Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Prozeßvergleich — Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht end= für die Ausübung gewisser Gewerbebetriebe: 
gültig. 
des 8 
Als prozeßleitende Verfügung im Sinne Schiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See- 
110 ist die Beiladung (s. d.) aufzufassen, dampfschiffe, 
Chauffeure, Hufbeschlaggewerbe 
ebenso ein Beschluß, der die Beiladung wieder und wegen der Prüfungen im Handwerke Ge- 
aufhebt (OV . 34, 450). Zur Entscheidung 
über Beschwerden, betresffend die Leitung des 
Verfahrens bei den Bezirksausschüssen in Streit- 
sachen zwischen Armenverbänden ist das Büo. 
nicht zuständig, sondern das O G. (BAp. 29, 
139). 
sonderes vorgeschrieben ist, unbefristet. Sie 
setzt voraus, daß das Verfahren noch im Gange 
ist (OVG. 49, 443). 
Schneider, Treu und (lauben in, 
und der Streit über die Prozeßleitung. 
Prozeßvergleich s. Vergleich. 
Prüfung (landespolizeiliche)h s. Enteig- 
nungsverfahren l; Eisenbahnbau= 
Kleinbahnen lIII. Galt 
Prüfungen und Prüfungsbehörden. I Wegen 
der Beamten im Bereiche der Staats- 
und der Reichsverwaltung sowie der 
Lehrer (. die Artikel Archivbeamte; Ver- 
waltungsdienst (Befähigung zum höheren V.) 
und Prüfungskommission für höhere Verwal- 
tungsbeamte; Bauverwaltungsbeamte (Prü- 
sungskommission für höhere Bauverwaltungs- 
beamte das. II A, für Regierungsbausekretäre, 
Wasserbauwarte und Strommeister das. II B 
a bis c. Prüfungskommissionen für Regierungs- 
bausekretäre bestehen bei den Oberpräsidenten, 
für Wasserbauwarte und Strommeister bei den 
Provinzialbehörden; vgl. auch Erl. vom 10. April 
1906 — M l. 184); Bergverwaltung; Biblio- 
theken VI; Diplomatischer Dienst; Eisenbahn- 
beamte (für die höheren Eisenbahnbeamten 
das. I, für die mittleren und unteren II. Prü- 
fungsausschüsse bestehen bei den Inspektionen 
bzw. Direktionen); Forstdienst (staatlicher); Ge- 
werbeaufsicht; Gymnasiallehrer 
ust. 1); Intendanturen (militärische) II, III; 
Prüfungsbehörden in der Justizverwaltung; 
Konsuln und Konsulatwesen III; Kreisärzte; 
Kreistierärzte; Landmesser; Landwirtschaftlicher 
Unterricht 1 (wegen der Landwirtschaftslehrer): 
Lehrer= und Lehrerinnenprüfungen; Okonomie- 
kommissare (s. Spezialkommissare und 
Instr. vom 11. April 1836 — v. Kamptz 20, 93 — 
in Verb. mit Zirk Instr. vom 6. Jan. 1878 — 
Ml. 24); Obermilitärprüfungskommission (für 
Fähnriche und Offiziere); Polizeibeamte; Post- 
(Telegraphenbehörden und PostiTelegraphen)= 
beamte III; Steuerverwaltung, direkte II; Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern; 
Subalternbeamte (Prüfung). 
II. Prüfungen für evangelische Geist- 
nm s. Geistliche (Anstellung) II. 
Apotheker, Hebammen, Krankenpfleger, 
gehilfen, Tierärzte s. diese Artikel. 
IV. Wegen der Prüfungen zur Erlangung 
akademischer und ähnlicher Grade 
s. Akademische Würden und Diplomingenicur; 
wegen der afsehiusen zum Besuche der Hoch- 
schulen usw. f. Reifeprüfung; und wegen Er- 
langung der 7 Verechilgunn zum eini.-freiw. 
Dienst s. d. und Prüfungskommission für Ein- 
jährig-Freiwillige. 
V. Agl. außerdem wegen der Prüfungen 
Heil- 
  
