Prozessionen — Prozeß und Prozeßordnungen
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31. Mai 1906 — RGBl. 565 — § 73 und G. vom prozessualen Vertretung des Fiskus im Bereiche
31. Mai 1906 — RGBl. 593 — §5. 72). Über die dieser Verwaltung in der Regel aus allgemeinen
Vertretung des Reichsmarinefiskus bei der Vorschriften ergibt, so schließt dies doch nicht aus,
Pfändung des Diensteinkommens und der Pen- daß von der hierfür zuständigen Zentralinstanz
sionen der Marineoffiziere und im Dienste der Einzelanordnungen erlassen werden können, und
Marine stehenden Beamten sowie der Bezüge daß sich dann die Zuständigkeit der Behörde
der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten= hiernach regelt.
standes und Beamten aus dem Bereiche deri II. Die Zwangsvollstreckung für
Marineverwaltung bestimmt die Allg. Vf. des den Fiskus folgt den allgemeinen Regeln.
Staatssekretärs des Reichsmarineamts, welche Für die wegen Geldforderungen gegen den
im JIn Bl. 1907, 481 mitgeteilt ist, über die Fiskus gelten die früheren Vorschriften noch fort
desselben in Rechtsstreitigleiten vor den ordent- (E##3#O. * 15 Ziff. 4), nach denen sie im
lichen Gerichten der Erlaß des genannten Staats= allgemeinen durch Vermittlung der der zunächst
sekretärs vom 11. Febr. 1910, welcher im JIMl. beteiligten Behörde vorgesetzten Aufssichtsbehörde
1910, 69 zur Kenntnis der Justizbehörden ge- zu erfolgen hat (§ 153 Anhang zur Allg. Gerichts-
bracht ist. Wegen der Vertretung des Reichs= ordnung Teil 1 Tit. 24 § 15, Teil 1 Tit. 35 § 33
(Militär)fiskus bei der Pfändung der Dienst= derselben und Anhang § 212 dazu; Allg. Vf.
prämie der Unterofsiziere s. Vf. vom 30. Nov.
1910 (JMl. 413). Der preuß. Fiskus wird regel-
mäßig durch die Bezirksregierung bzw. den Regie-
rungspräsidenten vertreten (vgl. die Beilage zu
der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 —. GS. 282;
s. auch Justitiarien). Die Ausnahmen
sind jedoch ebenso zahlreich wie verschiedenartig.
So erfolgt die Vertretung bei Ansprüchen der
Staatsbeamten wegen ihrer
durch die Provinzialbehörde des betreffenden
Verwaltungsressorts (G., betr. die Erweiterung:
des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861 — GS. 241 —
schrift des § 74 LVG. berührt wird, durch die
§ 3), die bei Ansprüchen auf Rückzahlung einer
Stempelabgabe einschließlich von Reichsstempel-
abgaben, namentlich derjenigen für eine Grund=
stücksubertragung, durch die Oberzolldirektion,
in deren Verwaltungsbezirk die Steuer er-
fordert worden ist, und, wenn es sich um Stempel-
beträge handelt, welche nach den für Gerichts-
kosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind,
durch die Staatsanwaltschaft bei demienigen
Oberlandesgerichte, in dessen Bezirke der Ansatz
des Stempels erfolgt ist (LSt G. vom 30. Juni!
1909 —— GS. 535 — §5 26; Vf. vom 28. Juli
1910 — Ill M. 299 —. & 7, 27. Juli 1909 —
Il Bl. 290, 1. Nov. 1909 — Abg # Bl. 392),
die des Eisenbahnfiskus durch die Eisenbahn-
Staatsfislus
direktion (Verwaltungsordnung vom 15. Dez.
1891 — GE. 1895, 12 — 3 6 Abs. 4) und
die des Justizfiskus gemäß § 2 des G.,
vbetr. die Vertretung des Fiskus in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten der Justizverwaltung,
65) und Vf. vom
vom 14. März 1885 (6GS.
