei. bis drei Abgcordnete aus ihrer 
Mitglieder der Prüfungskommission 
Außer- 
Besteue- 
rungsrecht aus ls. dieserhalb Synoden] 
G. vom 3. Juni 1876 Art. 10 u. 11). 
) Dem V o#rsta ude der P. liegt nach § 63 
KGSDO. neben der Abwickelung der mit der 
Einberusung und Vorbercitung der Synoden 
zusammenhängenden Geschäfte sowie der Ab- 
gabe der von dem Konsistorium erforderten Gut- 
achten insbesondere die Teilnahme an wichtigen 
Diese muß 
kirchenregimentlicher Amter, sowie bei Ent- 
Rekursinstanz über die Ent- 
lassung von Altesten. Die Mitwirkung der 
Provinzial-Synodalvorstände in Frrlehreange- 
legenheiten ist durch das neue Irrlehregesetz be- 
seitigt (s. Geistliche — Disziplin ILI). 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der 
Weise statt, daß die Mitglieder desselben an den 
betreffenden Beratungen und Beschlüssen als 
außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums 
mit vollem Stimmrechte teilnehmen. 
V. Die Kosten der Synodc, zu denen ins- 
besondere auch die den Mitgliedern derselben 
sowie den Mitgliedern des Vorstandes zu ge- 
Reisekosten und Tagegelder ge- 
hören (NMVSO. 8 , werden aus der Provin- 
zialsynodalkasse, deren Verwaltung durch einen 
. 1) und der Walhl ihres eigenen Vor- 6 Synodalrechner oder durch die Konsistorialkasse 
standes (s. III), im wesentlichen folgende Be= geführt wird, bestritten und auf die Kreissynodal- 
fugnisse und Obliegenheiten: sic hat die Zu- 
stände und Bedürfnisse ihres Bezirka in Ob= mögensrechtliche 6 Provinz 
ftc #nodalverbandes erfolgt durch das Konsistorium 
acht zu nehmen, über die Erhaltung de 
kassen verteilt (§8 71, 72 a. a. O.). Die ver- 
Vertretung des Provinzial-
	        
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