  
Zivilvrozesse l 
gerichtsräte), teils nebenamtlich tätigen Mitglie- 
  
(Vorbildung 
Prüfungen für Arzte, Zahnärzte, 
statt; 
  
sellenprüfung und Meistertitel. 
Prüfungsbehörden in der Instizverwaltung. 
Als solche sind vorhanden: 1. die Justizprüfungs- 
kommission in Berlin für die Abhaltung der sog. 
großen Staatsprüfung (s. Richteramt III), 
Die Beschwerde ist, wenn nichts Be- 
die aus einem Präsidenten mit dem Range der 
Räte erster Klasse (AE. vom 14. Juni 1905 — 
GS. 251), einem ständigen Vertreter desselben 
mit dem Titel als Vizepräsident und der erforder- 
lichen Anzahl von teils im Hauptamte (4 Kammer- 
dern besteht; wegen der Prüsungsgebühr s. Bf. 
vom 10. März 1909 (IMl. 60); 2. die bei 
einer Anzahl von Oberlandesgerichten gebildeten 
Prüfungskommissionen für die erste juristische 
Prüfung (s. Richteramt I), die mit einem 
richterlichen Beamten als Vorsitzenden und mit 
Richtern und Universitätslehrern, auch Staats- 
und Rechtsanwälten als Mitgliedern besetzt 
sind; wegen der Prüfungsgel ühr s. Vf. vom 
31. März 1908 (JMl. 189); 3. die aus 
Richtern oder Staatsanwälten und dem Rech- 
nungsdirektor (s. Gerichtliche Kassen II) 
bestehenden Prüfungskommissionen, welche bei 
den Oberlandesgerichten und bei dem Land- 
gerichte zu Hechingen für die Prüfung der 
Gerichtsschreiber (s. Gerichtsschreibe- 
rei und Gerichtsschreiber III) gebildet 
sind und unter der geschäftlichen Leitung 
des Präsidenten des Gerichts stehen (Gerichts- 
schreiberordnung vom 17. Dez. 1899 — JM#. 
849 — §§ 8, 9); 4. die für die Prüfung der Ge- 
richtsschreibergehilsen (s. Gerichtsschrei- 
berei und Gerichtsschreiber 1V) bei 
den Landgerichten, welche hierzu von dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten bestimmt worden sind, 
gebildeten Prüfungskommissionen, deren ge- 
schäftliche Leitung den Präsidenten der be- 
treffenden Landgerichte zusteht (§ 23 das.); 
5. die Prüfungskommissionen für die Prüfung 
der Dolmetscher gemäß § 8 der Dolmetscher- 
ordnung vom 18. Dez. 1899 (JIMnl. 856); 
6. die aus einem richterlichen Beamten und 
dem Rechnungsrevisor bestehenden Prüfungs- 
kommissionen, vor welchen bei den hierzu vom 
Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmten Land- 
gerichten und bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte 
die Gerichtsvollzieherprüfung (s. Gerichts- 
vollzieher III) abzulegen ist (Gerichtsvoll- 
zieherordnung vom 31. März 1900 — JM l. 345 
— § 6; Allg Vf. vom 25. Juni 1892 — JMl. 209 
— Ziff. 16; Vf. vom 4. Sept. 1900 — Jl#lBl. 
559u. Außerdem finden noch Prüfungen der 
Kanzleibeamten (Kanzlisten und Kanzleidiätare) 
die näheren Anordnungen über diese 
Prüfungen werden von den Präsidenten der 
Oberlandesgerichte erlassen (Kanzleiordnung vom 
27. März 1907 — JM l. 89 — § 1). In der 
zweiten juristischen Prüfung sind geprüft wor- 
den 1908 (ohne die zur Prüfung überwiesenen 
Nichtpreußen) 1252, wovon 18,1.00, 1909 1378, 
wovon 18,4 0%, und 1910 1523, wovon 18,200 
nicht bestanden haben. 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwil- 
lige ist eine zur Prüfung der wissenschaftlichen
	        
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