Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Prozessionen — Prozeß und Prozeßordnungen 
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31. Mai 1906 — RGBl. 565 — § 73 und G. vom prozessualen Vertretung des Fiskus im Bereiche 
31. Mai 1906 — RGBl. 593 — §5. 72). Über die dieser Verwaltung in der Regel aus allgemeinen 
Vertretung des Reichsmarinefiskus bei der Vorschriften ergibt, so schließt dies doch nicht aus, 
Pfändung des Diensteinkommens und der Pen- daß von der hierfür zuständigen Zentralinstanz 
sionen der Marineoffiziere und im Dienste der Einzelanordnungen erlassen werden können, und 
Marine stehenden Beamten sowie der Bezüge daß sich dann die Zuständigkeit der Behörde 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten= hiernach regelt. 
standes und Beamten aus dem Bereiche deri II. Die Zwangsvollstreckung für 
Marineverwaltung bestimmt die Allg. Vf. des den Fiskus folgt den allgemeinen Regeln. 
Staatssekretärs des Reichsmarineamts, welche Für die wegen Geldforderungen gegen den 
im JIn Bl. 1907, 481 mitgeteilt ist, über die Fiskus gelten die früheren Vorschriften noch fort 
desselben in Rechtsstreitigleiten vor den ordent- (E##3#O. * 15 Ziff. 4), nach denen sie im 
lichen Gerichten der Erlaß des genannten Staats= allgemeinen durch Vermittlung der der zunächst 
sekretärs vom 11. Febr. 1910, welcher im JIMl. beteiligten Behörde vorgesetzten Aufssichtsbehörde 
1910, 69 zur Kenntnis der Justizbehörden ge- zu erfolgen hat (§ 153 Anhang zur Allg. Gerichts- 
bracht ist. Wegen der Vertretung des Reichs= ordnung Teil 1 Tit. 24 § 15, Teil 1 Tit. 35 § 33 
(Militär)fiskus bei der Pfändung der Dienst= derselben und Anhang § 212 dazu; Allg. Vf. 
prämie der Unterofsiziere s. Vf. vom 30. Nov. 
1910 (JMl. 413). Der preuß. Fiskus wird regel- 
mäßig durch die Bezirksregierung bzw. den Regie- 
rungspräsidenten vertreten (vgl. die Beilage zu 
der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 —. GS. 282; 
s. auch Justitiarien). Die Ausnahmen 
sind jedoch ebenso zahlreich wie verschiedenartig. 
So erfolgt die Vertretung bei Ansprüchen der 
Staatsbeamten wegen ihrer 
durch die Provinzialbehörde des betreffenden 
Verwaltungsressorts (G., betr. die Erweiterung: 
des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861 — GS. 241 — 
schrift des § 74 LVG. berührt wird, durch die 
§ 3), die bei Ansprüchen auf Rückzahlung einer 
Stempelabgabe einschließlich von Reichsstempel- 
abgaben, namentlich derjenigen für eine Grund= 
stücksubertragung, durch die Oberzolldirektion, 
in deren Verwaltungsbezirk die Steuer er- 
fordert worden ist, und, wenn es sich um Stempel- 
beträge handelt, welche nach den für Gerichts- 
kosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, 
durch die Staatsanwaltschaft bei demienigen 
Oberlandesgerichte, in dessen Bezirke der Ansatz 
des Stempels erfolgt ist (LSt G. vom 30. Juni! 
1909 —— GS. 535 — §5 26; Vf. vom 28. Juli 
1910 — Ill M. 299 —. & 7, 27. Juli 1909 — 
Il Bl. 290, 1. Nov. 1909 — Abg # Bl. 392), 
die des Eisenbahnfiskus durch die Eisenbahn- 
Staatsfislus 
direktion (Verwaltungsordnung vom 15. Dez. 
1891 — GE. 1895, 12 — 3 6 Abs. 4) und 
die des Justizfiskus gemäß § 2 des G., 
vbetr. die Vertretung des Fiskus in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten der Justizverwaltung, 
65) und Vf. vom 
vom 14. März 1885 (6GS. 
