32 Landgemeindewahlen
Ausnahme von Hannover nach dem Dreiklassen= und der Rheinprovinz auch Brüder, in Hessen-
wahlsystem (s. d.) gewählt. Die Vorschriften Nassau und Hohenzollern auch Schwiegervater
der einzelnen Gemeindcordnungen über diese und Schwiegersohn) dürfen nicht gleichzeitig
Wahlen zeigen (abgesehen von Hannover) Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein.
nur geringe Abweichungen. Sind solche Verwandte (oder Verschwägerte)
a) Jede Wählerabteilung wählt aus zugleich gewählt, so wird nur der ältere zu-
der Zahl der männlichen Stimmberechtigten (s.gelassen. Entsteht (in Hessen-Nassau und Hohen-
OVG. 36, 166) ein Drittel der Gemeindeverord= zollern) die Schwägerschaft im Laufe der Wahl-
neten (s. Landgemeindevertretung), periode, so scheidet der Schwiegersohn aus.
ohne dabei an die Wähler der Abteilung ge-In der Rheinprovinz finden die erwähnten
bunden zu sein (L60. d. ö. Pr. und für fünf Ausschließungsgründe auf die meistbegüter-
Schleswig-Holstein § 50, für Westfalen § 27, ten Grundeigentümer, die vermöge der Größe
für die Rheinprovinz SS 50, 51, für Hessen- ihres Grundbesitzes ohne Wahl Mitglieder der
Nassau und für Hohenzollern § 21). In den Gemeindevertretung werden, keine Anwendung.
östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein Befinden sich unter ihnen Vater und Sohn
(LGO. #8§ 50), sowie in Hessen-Nassau und in oder Brüder, so kann nur einer von ihnen Mit-
Hohenzollern (LG#O. § 21) sind auch die zur glied werden (vgl. OVG. 44, 24). Beim Mangel
Stellvertretung der Stimmberechtigten gesetz= einer gütlichen Einigung hierüber entscheidet das
lich befugten Personen wöählbar (nicht auch die höhere Alter und bei gleichem Alter das Los.
bevollmächtigten Gemeindeglieder — c) Die Wählbarkeit zum Gemeindeverordneten
O##. 40, 169); können aber nur so lange Ge- unterliegt noch insofern einer weiteren Be-
meindeverordnete sein, als die Stellvertretung schränkung, als eine gewisse Zahl der Gemeinde-
dauert. Die Mitglieder des verfassungsmäßigen verordneten aus den Angesessenen (in
Organs einer Personengesamtheit sind hiernach
ebenfalls wählbar, auch wenn nicht jedes ein-
zelne von ihnen für sich allein die Personen= werden muß (s.
gesamtheit vertreten kann. Doch muß sich diese
durch ihr verfassungsmäßiges Organ mit der
Wahl einverstanden erklären.
Vertretung derselben
Berechtigten darf auf Grund dieses Rechts
immer nur einer Gemeindeverordneter sein
(OVG. 44, 120).
b) Gewisse Personen sind von der Wähl-
barkeit zu Gemeindeverordneten ausge-
schlossen. Es sind dies (LG0. f. d. ö.
Hessen-Nassau und für Hohenzollern § 24):
1. diesenigen Beamten und die vom Staate
ernannten Mitglieder derienigen Behörden, durch
welche die Aufsicht des Staates über die Ge-
geübt wird (hierzu gehören nicht die gewählten)
Mitglieder des Krä. — O#. 19, 132 —
und auch nicht der Amtmann und der Bei-
geordnete in Westfalen — O##. 20, 73); Wahl
2. die besoldeten Beamten der Gemeinde (pgl.
O#G. 12, 52; 33, 189; in Westfalen die nicht
zum Gemeindevorstande gehörigen Gemeinde-
beamten, in der Rheinprovinz die Gemeinde-
beamten mit Ausnahme der Beigeordneten):
3. die richterlichen Beamten (zu denen jedoch
die technischen Mitglieder der Handels-, Ge-
werbe= und ähnlicher Gerichte nicht gehören);
4. die Beamten der Staatsanwaltschaft (nicht
auch deren Hilfsbeamten — OW. vom 5. Jan. Stimmenzahl entscheidet das Los.
Von den zur §
Personengesamtheit
lungen gleichmäßig verteilt.
Nichtangesessenen einen
meinden (s. Kommunalaufsicht II) aus-
Westfalen aus den Wohnhausbesitzern, in der
Rheinprovinz aus den Grundbesitzern) gewählt
Angesessene), und zwar
in den sieben östlichen Provinzen und in Schles-
wig-Holstein (LG0. 8§ 52), in Westfalen (LG0.
20), in Hessen-Nassan und in Hohenzollern
(LGO. 8 23) mindestens zwei Drittel, in der
Rheinprovinz (Gem O. § 52), sofern nicht dort
der KrA. eine Ausnahme gestattet, mindestens
die Hälfte der Gemeindeverordneten. Die Zahl
der Gemeindeverordneten (vgl. O##G. 41, 162),
die hiernach aus der Mitte der Nichtangesessenen
Pr. gewählt werden können, wird in den sieben
und für Schleswig-Holstein § 53, für West-
falen § 30, für die Rheinprovinz § 51, für
östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-
Nassau und Hohenzollern auf die drei Abtei-
Ist die Zahl nicht
durch 3 teilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrig-
bleibt, die zweite Abteilung aus der Zahl der
Gemeindeverordneten
mehr wählen als die beiden anderen; bleibt
die Zahl 2 übrig, so kann die erste Abteilung
den einen, die dritte Abteilung den anderen
wählen. Der Gemeindevorsteher hat vor der
festzusetzen und bekanntzugeben, wie
viel Nichtangesessene in jeder Abteilung gewählt
werden dürfen (vgl. OV#. 40, 169; 41, 162).
Die Eigenschaft als Angesessener muß der Ge-
wählte zur Zeit der Wahl besitzen (O## G.
25, 23; 28, 13: 53, 58). — Sind in einer Ab-
teilung mehr nicht ansässige Gemeindeverordnete
gewählt, als hiernach zulässig ist, so gelten
diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl
erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher
Bei den
1898 im Pr VWBl. 19, 344) und die Polizeibeamten zum Ersatz dieser ungültigen Wahlen anzu-
(in den östlichen Provinzen und in Schleswig= ordnenden Neuwahlen sind nur die auf An-
Holstein die Polizeiexekutivbeamten
OB6.. 25, 129; in Westfalen die Polizeibeamten
mit Ausnahme der Amtmänner; in der Rhein-
provinz auch nicht die Bezirks-,
Bauerschaftsvorsteher, s. v.
Vl. 29, 175); 5. Geistliche (vgl. OV G. 12, 140;
18, 121), Kirchendiener (ovgl. O### G. 15, 80;
17, 157; 20, 120; 36, 130; 50, 28) und Volks-
schullehrer (Elementarlehrer; vgl. OWG. 17, 157;
20, 120). — Vater und Sohn (in Westfalen
Dorfs= und
vgl.#gesessene entfallenden Stimmen gültig.
In
Westfalen erfolgt, wenn eine gleichmäßige
Vertretung der Zahl der zu wählenden nicht
ansässigen Einwohner auf die einzelnen Wahl-
Bitter im Pr= abteilungen nicht möglich ist, die Ausgleichung
durch das Los. Ist die Zahl der aus diesen Ein-
wohnern Gewählten größer, so müssen die-
jenigen zurücktreten, welche die wenigsten Stim-
men gehabt haben (Gem O. 8§ 29). In der
Rheinprovinz findet eine Verteilung der