23. u. 24. März 1885 (JIMBl. S. 119, 121) sowie
vom 22. Dez. 1886 (IMBIl. 340). Über die
Vertretung des Fiskus bezüglich der Gym-
nasialgrundstücke, die Staatseigentum sind, durch
die Provinzialschulkollegien s. RE#. 71, 229.
Wegen der Vertretung des Fiskus bei der
Pfändung des Diensteinkommens usw. der
Offiziere, Beamten usw. s. die Allg. Vf. vom
23. April 1898, 2. Jan. 1899, 29. Juni 18836,
23. Dez. 1891, 25. Sept. 1896, 30. April 1907,
15. April 1909 (JM Bl. 1898, 12 1899, 3: Abg-
ZBl. 1898, 406; IMVBl. 1886, 192; 1892, 3;
1896, 313; 1907, 367; 1909, 87); wegen der in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß den G.
vom 20. Mai 1898 und vom 14. Juli 1904 den
Artikel Entschädigung für Strafe
und Untersuchungshaft. Wenn sich
auch die Zuständigkeit der Behörden zur staat-
lichen Vermögensverwaltung und damit zur
Diensteinkünfte
21. März 1885 ((s.
vom 18. Juli 1881 — JM l. 160; Rhein.
Ressortregl. vom 20. Juni 1818 8 25). Diese
Vorschriften kommen auch gegenüber dem Reichs-
fislus zur Anwendung. Vgl. Verwaltungs-
zwangsverfahren III.
IIII. Die vorstehenden Bestimmungen sind
auch im Verwaltungsstreitversah-
ren nach dem L. entsprechend anzuwenden.
Für dieses allein ist noch bestimmt, daß darin
die Vertretung einer als Partei beteiligten
Justizbehörde, soweit nicht besondere Bestim-
mungen getroffen sind, und ohne daß die Vor-
Staatsanwaltschaft bei demjenigen Oberlandes-
gericht erfolgt, in dessen Bezirke die Justiz-
behörde ihren Sitz hat, daß, wenn eine Justiz-
behörde die Erhebung der Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren für geboten erachtet, die
Verhandlungen rechtzeitig der bezeichneten
Staatsanwaltschaft vorzulegen sind, und daß auf
die Erteilung von Vollmachten die Allg. Vf. vom
unter 1) entsprechende An-
wendung findet (Allg. Vf. vom 19. Jan. 1898 —
JM Bl. 29). Für den Gerichtsstand des s Fiskus
kommen die allgemeinen Bestimmungen in den
§& 57 u. 58 LVG. zur Anwendung. Uber die
Vertretung des Reichsfiskus und des preuß.
in Angelegenheiten, welche die
Heranziehung zu einer Gemeindesteuer von dem
Dienstgebände des Reichstagspräsidenten bzw.
dem Präsidialgebäude des preuß. Abgeordneten-
betreffen, s. OV G. 51, 121.
Fritze-Werner, Prozeßvertretung des Fiskus in
Preußen und im Reiche, 1910; Schol , Die Prozeß=
vertretung des Reichs-Post- und Telegraphenfiskus, Gru-
chote Beitr. 17, 556.
Prozessionen s. Aufzüge.
Prozeß und Prozeßordnungen. Der Prozeß
oder das Verfahren bei Ausübung der Rechts-
pflege, ein wichtiger Teil des öffentlichen Rechtes,
zerfällt, je nachdem es sich begrifflich und wenig-
stens hauptsächlich um die Feststellung privat-
rechtlicher Tatbestände und Rechtsfolgen, um
die Feststellung strafrechtlicher Tatbestände und
Rechtsfolgen, um die staatliche Mitwirlung bei
der Gestaltung (Begründung, Anderung, Auf-
hauses
hebung) von Privatrechten behufs Vorbeugung
künftiger Streitigkeiten oder um die Entschei-
dung öffentlichrechtlicher oder solchen gleich-
gestellter Streitigkeiten handelt, in den Zivil-
prozeß, den bürgerlichen und Militärstrafprozeß,
das Verfahren in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Verwal-