Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

336 Punktationen — Ouartierleistungsgesetz 
Pulvers vom 9. Dez. 1903 (HOMl. 398) ent= stand, und zwar auch dann zu versteuern, wenn 
halten. S. auch Vorschriften über Blitzschutz= darin die Aufnahme einer förmlichen Vertrags- 
vorrichtungen für P. und Pulvermagazine vom urkunde vorbehalten ist. Zu einer Vertrags- 
18. Nov. 1906 (HOMhBl. 378). rurkunde, welche auf Grund einer mit dem Wert- 
Punktationen. P. über einen zu errichtenden stempel belegten P. demnächst ausgenommen 
Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben wird und im wesentlichen denselben Inhalt hat, 
und demnach eine Klage auf Erfüllung begrün= wie diese, kommt der zur P. verwendete Wert- 
den, sind wie Verträge über denselben Gegen= stempel in Anrechnung (Tt. 54 LSt.). 
Q 
Duarantäne, QOuarantäneanstalten. I. Unter Reiches gilt (vgl. G. vom 22. Nov. 1871 — 
QO. versteht man die mit gesundheitlicher Beob= RG#Bl. 400 — und 9. Febr. 1875 — RGl. S. 41 
achtung verbundene Aufenthaltsbeschränkung aus und 48, sowie für Elsaß-Lothringen G. vom 
dem Auslande Zureisender an der Grenze zwecks 14. Juli 1871 — GBl. f. Els.-Loth. 187); Ausf- 
Feststellung, ob sie die Träger einer übertrag= Instr. vom 31. Dez. 1868 (BGl. 1869, 1), ab- 
baren Krankheit (s. d.) sind. Landquarantänen geändert durch AE. vom 23. März 1908 (RBl. 
werden nicht verhängt (Art. 37 der Internatio= 132) (mit erläuternden Bestimmungen des 
nalen Übereinkunft vom 3. Dez. 1903 — Rl. Kriegsministeriums bei E. S. Mittler-Berlin)]. 
1907, 425). Wegen der Seequarantänen s. See= Auch bei den durch dieses Gesetz geforderten Lei- 
schiffe (gesundheitliche Überwa= sungen ist die Verpflichtung eine subsidiäre und 
chung). tritt nur in dem Falle und insoweit in Wirksam- 
II. Betreffs der Seequarantäne bei der Ein= keit, als nicht das militärische Bedürfnis ander- 
fuhr von Tierens. Ein fuhrverbot la. E. weit befriedigt werden kann (§ 1 der Instr.). 
OQOuartiergängerwesen. Die Aufnahme von II. Die Verpflichtung ist eine dau- 
nicht zur Familie gehörenden Personen (Ein= ernde und eine vorübergehende. 
lieger, Miet-, Kost-, Schlafgänger) in die Woh= 1. Die dauernde erstreckt sich auf Gewährung 
nungen bietet zumal bei beschränkten Raum= von Quartier für Truppen in Garni- 
verhältnissen zu ernsten Bedenken in sanitärer sonen und Kantonnements mit 
und sittlicher Hinsicht Anlaß. Eine gesetzliche mehr als sechsmonatlicher Dauer 
Regelung ist bisher nicht erfolgt. Der Entwurf und umfaßt in diesem Falle Quartier für Mann- 
eines preuß. Gesetzes zur Verbesserung der schaften vom Feldwebel abwärts und Stallung 
Wohnungsverhältnisse (Reichsarbeitsblatt 2, 411) für Dienstpferde. 2. Die vorübergehende tritt ein 
sieht in Art. 3 § 8 Bestimmungen vor über Lage, bei Kantonierungen von nicht 
Größe und Einrichtung der Schlafräume und über länger als sechsmonatlicher oder 
das Zusammenwohnen von Quartiergängern unbestimmter Dauer und bei NMär- 
verschiedenen Geschlechts. Gegenwärtig ist das Q. # schen und Kommandos und umfaßt 
meist durch Polizeiverordnungen geregelt, deren Quartier und Stallung auch für Offiziere und 
Rechtsgültigkeit das OVG. anerkaunt hat, so= Beamte, bzw. deren Pferde mit etatsmäßigen 
weit sie die Art der Ausubung des Vermicter= Rationen, sowie das erforderliche Gelaß für Ge- 
gewerbes betreffen. Unstatthaft sind dagegen schäfts-, Arrest= und Wachtlokale (§ 2 des G.). 
polizeiliche Vorschriften, welche die Aufnahme Der Umfang der Quartierleistung ist im einzel- 
von Einliegern usw. von persönlichen Eigenschaf= nen durch das Regulativ (Beil. A des G., ergänzt 
ten des Wirtes abhängig machen, da nach den durch G. vom 21. Juni 1887 Art. 1 § 1) fest- 
Vorschriften der GewO. kein konzessionspflich= gestellt. Für das sog. enge Quartier (nur 
tiges Gewerbe in Frage steht (OVG. 35, 328). Unterkunft unter Dach und Fach) sind die An- 
Das Vermieten von Zimmern an Kurgäste fällt forderungen in Art. 1 § 2 des G. vom 21. Juni 
nicht unter die Verordnungen über Q. (NG.1887 maßgebend. - 
vom20.Sept.1909—TJZ.1909,1502). III. Die Last der Quartierleistung 
Quartierleistungsgesetz. I. Quartierleistung ruht auf allen Gebäuden mit Ausnahme 
ist die Verpflichtung zur räumlichen Unter= der davon befreiten (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1—7 des G.), 
bringung von Teilen der bewaffneten Macht. unter diesen neu erbaute, zwei Jahre nach ihrer 
Soweit es sich um die Erfüllung dieser Ver-Bewohndarkeit bzw. Benutzbarkeit, und ist somit 
pflichtung im Mobilmachungsfallehan- keine Gemeinlast. Die Inanspruchnahme der 
delt, kommt das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni Last kann nur insoweit erfolgen, als da- 
1873 (s. Kriegsleistungen) in Anwen= durch der Quartiergeber in der Benutzung der 
dung. Für die Unterbringung im Frieden für seine Wohnungs-, Wirtschafts= und Gewerbe- 
ist das G., betr. die Quartierleistung betriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkei- 
für die bewaffnete Macht wäh= ten nicht behindert wird (8 4 Abs. 1 des G.). Die 
rend des Friedenszustandes, vom Verteilung der Last erfolgt auf die Gemeinden 
25. Juni 1868 (BBl. 523), abgeändert (Gutsbezirke) im ganzen, die weitere Unter- 
und ergänzt durch G. vom 21. Juni 1887 (Rhl. verteilung durch die für die gehörige und 
2•15) ergangen, welches an die Stelle des früheren rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistung ver- 
preuß. Servisregulativs vom 17. März 1810 ge= antwortlichen Gemeinde'Guts)vorstände, an 
treten ist und jetzt im gesamten Umsange des deren Stelle in Städten für die dauernde Ver-
	        
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