23. u. 24. März 1885 (JIMBl. S. 119, 121) sowie 
vom 22. Dez. 1886 (IMBIl. 340). Über die 
Vertretung des Fiskus bezüglich der Gym- 
nasialgrundstücke, die Staatseigentum sind, durch 
die Provinzialschulkollegien s. RE#. 71, 229. 
Wegen der Vertretung des Fiskus bei der 
Pfändung des Diensteinkommens usw. der 
Offiziere, Beamten usw. s. die Allg. Vf. vom 
23. April 1898, 2. Jan. 1899, 29. Juni 18836, 
23. Dez. 1891, 25. Sept. 1896, 30. April 1907, 
15. April 1909 (JM Bl. 1898, 12 1899, 3: Abg- 
ZBl. 1898, 406; IMVBl. 1886, 192; 1892, 3; 
1896, 313; 1907, 367; 1909, 87); wegen der in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß den G. 
vom 20. Mai 1898 und vom 14. Juli 1904 den 
Artikel Entschädigung für Strafe 
und Untersuchungshaft. Wenn sich 
auch die Zuständigkeit der Behörden zur staat- 
lichen Vermögensverwaltung und damit zur 
Diensteinkünfte 
21. März 1885 ((s. 
vom 18. Juli 1881 — JM l. 160; Rhein. 
Ressortregl. vom 20. Juni 1818 8 25). Diese 
Vorschriften kommen auch gegenüber dem Reichs- 
fislus zur Anwendung. Vgl. Verwaltungs- 
zwangsverfahren III. 
IIII. Die vorstehenden Bestimmungen sind 
auch im Verwaltungsstreitversah- 
ren nach dem L. entsprechend anzuwenden. 
Für dieses allein ist noch bestimmt, daß darin 
die Vertretung einer als Partei beteiligten 
Justizbehörde, soweit nicht besondere Bestim- 
mungen getroffen sind, und ohne daß die Vor- 
Staatsanwaltschaft bei demjenigen Oberlandes- 
gericht erfolgt, in dessen Bezirke die Justiz- 
behörde ihren Sitz hat, daß, wenn eine Justiz- 
behörde die Erhebung der Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren für geboten erachtet, die 
Verhandlungen rechtzeitig der bezeichneten 
Staatsanwaltschaft vorzulegen sind, und daß auf 
die Erteilung von Vollmachten die Allg. Vf. vom 
unter 1) entsprechende An- 
wendung findet (Allg. Vf. vom 19. Jan. 1898 — 
JM Bl. 29). Für den Gerichtsstand des s Fiskus 
kommen die allgemeinen Bestimmungen in den 
§& 57 u. 58 LVG. zur Anwendung. Uber die 
Vertretung des Reichsfiskus und des preuß. 
in Angelegenheiten, welche die 
Heranziehung zu einer Gemeindesteuer von dem 
Dienstgebände des Reichstagspräsidenten bzw. 
dem Präsidialgebäude des preuß. Abgeordneten- 
betreffen, s. OV G. 51, 121. 
Fritze-Werner, Prozeßvertretung des Fiskus in 
Preußen und im Reiche, 1910; Schol , Die Prozeß= 
vertretung des Reichs-Post- und Telegraphenfiskus, Gru- 
chote Beitr. 17, 556. 
Prozessionen s. Aufzüge. 
Prozeß und Prozeßordnungen. Der Prozeß 
oder das Verfahren bei Ausübung der Rechts- 
pflege, ein wichtiger Teil des öffentlichen Rechtes, 
zerfällt, je nachdem es sich begrifflich und wenig- 
stens hauptsächlich um die Feststellung privat- 
rechtlicher Tatbestände und Rechtsfolgen, um 
die Feststellung strafrechtlicher Tatbestände und 
Rechtsfolgen, um die staatliche Mitwirlung bei 
der Gestaltung (Begründung, Anderung, Auf- 
hauses 
hebung) von Privatrechten behufs Vorbeugung 
künftiger Streitigkeiten oder um die Entschei- 
dung öffentlichrechtlicher oder solchen gleich- 
gestellter Streitigkeiten handelt, in den Zivil- 
prozeß, den bürgerlichen und Militärstrafprozeß, 
das Verfahren in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Verwal-
	        
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