330 Provinzialsynoden
gliede; 3. aus vom Könige ernannten Mit= kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus
gliedern, deren Zahl jedoch ein Sechstel der und Verfassung zu wachen und die Hebung
gewählten Abgcordneten (zu 1) nicht über- der wahrgenommenen Mißstände durch Anträge
steigen soll. Die Berufung erfolgt in allen oder Beschwerden im kirchenordnungemäßigen
Fällen auf drei Jahre (GenSyn O. 8 44). Die Wege zu betreiben; über die vonder Kirchen-
Zahl der zu wählenden Abgeordneten und regierung gemachten Vorlagen so-
Stellvertreter derselben beträgt das Dreifache wie über die von den Kreissynoden oder aus
der Wahlkreise für die P. (§ 45 Abs. 3 a. a. O.). r ihrer eigenen Mitte an sic gelangenden Anträge
Wahltreise sind in der Regel die Kreissynodal= zu beraten und die zu ihrer Erledigung erforder-
kreise; ist jedoch in der Provinz eine größere
Anzahl von solchen vorhanden, so ist die Zahl
der
synodalbezirken auf 35, in Sachsen auf 40,
in Brandenburg auf 44 zu verringern (§ 45
Abs. 1 cit.; KirchG. vom 16. Jan. 1905 f. o.).
Wahlkörper sind die Kreissynoden, in den ver-
einigten Wahlbezirken die vereinigten Kreis-
synoden, falls nicht durch Statut eine Ver-
teilung der von dem vereinigten Wahlbezirke
auf die einzelnen, demselben
Synoden beschlossen wird (Abs.
vom 13. April 1898). Die Wahl erfolgt in der
Weise, daß ein Abgeordneter aus den inner-
halb des Wahlkreises in geistlichen
der Landeskirche angestellten Geistlichen,
zweiter aus solchen Angehörigen des
kreises gewählt wird, welche in Kreisfynoden
oder Gemeindekörperschaften als weltliche Mit-
glieder der Kirche dienen oder gedient haben;
das letzte Drittel wird von den an Seceelenzahl
stärkeren Kreisfynodalbezirken und Wahlver-
bänden aus angesehenen,
und verdienten Männern der
gewählt.
1 Cit.: Rirch G.
ein!
Provinzialbezirke
Die Verteilung dieser letzten Ver-
treter auf die verschiedenen Wahlbezirke erfolgt Mitte als
Bestätigung des durch den 6 mit vollem Stimmrecht zu entsenden.
Ober= dem übt die Synode ein kbirchliches
durch die P. unter
Generalsynodalvorstand verstärkten Ev.
tirchenrats. Die weltlichen Mitglieder müssen
das 30. Lob#jahr zurückgelegt haben (Gen= /(§65a. a. O.;
SynO. 16).
II. Tie P. versammelt sich alle drei
Jahre auf Berufung des Konsistoriums,
kann aber auch mit Zustimmung des Provinzial-
Synodalvorstandes unter Genehmigung des
Ev. Oberkirchenrats zu außerordentlichen Ver-
sammlungen berusen werden.
Sunode, ebenso wie der Ort ihres
tritts und ihr Anfangstermin werden von dem
Ronsistorium und dem Synodalvorstande ver-scheidungen in dor
einbart. Den Verhandlungen wohnt ein kal.
Kommissar zur Wahrung der kirchenregi-
mentlichen Befugnisse bei, welcher ebenso wie
der Generalsuperintendent jederzeit das Wort
ergreisen kann (KGSO. ## 61, 60).
III. Der für die laufende Synodalperiode zu
wählende Vorstand der Synode besteht aus
dem Präses und mehreren (nicht über sechs)
geistlichen und weltlichen
cher Zahl, sowie ebensoviel
Die Wahl des Präses, welcher die Synode
leitet, unterliegt der Bestätigung des
tir henrais ( Quid-)
. a) Der Wirkungskreis der P. um-
faßt abgesehen von den Wahlen zur General—
synode (s. d
Wahlkreise durch Vereinigung von Kreis--
angehörenden
Zustimmung der P.,
Amtern 3
Wahl-
tirchlich erfahrenen rechtigt,
Die Dauer der|Geschäften des Konsistoriums ob.
Zusammen= eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung
Beisitzern in glei-
Stellvertretern. T
Ev. Ober-
währenden
lichen Gutachten zu erstatten und Beschlüsse
zu fassen, welche letzteren der Bestätigung der
Kirchenregierung bedürfen; sie übt ferner eine
selbständige Teilnahme an der kirchlichen
Gesetzgebung, sofern letztere sich auf die
Provinz beschränkt (s. Kirchengesetzec).
Auch dürfen neue Katechismusertlärungen, Reoli=
gionslehrbücher, Gesangbücher und agendarische
Normen in dem Provinzialbezirk nicht ohne
ihre Zustimmung eingeführt werden. Ebenso
bedarf es zur Einführung neuer regelmäßig
wiederkehrender Provinzialkirchenkollekten der
welche auch über die Ver-
wendung der sog. Notstandskollekte Bestim-
mung trifft (s. Kirchenkollekten). Die
von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen
Bestimmungen unterliegen der Prüfung der P.
und gelangen erst nach deren Zustimmung zur
Bestätigung an das Konsistorium; sie erhält
Einsicht von dem Zustande provinzieller, von
dem Konsistorium oder anderen kgl. Behörden
verwalteter kirchlicher Stiftungen. Sic ist be-
zu den durch das Konsistorium ver-
anstalteten Prüfungen der theologischen Kandi-
daten zwei. bis drei Abgcordnete aus ihrer
Mitglieder der Prüfungskommission
Außer-
Besteue-
rungsrecht aus ls. dieserhalb Synoden]
G. vom 3. Juni 1876 Art. 10 u. 11).
) Dem V o#rsta ude der P. liegt nach § 63
KGSDO. neben der Abwickelung der mit der
Einberusung und Vorbercitung der Synoden
zusammenhängenden Geschäfte sowie der Ab-
gabe der von dem Konsistorium erforderten Gut-
achten insbesondere die Teilnahme an wichtigen
Diese muß
kirchenregimentlicher Amter, sowie bei Ent-
Rekursinstanz über die Ent-
lassung von Altesten. Die Mitwirkung der
Provinzial-Synodalvorstände in Frrlehreange-
legenheiten ist durch das neue Irrlehregesetz be-
seitigt (s. Geistliche — Disziplin ILI).
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der
Weise statt, daß die Mitglieder desselben an den
betreffenden Beratungen und Beschlüssen als
außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums
mit vollem Stimmrechte teilnehmen.
V. Die Kosten der Synodc, zu denen ins-
besondere auch die den Mitgliedern derselben
sowie den Mitgliedern des Vorstandes zu ge-
Reisekosten und Tagegelder ge-
hören (NMVSO. 8 , werden aus der Provin-
zialsynodalkasse, deren Verwaltung durch einen
. 1) und der Walhl ihres eigenen Vor- 6 Synodalrechner oder durch die Konsistorialkasse
standes (s. III), im wesentlichen folgende Be= geführt wird, bestritten und auf die Kreissynodal-
fugnisse und Obliegenheiten: sic hat die Zu-
stände und Bedürfnisse ihres Bezirka in Ob= mögensrechtliche 6 Provinz
ftc #nodalverbandes erfolgt durch das Konsistorium
acht zu nehmen, über die Erhaltung de
kassen verteilt (§8 71, 72 a. a. O.). Die ver-
Vertretung des Provinzial-